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  1. REMiet 3/88 - Vorrang verbrauchsabhängiger Abrechnung; Mietzinsvereinbarung, Warmmiete, Mietnebenkosten, Heizkosten, Heizkostenabrechnung, Abrechnung, verbrauchsabhängige, Pauschalmietzins
    Leitsatz: Der Vorrang der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung vor anderslautenden rechtsgeschäftlichen Bestimmungen gemäß § 2 der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung - HeizkostenV) vom 23. Februar 1981 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1984 (BGBl. I S. 592) gilt auch für einen Pauschalmietzins (sogenannte Warmmiete), den die Parteien vor Inkrafttreten der Verordnung vereinbart haben.
    BayObLG
    23.06.1988
  2. RE-Miet 3/88 - Verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung bei Pauschalmietzins; Warmmiete
    Leitsatz: Der Vorrang der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung vor anderslautenden rechtsgeschäftlichen Bestimmungen gemäß § 2 der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung - HeizkostenV) vom 23. Februar 1981 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1984 (BGBl. I S. 592) gilt auch für einen Pauschalmietzins (sogenannte Warmmiete), den die Parteien vor Inkrafttreten der Verordnung vereinbart haben.
    BayObLG, 1. Zivilsenat
    23.06.1988
  3. BReg. 2 Z 12/88 - Wohnungseigentum; Heizkostenverteilungsschlüssel; Kostenverteilungsbeschluss
    Leitsatz: Besteht keine mit der Heizkostenverordnung in Einklang stehende Regelung über den Verteilungsschlüssel für Heiz- und Warmwasserkosten, so müssen die Wohnungseigentümer zunächst eine solche Regelung schaffen, damit die Heizkostenverordnung für die Gemeinschaft verbindlich wird. Keine Nichtigkeit eines Eigentümerbeschlusses über die Kostenverteilung, wenn diese der Heizkostenverordnung nicht entspricht.
    BayObLG, 2. Zivilsenat
    09.06.1988
  4. 20 REMiet 3/88 - Rechtsentscheid, Vorlagezulässigkeit, Divergenzvorlage, Schönheitsreparaturklausel, Quotenklausel, vorvertraglicher Abnutzungszeitraum, Beteiligung des Vormieters an Schönheitsreparaturkosten
    Leitsatz: Die Rechtsentscheide des OLG Stuttgart vom 28.8.1984 und 6.3.1986 erfassen auch den Fall, daß bei einer unrenoviert vermieteten Wohnung eine anteilige Kostenlast des Mieters an noch nicht fälligen Schönheitsreparaturen vereinbart ist und bei Renovierungsfristen ein vorvertraglicher Abnutzungszeitraum einbezogen wird, für den der Vormieter anteilsmäßige Leistungen an den Mietnachfolger zu zahlen hat. Eine Vorlage der gleichen Rechtsfrage ist demzufolge nur zulässig, wenn das Landgericht von diesen Rechtsentscheiden abweichen will. (Rechtsentscheid abgelehnt)
    OLG Frankfurt/Main
    08.06.1988
  5. 1 U 14/88 - Versorgungseinstellung
    Leitsatz: Ein öffentliches Versorgungsunternehmen muß bei Anwendung des Druckmittels der Einstellung der Versorgung alle zahlungsunwilligen Verbraucher gleich behandeln. Anderenfalls verwirkt es dieses Recht gegenüber allen seinen Tarifkunden. (Hamburger Hafenstraße)
    HansOLG Hamburg
    12.04.1988
  6. RE-Miet 1/88 - Konkurs; Aussonderungsanspruch; Mietkaution; Mietsicherheit; Sicherheit
    Leitsatz: I. Im Konkurs des Vermieters von Wohnraum steht dem Mieter ein Aussonderungsanspruch in bezug auf eine Mietkaution zu, die der Vermieter auf Grund eines nach dem 1.1.1983 geschlossenen Mietvertrages erhalten hat, auch wenn er sie zunächst in sein Vermögen überführt und erst später zugunsten des Mieters ein Treuhandkonto errichtet. II. Im übrigen ergeht ein Rechtsentscheid nicht. (Anm. d. Red.: betrifft die im Vorlagebeschluß unter 2. und 3. gestellten Fragen, siehe Gründe. Dazu übermittelte das Bayerische Oberste Landesgericht folgenden Leitsatz: "Eine Vorlage zum Rechtsentscheid ist unzulässig, wenn die vorgelegte Rechtsfrage zwar im Rahmen eines Wohnraummietverhältnisses auftritt, aber in erster Linie Vorschriften des allgemeinen Mietrechts, des Schuldrechts oder des Allgemeinen Teils des BGB betrifft und es nicht auf Besonderheiten des Wohnraummietrechts ankommt.")
    BayObLG
    08.04.1988
  7. REMiet 1/88 - Aussonderungsanspruch wegen Mietkaution; Mietkaution; Konkurs des Vermieters; Aussonderungsanspruch des Mieters; Treuhandkonto des Vermieters
    Leitsatz: Im Konkurs des Vermieters von Wohnraum steht dem Mieter ein Aussonderungsanspruch in bezug auf eine Mietkaution zu, die der Vermieter auf Grund eines nach dem 1.1.1983 geschlossenen Mietvertrages erhalten hat, auch wenn er sie zunächst in sein Vermögen überführt und erst später zugunsten des Mieters ein Treuhandkonto errichtet.
    BayObLG
    08.04.1988
  8. BReg. 2 Z 157/87 - Wohnungseigentum; Freistellung von Heizkosten; Heizkostenabrechnung
    Leitsatz: 1. Selbst wenn ein Wohnungseigentümer nachweislich die Heizkörper dauernd abgesperrt hält, kann er nicht verlangen, daß er von den "verbrauchsabhängigen" Kosten des Heizbetriebs gemäß den bei ihm abgelesenen Verdunstungswerten völlig freigestellt wird. 2. Ein Wohnungseigentümer, der die Heizkörper dauernd abgesperrt hält, kann nach § 242 BGB allenfalls verlangen, so gestellt zu werden wie derjenige Eigen tümer einer Wohnung gleicher Größe, bei dem die niedrigsten Verbrauchswerte festgestellt wurden.
    BayObLG
    07.04.1988
  9. 20 REMiet 1/88 - Rechtsentscheid; Mieterhöhungsverlangen; Wartefrist
    Leitsatz: Ein vor Ablauf der Jahresfrist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MHG gestelltes Mieterhöhungsverlangen, in dem eine Erhöhung ab einem Zeitpunkt nach Ablauf der Jahresfrist begehrt wird, ist nicht unwirksam. (Anschluß an die Rechtsentscheide des OLG Oldenburg vom 4.12.1981 - 5 UH 4/81 und OLG Hamm vom 30.12.1986 - 30 REMiet 2/86).
    OLG Frankfurt
    25.03.1988
  10. RE-Miet 2/88 - Mieterhöhungsverlangen; Kappungsgrenze; Zustimmungsfrist
    Leitsatz: I. Verlangt der Vermieter die Erhöhung des Mietzinses zu einem Zeitpunkt, der innerhalb des für die Kappungsgrenze im Sinn von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MHG maßgebenden Zeitraums von drei Jahren liegt, so ist das Mieterhöhungsverlangen nicht deswegen unwirksam, weil die Kappungsgrenze nicht eingehalten ist. II. Ein solches Mieterhöhungsverlangen vermag die Zustimmungsfrist des § 2 Abs. 3 Satz 1 MHG bereits vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren in Gang zu setzen, so daß die Mieterhöhung unmittelbar danach wirksam werden kann.
    BayObLG
    10.03.1988