Urteil Eigentümerwechsel (Keller)
Schlagworte
Eigentümerwechsel (Keller); Eigentümerwechsel/Keller; Keller/Eigentümerwechsel; Veräußerung des mitvermieteten Kellers/Eintritt des neuen Eigentümers in den Mietvertrag; Mietvertrag/Eintritt des Erwerbers; Erwerber/Eintritt in den Mietvertrag
Leitsatz
Hat der Mieter eine Wohnung mit Keller angemietet und wird anschließend der Kellerraum zusammen mit einer anderen Wohnung verkauft, tritt der Erwerber gem. § 571 BGB als zusätzlicher Vermieter in das weiterhin einheitliche Mietverhältnis ein. Es findet weder eine Aufspaltung des Mietverhältnisses in Wohnraum einerseits und Kellerraum andererseits statt, noch eine Teilung hinsichtlich der Mietzinsforderung.
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