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Urteil Mieterhöhung
Schlagworte
Mieterhöhung; zentralbefeuerte Koksetagenheizung; Vergleichbarkeit; Vergleichswohnung
Leitsatz
Ein Zustimmungsverlangen zur Mieterhöhung genügt den gesetzlichen Anforderungen, wenn als Vergleichsobjekte zu der mit zentralbefeuerter Koksetagenheizung ausgestatteten Mietwohnung solche mit moderner Zentralheizung benannt werden und der Unterschied durch Abschlag kenntlich gemacht wird.
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