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Urteil Mieterhöhung


Schlagworte

Mieterhöhung; zentralbefeuerte Koksetagenheizung; Vergleichbarkeit; Vergleichswohnung

Leitsatz

Ein Zustimmungsverlangen zur Mieterhöhung genügt den gesetzlichen Anforderungen, wenn als Vergleichsobjekte zu der mit zentralbefeuerter Koksetagenheizung ausgestatteten Mietwohnung solche mit moderner Zentralheizung benannt werden und der Unterschied durch Abschlag kenntlich gemacht wird.

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