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Urteil Wohnungs-EDV-Nummer


Schlagworte

Wohnungs-EDV-Nummer; Wohnungsmietvertrag; Zahlungsvereinbarung, Angabe der EDV-Nummer; EDV-Wohnungs-Nummer; Mietzinszahlung, Angabe der Wohnungsnummer; Zahlungsklage, voreilige; Zuordnung einer Mietzahlung

Leitsatz

1. Zulässige mietvertragliche Verpflichtung, bei Miet-Zahlungen auch die jeweilige Wohnungs-EDV-Nummer anzugeben.

2. Keine Berechtigung zur unverzüglichen Erhebung der Zahlungsklage, wenn eine eingegangene Mietzahlung wegen Nichtangabe der EDV-Nummer nicht sofort zugeordnet werden kann.

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