Urteil Verkehrssicherungspflicht
Schlagworte
Verkehrssicherungspflicht; Treppenhaus; Teppichbeläge; Anscheinsbeweis; Lebenserfahrung; Auswahlverschulden; Überwachungsverschulden; Anleitungsverschulden; Entlastungsbeweis; Hausverwaltung; Mitverschulden
Leitsätze
1. Zu der Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers eines Wohnhauses für den Zustand des Treppenhauses gehört insbesondere, daß auf der Treppe befindliche Teppichbeläge so befestigt sind, daß sie nicht durch einen losen Halt zu einem Sturz des Benutzers führen können.
2. Kommt ein Benutzer des Treppenhauses zu Fall und ist der Teppichbelag an der Unfallstelle mit einem gefährlichen Fehler behaftet, weist auf ihn die Lebenserfahrung als offenkundige Ursache des Unfalls hin (Beweis des ersten Anscheins).
3. Der Eigentümer haftet über die Vorschrift des § 831 I BGB auch für ein Verschulden bei Auswahl, Überwachung und Anleitung der von ihm mit der Verkehrssicherung beauftragten Hausverwaltung. Zur Führung des Entlastungsbeweises hat er den Nachweis fortdauernder planmäßiger Überwachung zu erbringen.
4. Der Benutzer muß sich ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn ihm der gefährliche Zustand des Treppenhauses bekannt ist und er den Unfall bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermeiden können.
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