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Suchergebnis Urteilssuche (221 - 230 von 573)

  1. 9 S 109/89 - Mieterhöhung; zentralbefeuerte Koksetagenheizung; Vergleichbarkeit; Vergleichswohnung
    Leitsatz: Ein Zustimmungsverlangen zur Mieterhöhung genügt den gesetzlichen Anforderungen, wenn als Vergleichsobjekte zu der mit zentralbefeuerter Koksetagenheizung ausgestatteten Mietwohnung solche mit moderner Zentralheizung benannt werden und der Unterschied durch Abschlag kenntlich gemacht wird.
    LG Karlsruhe
    14.07.1989
  2. 62 S 461/88 - Nutzungsentschädigung; Verjährung
    Leitsatz: Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung, der dadurch entsteht, daß infolge Rückgabe der Wohnung in einem instandsetzungsbedürftigen Zustand diese nicht weiter vermietet werden kann, verjährt innerhalb der kurzen Verjährungsfrist des § 558 BGB.
    LG Berlin
    13.07.1989
  3. 12 O. 567/88 - vertragsgemäßer Gebrauch; Schadensersatz; Lüftungsverhalten; Baumängel; Pilzbefall
    Leitsatz: Baulichkeiten müssen so gestaltet sein, daß sie ein breites Spektrum von Lebensgewohnheiten des Mieters ertragen, ohne daß es zu Beschädigungen wie Pilzbefall kommt.
    LG Berlin
    13.07.1989
  4. 29 S 108/88 - Betriebskostenabrechnung; Abrechnungsfrist; Vorauszahlungserhöhung; Wohnungsbesichtigung
    Leitsatz: 1. Die in § 20 Abs. 3 Satz 3 NMV enthaltene Neunmonatsfrist ist keine Ausschlußfrist. 2. Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Betriebskosten-abrechnung. 3. Zur Angemessenheit von Vorschüssen und zum Recht des Vermieters, Vorschüsse zu erhöhen. 4. Dem Mieter steht bei Wohnungsbesichtigungen ein Mitwirkungs- und Dispositionsrecht zu.
    LG Berlin
    11.07.1989
  5. 62 S 15/89 - Schönheitsreparaturen; Schönheitsreparaturen/Farbgestaltung; Farbgestaltung/Schönheitsreparaturen; Mietvertrag/Vereinbarung über Farbanstrich bei Schönheitsreparaturen; Anstrich/Farbgestaltung bei Schönheitsreparaturen; Vereinbarung über Farbgestaltung/Schönheitsreparaturen
    Leitsatz: Die Farbgestaltung ist grundsätzlich Sache des Mieters. Eine vom Vermieter gewünschte Gestaltung in hellen Farben oder neutralem Ton kann nur durch eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag erreicht werden.
    LG Berlin
    09.07.1989
  6. 65 S 190/88 - Feuchtigkeitsschäden; Feuchtigkeitsschäden/Verschulden des Mieters; Feuchtigkeitsschäden/Heizverhalten des Mieters; Feuchtigkeitsschäden/Aufstellen von Möbeln; Feuchtigkeitsschäden/Wandabstand von Möbeln; Feuchtigkeitsschäden/Lüftungsverhalten des Mieters; Mängelbeseitigungsanspruch/Klageantrag; Möblierung/Feuchtigkeitsschäden; Lüftung/Feuchtigkeitsschäden; Heizung/Feuchtigkeitsschäden; Klageantrag/Mängelbeseitigung
    Leitsatz: 1. Es ist nicht vertragswidrig, wenn der Mieter die Räume nur bis zu einer Temperatur von 18 Grad beheizt. 2. Der Mieter ist grundsätzlich berechtigt, seine Möbel auch direkt an den Außenwänden abzustellen.
    LG Berlin
    06.07.1989
  7. 1 S 283/89 - Ersteher; Bindung; Mietvertrag; Zwangsversteigerung; Scheingeschäft; ordnungsgemäße Wirtschaft; Veräußerungsgebot
    Leitsatz: An einen Mietvertrag, der nach Beschlagnahme des Grundstücks vom Vollstreckungsschuldner entgegen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft mit einem Dritten vereinbart wurde, ist der Ersteher des Grundstückes nicht gebunden.
    LG Kassel
    06.07.1989
  8. 58 S 85/89 - Verkehrssicherungspflicht; Treppenhaus; Teppichbeläge; Anscheinsbeweis; Lebenserfahrung; Auswahlverschulden; Überwachungsverschulden; Anleitungsverschulden; Entlastungsbeweis; Hausverwaltung; Mitverschulden
    Leitsatz: 1. Zu der Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers eines Wohnhauses für den Zustand des Treppenhauses gehört insbesondere, daß auf der Treppe befindliche Teppichbeläge so befestigt sind, daß sie nicht durch einen losen Halt zu einem Sturz des Benutzers führen können. 2. Kommt ein Benutzer des Treppenhauses zu Fall und ist der Teppichbelag an der Unfallstelle mit einem gefährlichen Fehler behaftet, weist auf ihn die Lebenserfahrung als offenkundige Ursache des Unfalls hin (Beweis des ersten Anscheins). 3. Der Eigentümer haftet über die Vorschrift des § 831 I BGB auch für ein Verschulden bei Auswahl, Überwachung und Anleitung der von ihm mit der Verkehrssicherung beauftragten Hausverwaltung. Zur Führung des Entlastungsbeweises hat er den Nachweis fortdauernder planmäßiger Überwachung zu erbringen. 4. Der Benutzer muß sich ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn ihm der gefährliche Zustand des Treppenhauses bekannt ist und er den Unfall bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermeiden können.
    LG Berlin
    29.06.1989
  9. 64 S 550/88 - Rückbaupflicht des Mieters; Schönheitsreparaturen; Schadensersatzanspruch; Erfüllungsverweigerung; Nachvermietung
    Leitsatz: 1. Der Mieter ist nach Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, von ihm vorgenommene Veränderungen der Mietsache auf Verlangen des Vermieters wieder zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Dazu bedarf es grundsätzlich nicht der Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung. 2. Der Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen entfällt dann, wenn der Vermieter die Wohnung bereits vor Ablauf der von ihm gesetzten Frist an einen Nachmieter vermietet und die sem den Gebrauch der Mietsache überläßt, ohne den Mieter darauf hinzuweisen, daß dieser dennoch die Schönheitsreparaturen auszuführen hat und der Nachmieter damit einverstanden ist, ihm insoweit - zumindest zeitweise - den Gebrauch der Mietsache zu überlassen. Unerheblich ist in diesem Fall eine nach der Gebrauchsüberlassung an den Nachmieter erfolgende endgültige Erfüllungsverweigerung des in Anspruch genommen (Vor )Mieters.
    LG Berlin
    20.06.1989
  10. 63 S 250/88 - Eigentümerwechsel (Keller); Eigentümerwechsel/Keller; Keller/Eigentümerwechsel; Veräußerung des mitvermieteten Kellers/Eintritt des neuen Eigentümers in den Mietvertrag; Mietvertrag/Eintritt des Erwerbers; Erwerber/Eintritt in den Mietvertrag
    Leitsatz: Hat der Mieter eine Wohnung mit Keller angemietet und wird anschließend der Kellerraum zusammen mit einer anderen Wohnung verkauft, tritt der Erwerber gem. § 571 BGB als zusätzlicher Vermieter in das weiterhin einheitliche Mietverhältnis ein. Es findet weder eine Aufspaltung des Mietverhältnisses in Wohnraum einerseits und Kellerraum andererseits statt, noch eine Teilung hinsichtlich der Mietzinsforderung.
    LG Berlin
    19.06.1989