Urteil Feuchtigkeitsschäden
Schlagworte
Feuchtigkeitsschäden; Feuchtigkeitsschäden/Verschulden des Mieters; Feuchtigkeitsschäden/Heizverhalten des Mieters; Feuchtigkeitsschäden/Aufstellen von Möbeln; Feuchtigkeitsschäden/Wandabstand von Möbeln; Feuchtigkeitsschäden/Lüftungsverhalten des Mieters; Mängelbeseitigungsanspruch/Klageantrag; Möblierung/Feuchtigkeitsschäden; Lüftung/Feuchtigkeitsschäden; Heizung/Feuchtigkeitsschäden; Klageantrag/Mängelbeseitigung
Leitsatz
1. Es ist nicht vertragswidrig, wenn der Mieter die Räume nur bis zu einer Temperatur von 18 Grad beheizt.
2. Der Mieter ist grundsätzlich berechtigt, seine Möbel auch direkt an den Außenwänden abzustellen.
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