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64 S 259/88 - Kündigung bei Mietermehrheit, Schriftform; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigung, Schriftform; Räumungsklage als Kündigung; Mietermehrheit, Kündigung; Formularklausel über Entgegennahme von Willenserklärungen; Kündigungserklärung zu gerichtlichem ProtokollLeitsatz: 1. Die an einen von mehreren Mitmietern gerichtete Kündigung ist auch dann unwirksam, wenn sich die Mieter formularmäßig gegenseitig zur Entgegennahme von Willenserklärungen bevollmächtigt haben. 2. Die Erhebung der Räumungsklage stellt nur dann eine Kündigung des Mietverhältnisses über Wohnraum dar, wenn für den bekl. Mieter eindeutig erkennbar ist, daß neben der Klage als Prozeßhandlung die Kündigung des Mietverhältnisses materiellrechtlich erklärt werden soll. 3. Die zur Sitzungsniederschrift des Gerichts erklärte Kündigung ersetzt nicht die gem. § 564 a Abs. 1 BGB erforderliche Schriftform.LG Berlin08.11.1988
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62 S 165/88 - Rückforderung einer ehemals preisrechtswidrigen Kaution; Mietpreisbindung, Altbau; Kaution, preisrechtlich unzulässige; Rückforderungsanspruch; Vermieterwechsel; Kaution, Übergabe an ErwerberLeitsatz: Der Rückforderungsanspruch richtet sich, auch wenn das Grundstück zwischenzeitlich verkauft und die Mietkaution an den Erwerber übergeben wurde, gegen den (ursprünglichen) Empfänger der preisrechtswidrigen Leistung.LG Berlin07.11.1988
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62 S 165/88 - Rückforderung einer ehemals preisrechtswidrigen Kaution; Mietpreisbindung, Altbau; Kaution, preisrechtlich unzulässige; Rückforderungsanspruch; Vermieterwechsel; Kaution, Übergabe an Erwerber; VerjährungLeitsatz: 1. War eine vom Mieter geleistete Kaution gem. § 29 a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 unzulässig, so ist der Rückzahlungsanspruch des Mieters auch durch die Aufhebung der Vorschriften des Ersten Bundesmietengesetzes nicht entfallen. 2. Der Rückforderungsanspruch richtet sich, auch wenn das Grundstück zwischenzeitlich verkauft und die Mietkaution an den Erwerber übergeben wurde, gegen den (ursprünglichen) Empfänger der preisrechtswidrigen Leistung. 3. Zur Verjährung dieses Rückforderungsanspruchs.LG Berlin07.11.1988
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65 S 408/87 - Mangelnde Wärmedämmung kein Fehler der Mietsache; Mietnebenkosten, Heizkostenabrechnung, Heizkosten, Kürzung, Mangel der Mietsache, Fehler der Mietsache; Wärmedämmung, mangelhafte; Zustand, zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneter; Regeln der Technik, anerkannteLeitsatz: Bei älteren Gebäuden, die nach den damals gültigen baurechtlichen Vorschriften errichtet worden sind, hat der Mieter keinen Anspruch auf eine Wärmedämmung, die den anerkannten Regeln der Technik nach heutigem Erkenntnisstand genügt.LG Berlin04.11.1988
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62 S 103/88 - Fälligkeit der Heizkostenabrechnung; Mietnebenkosten, Heizkostenabrechnung, Fälligkeit, Fälligkeit der Heizkostenabrechnung, Betriebskostenabrechnung, Mietpreisbindung, AltbauLeitsatz: Zur Fälligkeit der Heizkostenabrechnung, wenn mietvertraglich kein Fälligkeitszeitpunkt vereinbart wurde (hier: bei Heizperiode 1. Mai 1986 bis 30. April 1987 Fälligkeit nicht vor dem 31. Januar 1988).LG Berlin31.10.1988
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62 S 1/88 - Geräusche aus der Nachbarwohnung; Instandsetzungspflicht des Vermieters; Geräuschimmissionen; Schallisolierung, mangelhafte; Zustand, zum vertragsmäßigen Gebrauch geeignet; Mietgebrauch, Beeinträchtigung; Nachbarwohnung; Wände, HellhörigkeitLeitsatz: Der Mieter einer Altbauwohnung kann im Regelfall nicht verlangen, daß jede Beeinträchtigung des Mietgebrauchs durch Geräusche aus der Nachbarwohnung mit Baumaßnahmen des Vermieters auszuschließen ist.LG Berlin31.10.1988
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64 S 33/88 - Mindestraumtemperatur, Formularklausel; Wohnraummietvertrag; Formularmietvertrag; Raumtemperatur-Klausel; Zustand, zum vertragsmäßigen Gebrauch geeignet; Heizpflicht des Vermieters; ZimmertemperaturLeitsatz: Die formularvertragliche Vereinbarung in einem Mietvertrag über Wohnraum, daß eine Temperatur von mindestens +18°C für die Zeit zwischen 9.00 und 21.00 Uhr als vertragsgemäße Erfüllung. Eine solche Klausel ist auch formularmäßig wirksam und verstößt nicht gegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG. Zum vertraglichen Zweck eines Wohnraummietvertrages gehört die Überlassung der Räumlichkeiten in einem zu Wohnzwecken geeigneten Zustand. Die Versorgung mit Wärme gehört in diesem Fall zu dem dem Mieter von Vermieter geschuldeten vertragsmäßigen Gebrauch (Emmerich-Sonnnschein, Miete, 4. Aufl. §§ 535, 536 Anm. 23). Der Umfang der Heizpflicht des Vermieters ergibt sich aus den Umständen und ist der vertraglichen Regelung zugänglich. Vertragliche Vereinbarungen über die zu erreichenden Zimmertemperaturen, insbesondere Formularklauseln, finden jedoch ihre Grenze dort, wo der Mieter beim Wohnen, also dem ständigen Aufenthalt in den Mieträumen, einem gesundheitlichen Risiko ausgesetzt, eine Gesundheitsgefährdung mithin jedenfalls nicht ausgeschlossen ist. Dies kann jedoch bei Temperaturen von mindestens 18°C zwischen 9.00 bis 21.00 Uhr noch nicht angenommen werden. Bei solchen Temperaturen ist das Wohlbefinden des Mieters noch nicht in dem Maße tangiert, daß ihm der Gebrauch der Wohnung nicht mehr zugemutet werden könnte.LG Berlin28.10.1988
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64 S 33/88 - Mindestraumtemperatur, Formularklausel; Wohnraummietvertrag; Formularmietvertrag; Raumtemperatur-Klausel; Zustand, zum vertragsmäßigen Gebrauch geeignet; Heizpflicht des Vermieters; ZimmertemperaturLeitsatz: Die formularvertragliche Vereinbarung in einem Mietvertrag über Wohnraum, daß eine Temperatur von mindestens + 18 °C in der Zeit zwischen 9.00 Uhr und 21.00 Uhr als vertragsgemäße Erfüllung der dem Vermieter obliegenden Pflichten gilt, ist wirksam.LG Berlin28.10.1988
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64 S 33/88 - Abmahnung durch unwirksame Kündigung; Vertragsverletzung, schuldhafte; Mietzinszahlung, unpünktliche; Abmahnung des Vermieters, durch Kündigung; Kündigung als konkludente Abmahnung; Androhung der KündigungLeitsatz: 1. Eine auf ständige unpünktliche Zahlungen gestützte fristlose Kündigung setzt zu ihrer Wirksamkeit eine Abmahnung und Androhung der Kündigung voraus. 2. Eine derartige Abmahnung kann auch in einer früheren - mangels Abmahnung unwirksamen - fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges gesehen werden.LG Berlin28.10.1988
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62 T 134/88 - Wohnungs-EDV-Nummer; Wohnungsmietvertrag; Zahlungsvereinbarung, Angabe der EDV-Nummer; EDV-Wohnungs-Nummer; Mietzinszahlung, Angabe der Wohnungsnummer; Zahlungsklage, voreilige; Zuordnung einer MietzahlungLeitsatz: 1. Zulässige mietvertragliche Verpflichtung, bei Miet-Zahlungen auch die jeweilige Wohnungs-EDV-Nummer anzugeben. 2. Keine Berechtigung zur unverzüglichen Erhebung der Zahlungsklage, wenn eine eingegangene Mietzahlung wegen Nichtangabe der EDV-Nummer nicht sofort zugeordnet werden kann.LG Berlin27.10.1988