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V ZB 9/88 - Wohnungseigentum; Aktivlegitimation für Gemeinschaftsanspruch gegen Verwalter; Stimmrecht des Verwalter/WohnungseigentümersLeitsatz: a) Die Frage, ob der einzelne Wohnungseigentümer einen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zustehenden Anspruch gegen den Verwalter nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG gerichtlich geltend machen kann, betrifft die Zulässigkeit des Antrags. b) Der einzelne Wohnungseigentümer kann einen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zustehenden Anspruch gegen den Verwalter nicht ohne einen dahingehenden Beschluß der Gemeinschaft gerichtlich geltend machen. c) Ein Wohnungseigentümer, der zugleich Verwalter ist, ist auch dann nach § 25 Abs. 5 WEG nicht stimmberechtigt, wenn er nicht in seiner Eigenschaft als Wohnungseigentümer, sondern als Verwalter gerichtlich in Anspruch genommen werden soll.BGH15.12.1988
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VIII ZR 31/88 - Konkurrenzschutz; Unterlassungsklage; Rechtsschutzbedürfnis; Gewerbemietvertrag; Konkurrenzschutzklausel; Konkurrenzschutzanspruch; Unterlassungsanspruch; klageweise GeltendmachungLeitsatz: Zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für die Geltendmachung eines vertraglichen Unterlassungsanspruchs (hier: Konkurrenzschutzanspruchs).BGH14.12.1988
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VIII ZR 31/88 - Konkurrenzschutz; Unterlassungsklage; Rechtsschutzbedürfnis; Gewerbemietvertrag; Konkurrenzschutzklausel; Konkurrenzschutzanspruch; Unterlassungsanspruch, klageweise GeltendmachungLeitsatz: Zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für die Geltendmachung eines vertraglichen Unterlassungsanspruchs (hier: Konkurrenzschutzanspruchs).BGH14.12.1988
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V ZR 26/88 - Schadensersatzanspruch für Beseitigung der vom Nachbargrundstück eindringenden Baumwurzeln in AbwasserleitungLeitsatz: Unterhält eine Gemeinde auf ihrem Grundstück von ihr gepflanzte Bäume, deren Wurzeln in die Abwasserleitung eines Nachbargrundstücks eindringen, so ist sie hinsichtlich der dadurch hervorgerufenen Beeinträchtigung des Eigentums des Nachbarn Störer. Die Darlegungs- und Beweislast für die Pflicht zur Duldung der Beeinträchtigung trifft den Störer. Das gilt auch im Anwendungsbereich des Hamburger Abwassergesetzes.BGH12.12.1988
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VII ZR 83/88 - Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss; Aufklärungspflicht des Verkäufers einer EigentumswohnungLeitsatz: Der Veräußerer einer in Wohnungseigentum umgewandelten Altbauwohnung, der den Erwerber schuldhaft über den geplanten, auf einer behördlichen Auflage beruhenden Einbau einer Feuertreppe vor dem einzigen Fenster der Wohnung nicht aufklärt, hat dem Erwerber, der am Vertrag festhält, als Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß den Betrag zu ersetzen, um den dieser die Wohnung zu teuer erworben hat (im Anschluß an BGHZ 69, 53; BGH NJW 1980, 2408; 1981, 2050; 1987, 2511).BGH08.12.1988
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V ZB 3/88 - Wohnungseigentümerbeschluss; MehrheitsfeststellungLeitsatz: Bei der Beschlußfassung in der Wohnungseigentümerversammlung ist die Mehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen, Enthaltungen sind nicht mitzuzählen (im Anschluß an BGHZ 83, 35).BGH08.12.1988
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V ZR 91/87 - Mietshauskauf; Zusicherung von Mieteinnahmen; Ertragsfähigkeit; WertermittlungsverfahrenLeitsatz: Sichert der Verkäufer eines mit öffentlichen Mitteln geförderten Mietshauses Mieteinnahmen in bestimmter Höhe zu, so darf der Käufer, dem nichts Gegenteiliges bekannt ist, davon ausgehen, daß Gegenstand der Zusicherung die rechtlich zulässigen Kostenmieten sind.BGH02.12.1988
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V ZB 6/88 - Stimmrecht des werdenden Wohnungseigentümers; Anfechtungsrecht des abberufenen Verwalters; Anfechtung des Erstbeschlusses trotz bestätigenden ZweitbeschlussesLeitsatz: a) Vor der Umschreibung im Wohnungsgrundbuch hat der Erwerber einer Eigentumswohnung in der Eigentümerversammlung einer vollständig und rechtlich in Vollzug gesetzten Gemeinschaft auch dann kein eigenes (das des Veräußerers verdrängendes oder daneben bestehendes) Stimmrecht, wenn sein Übereignungsanspruch durch eine Vormerkung gesichert ist und Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr auf ihn übergegangen sind. b) Ein durch die Eigentümerversammlung abberufener Verwalter, der nicht zugleich Wohnungseigentümer ist, kann den Abberufungsbeschluß in entsprechender Anwendung von § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG anfechten. c) Wird ein angefochtener Beschluß durch Eigentümerbeschluß durch einen weiteren Beschluß bestätigt, so berührt diese Tatsache das Verfahren zur Anfechtung des früheren Beschlusses jedenfalls solange nicht, als auch der bestätigende Beschluß angefochten und hierüber noch nicht entschieden ist.BGH01.12.1988
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V ZB 11/88 - Gerichtszuständigkeit; Prozessgericht; Anspruch gegen ausgeschiedenen Wohnungseigentümer; Verweisung bei Unzuständigkeit; Abgabe an das ProzessgerichtLeitsatz: 1. Zur Entscheidung über Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis gegen einen vor Rechtshängigkeit aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschiedenen Wohnungseigentümer ist das Prozeßgericht berufen (Bestätigung von BGHZ 44, 43). 2. Die Abgabe an das Prozeßgericht durch das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfolgt von Amts wegen. Dazu bedarf es keiner mündlichen Verhandlung.BGH24.11.1988
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III ZR 188/87 - Hypothekendarlehen; Zinsberechnung; TransparenzgebotLeitsatz: Die AGB-Regelung für ein Hypothekendarlehen, nach der die in der gleichbleibenden Jahresleistung enthaltenen Zinsen jeweils nach dem Stand des Kapitals am Schluß des vergangenen Tilgungsjahres berechnet werden, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 9 AGBG unwirksam, wenn erst in einer gesonderten späteren Klausel vierteljährliche Teilleistungen vorgesehen sind und der effektive Jahreszins oder die Gesamtbelastung im Vertrag nicht angegeben werden.BGH24.11.1988