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Suchergebnis Urteilssuche (561 - 570 von 573)

  1. BReg. 2 Z 69/88 - Wohnungseigentum; Warmwasserzählereinbau; ordnungsgemäße Verwaltung
    Leitsatz: Beschließen die Wohnungseigentümer unter Berufung auf die unverhältnismäßig hohen Kosten, die Anbringung von Warmwasserzählern zu unterlassen, weil die Kosten für Anbringung und laufenden Unterhalt höher sind als die zu erwartenden Einsparungen, widerspricht ein solcher Beschluß nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung.
    BayObLG
    13.04.1989
  2. BReg. 2 Z 12/89 - Sondereigentum; Wohnungseigentümer; Gemeinschaftsordnung; Speicherraum; Teileigentum; Beseitigungsanspruch
    Leitsatz: Eine als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragene Regelung der Gemeinschaftsordnung, nach der es dem Teileigentümer eines Speicherraumes gestattet ist, diesen ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zur wohnungsmäßigen Nutzung auszubauen, beinhaltet die Verpflichtung der übrigen Wohnungseigentümer, die zur Herbeiführung dieses Zustandes nach öffentlich rechtlichen Vorschriften gebotenen baulichen Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums hinzunehmen. Hat sich ein Teileigentümer beim Vorliegen mehrerer genehmigungsfähiger Möglichkeiten für das Bauvorhaben für eine bestimmte Lösung entschieden und steht fest, daß bei Berücksichtigung aller Umstände des Falles und der Belange aller Beteiligten Rechte anderer Wohnungseigentümer in vermeidbarer Weise wesentlich beeinträchtigt werden, so steht diesen ein Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB zu.
    BayObLG
    30.03.1989
  3. BReg. 2 Z 89/88 - Wohnungseigentum; Passivlegitimation für Gebrauchsansprüche; Aufteilungsplan; Pflanzentröge
    Leitsatz: 1. Ansprüche, die den Gebrauch des Sondereigentums und des Gemeinschaftseigentums betreffen, richten sich gegen den oder die Wohnungseigentümer, nicht gegen den Verwalter. 2. Sind in dem im Grundbuch eingetragenen Aufteilungsplan auf der Hoffläche bewegliche Pflanzentröge eingezeichnet, so kommt dieser Darstellung für die Zahl und Stellung der Pflanztröge kein Vereinbarungscharakter zu; es handelt sich nur um Gestaltungsvorschläge. 3. Zum Umfang und zu den Voraussetzungen eines Anspruchs gegen den Verwalter, die für die ordnungsmäßige Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
    BayObLG
    30.03.1989
  4. BReg. 2 Z 128/88 - Wohnungseigentum; Änderung des Heizkostenverteilungsschlüssel
    Leitsatz: 1. Der in einer Gemeinschaftsordnung festgelegte Heizkostenverteilungsschlüssel kann grundsätzlich nur durch eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer geändert werden. 2. § 3 HeizkostenV enthält keine Ermächtigung, den in einer Gemeinschaftsordnung festgelegten Heizkostenverteilungsschlüssel, der sich im Rahmen der §§ 7, 8 HeizkostenV hält, durch Mehrheitsbeschluß zu ändern.
    BayObLG
    30.03.1989
  5. 4 U 173/88 - Netzstation; Mietanpassung; Geschäftsgrundlagewegfall
    Leitsatz: Die Mietzinsanpassung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage.
    HansOLG Hamburg
    15.03.1989
  6. BReg. 2 Z 131/88 - Wohnungseigentum; Widerrufsanspruch des Verwalters
    Leitsatz: Ansprüche des Verwalters auf Widerruf von ehrverletzenden Äußerungen, die ein Wohnungseigentümer in einem Rundschreiben an die anderen Wohnungseigentümer über den Verwalter der Wohnanlage verbreitet hat, können nicht im WEG-Verfahren geltend gemacht werden.
    BayObLG
    15.03.1989
  7. BReg. 1 b Z 8/88 - Wohnungseigentum; gerichtliche Augenscheinseinnahme; Loggiaverkleidung durch faltbare Glasfensterkonstruktion; bauliche Veränderung
    Leitsatz: 1. Die Durchführung eines Augenscheins vor der mündlichen Verhandlung in Wohnungseigentumssachen durch ein Mitglied der Kammer ist zulässig, wenn die Kammer den erforderlichen Eindruck von den maßgeblichen Verhältnissen durch die Niederschrift über den Augenschein und andere Unterlagen (hier: Lichtbilder) gewinnen kann und dies in der Entscheidung ausreichend dargelegt ist. 2. Nachträgliche Anbringung einer Loggiaverkleidung (hier: faltbare Glasfensterkonstruktion) als bauliche Veränderung im Sinn des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG und Nachteil im Sinn des § 14 Nr. 1 WEG, wenn die Fassade gerade durch die Anordnung von Balkonen und Loggien gestalterisch bestimmt ist.
    BayObLG
    15.03.1989
  8. BReg 2 Z 132/88; BReg. 2 Z 2/89 - Wohnungseigentum; Sondernutzungsrecht an Dachräumen; Dachausbau; Ausbau von Dachräumen; bauliche Veränderung
    Leitsatz: 1. Das einem Wohnungseigentümer eingeräumte Sondernutzungsrecht an "Dachräumen/Speicherräumen" schließt die Befugnis ein, die Räume als Hob byraum oder Werkstatt zu nutzen. 2. Den Ausbau von Dachräumen/Speicherräumen durch den Sondernutzungsberechtigten durch Verschalung des Dachstuhls und Einbau zusätzlicher Dachfenster sowie Installationen zum Anschluß an die Heizung und die Wasser- und Abwasserleitungen brauchen die übrigen Wohnungseigentümer nicht zu dulden, weil sie durch die damit ermöglichte intensivere Nutzung der Dachräume/Speicherräume in ihren Rechten beeinträchtigt werden.
    BayObLG
    09.03.1989
  9. BReg. 2 Z 98/88 - Wohnungseigentum; Verwalterbestellung; Verwaltervergütung
    Leitsatz: 1. Der Eigentümerbeschluß, mit dem jemand zum Verwalter bestellt wird, ist für ungültig zu erklären, wenn die Bestellung den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht. Dies ist dann der Fall, wenn in der Person des Ge-wählten ein wichtiger Grund gegen seine Bestellung vorliegt. Was ein "wichtiger Grund" ist, ist ähnlich zu beurteilen wie bei der Abberufung. Auch die Vergütung, die der Verwalter verlangt, kann bei der Beurteilung der Frage, ob ein "wichtiger Grund" vorliegt, eine Rolle spielen. 2. Die Bestimmung des § 25 Abs. 2 WEG ist abdingbar. 3. Die Frage nach einem Mißbrauch des Stimmrechts durch einen Wohnungseigentümer, der eine größere Anzahl oder die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt, stellt sich nicht, wenn sich auch bei gesetzlichem Stimmrecht eine Mehrheit für den Beschluß ergeben hätte.
    BayObLG
    08.03.1989
  10. BReg. 2 Z 87/88 - Wohnungseigentum; Frostsicherungspflicht für Wasserzuleitungen im eigenen Keller; Beweisaufnahme
    Leitsatz: 1. Befinden sich im abgeschlossenen Kellerraum eines Wohnungseigentümers die Wasserzuleitungen für andere Eigentumswohnungen, so hat der Ei-gentümer des Kellers nach § 14 Nr. 1 WEG Vorsorge dafür zu treffen, daß die Wasserleitungen nicht einfrieren können. Verletzt er diese Pflicht schuldhaft, haftet er auf Schadenersatz. 2. Im Rahmen der Amtsermittlung bestimmt der Tatrichter im Wohnungseigentumsverfahren Art und Umfang der Beweisaufnahme nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei darf er auch die Kosten einer förmlichen Beweisaufnahme ins Verhältnis zum Wert der Hauptsache setzen.
    BayObLG
    02.03.1989