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Urteil Schönheitsreparaturen
Schlagworte
Schönheitsreparaturen; Schönheitsreparaturen/Farbgestaltung; Farbgestaltung/Schönheitsreparaturen; Mietvertrag/Vereinbarung über Farbanstrich bei Schönheitsreparaturen; Anstrich/Farbgestaltung bei Schönheitsreparaturen; Vereinbarung über Farbgestaltung/Schönheitsreparaturen
Leitsatz
Die Farbgestaltung ist grundsätzlich Sache des Mieters. Eine vom Vermieter gewünschte Gestaltung in hellen Farben oder neutralem Ton kann nur durch eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag erreicht werden.
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