Urteil Mindestraumtemperatur, Formularklausel
Schlagworte
Mindestraumtemperatur, Formularklausel; Wohnraummietvertrag; Formularmietvertrag; Raumtemperatur-Klausel; Zustand, zum vertragsmäßigen Gebrauch geeignet; Heizpflicht des Vermieters; Zimmertemperatur
Leitsatz
Die formularvertragliche Vereinbarung in einem Mietvertrag über Wohnraum, daß eine Temperatur von mindestens +18°C für die Zeit zwischen 9.00 und 21.00 Uhr als vertragsgemäße Erfüllung. Eine solche Klausel ist auch formularmäßig wirksam und verstößt nicht gegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG. Zum vertraglichen Zweck eines Wohnraummietvertrages gehört die Überlassung der Räumlichkeiten in einem zu Wohnzwecken geeigneten Zustand. Die Versorgung mit Wärme gehört in diesem Fall zu dem dem Mieter von Vermieter geschuldeten vertragsmäßigen Gebrauch (Emmerich-Sonnnschein, Miete, 4. Aufl. §§ 535, 536 Anm. 23).
Der Umfang der Heizpflicht des Vermieters ergibt sich aus den Umständen und ist der vertraglichen Regelung zugänglich.
Vertragliche Vereinbarungen über die zu erreichenden Zimmertemperaturen, insbesondere Formularklauseln, finden jedoch ihre Grenze dort, wo der Mieter beim Wohnen, also dem ständigen Aufenthalt in den Mieträumen, einem gesundheitlichen Risiko ausgesetzt, eine Gesundheitsgefährdung mithin jedenfalls nicht ausgeschlossen ist.
Dies kann jedoch bei Temperaturen von mindestens 18°C zwischen 9.00 bis 21.00 Uhr noch nicht angenommen werden. Bei solchen Temperaturen ist das Wohlbefinden des Mieters noch nicht in dem Maße tangiert, daß ihm der Gebrauch der Wohnung nicht mehr zugemutet werden könnte.
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?