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  1. 9 O 345/15 - Verwalterhaftung bei Untätigkeit gegenüber säumigem Mieter
    Leitsatz: 1. Der Verwalter einer Mietwohnung ist verpflichtet, den Eigentümer von einem länger andauernden Zahlungsverzug des Mieters zu unterrichten und gegebenenfalls eine Kündigung auszusprechen.2. Unterlässt er das, haftet er auf Schadensersatz für die Mietausfälle bis zur später ausgesprochenen fristlosen Kündigung und Räumung. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    21.04.2016
  2. 65 S 424/15 - Einstweilige Verfügung gegen Einrüstung zur Durchführung von Modernisierungsarbeiten, Besitzschutzansprüche, Duldungspflicht bei unwesentlichen/wesentlichen Beeinträchtigungen (§ 906 BGB)
    Leitsatz: 1. Zu den möglichen Besitzstörungen im Mietrecht gehören Störungen der Gebrauchs- und Nutzungsmöglichkeiten aller Art, im Bereich des Wohnraummietrechts insbesondere Lärm-, Staub- und Geruchsimmissionen, Einschränkungen des Zugangs durch Arbeiten im Eingangsbereich oder Treppenhaus, Einschränkungen der Belichtung und Privatheit der Wohnung durch das Aufstellen eines Baugerüstes.2. Ob eine Besitzstörung vorliegt, ist allein nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen, nicht rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen (hier: Gerüst am zugehörigen Nachbarhaus).3. Bei der Beurteilung, ob eine Besitzstörung vorliegt, findet auch im Mietrecht § 906 BGB Anwendung; nur wesentliche Beeinträchtigungen der Besitzausübung können Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche auslösen, unwesentliche sind hinzunehmen.4. Das Aufstellen eines Gerüstes vor den zur Miete überlassenen Wohnräumen ist regelmäßig nicht als lediglich unwesentliche bzw. unerhebliche Beeinträchtigung des Gebrauchs der Mietsache einzustufen.5. Der Zweck des im Eilrechtsverfahren durchsetzbaren Besitzschutzes des Mieters besteht nicht darin, die Durchführung von Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten zu erschweren oder zu verzögern, denn dies würde den gesetzlichen Wertungen und Interessen der Allgemeinheit zuwider laufen. Zweck ist vielmehr der effektive Schutz vor wesentlichen, nicht zumutbaren Störungen, gegebenenfalls auch Störungen, die die Grenze zur Rücksichtslosigkeit überschreiten. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    20.04.2016
  3. 63 S 223/15 - Lärm aus Shisha-Bar an innerstädtischer Straße, Gewerbelärm
    Leitsatz: Der Mieter einer Wohnung in der Innenstadt muss damit rechnen, dass es im weiteren und näheren Umfeld seiner Wohnung - etwa durch Neubau, Umbau oder Sanierung von Gebäuden, Straßen o. Ä., durch Wechsel oder Zuzug von neuen (gewerbetreibenden) Nachbarn etc. - zu Veränderungen kommt, die sich auf die Mietsache nachteilig auswirken können (hier: Lärm aus einer Shisha-Bar in einer Straße mit nahezu lückenloser Gewerbenutzung im Erdgeschoss). (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    15.04.2016
  4. 65 S 400/15 - Mangelbeseitigungsanspruch bei Schimmelbefall, Mietminderung, Grenzen der Wohnungslüftung bei Feuchtigkeit
    Leitsatz: Es kann von einem Mieter verlangt werden, dass dieser zur Vermeidung von Feuchtigkeitsschäden die Mietwohnung bis zu dreimal am Tag lüftet, und zwar einmal morgens, einmal am frühen Abend und einmal kurz vor dem Schlafengehen. Jegliches darüber hinausgehende Lüftungserfordernis (hier: sechs- bis achtmaliges Stoßlüften) entspricht nicht dem üblichen Mietgebrauch und ist einem Mieter auch nicht zumutbar. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    15.04.2016
  5. 53 T 9/16 WEG - Teilrücknahme einer Beschlussanfechtungsklage
    Leitsatz: Wird die Beschlussanfechtungsklage in der folgenden Anfechtungsklagebegründung nur teilweise begründet, stellt dies eine Teilrücknahme der Klage dar; der Streitwert wird erst von diesem Zeitpunkt an reduziert. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    08.04.2016
  6. 63 T 2/16 - Einstweilige Verfügung gegen Modernisierungsarbeiten im Außenbereich, ortsübliche Benutzung nach § 906 Abs. 2 BGB
    Leitsatz: Handelt es sich bei Instandsetzungs- bzw. Modernisierungsarbeiten um übliche Verfahren zur Anbringung einer Wärmedämmung durch Aufstellen eines Gerüstes und Andübeln der Dämmplatten, sind die mit zeitweise erhöhten Einwirkungen verbundenen gewöhnlichen Arbeiten als ortsüblich hinzunehmen. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    07.04.2016
  7. 63 S 273/15 - Berliner Mietspiegel 2015 als Schätzgrundlage bei fehlenden Einwendungen der Mietparteien, fehlender Balkon in denkmalgeschütztem Gebäude, rückkanalfähiger Breitbandanschluss, schlechter Instandhaltungszustand
    Leitsatz: 1. Die ortsübliche Miete ist nach dem Berliner Mietspiegel 2015 zu ermitteln, wenn die Mietparteien im Prozess keine Einwände gegen seine Anwendbarkeit vorbringen; ob er die Voraussetzungen für einen qualifizierten Mietspiegel erfüllt, kann in diesem Fall dahinstehen.2. Ein fehlender Balkon ist nach der Merkmalgruppe 3 der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2015 auch in einem denkmalgeschützten Gebäude wohnwertmindernd zu berücksichtigen, sofern der Vermieter nicht nachvollziehbar - etwa durch Nachweis vergeblicher Bemühungen um eine entsprechende Baugenehmigung oder durch eine abschlägig beschiedene Bauvoranfrage - vorträgt, dass ein Balkonanbau aus baulichen oder rechtlichen Gründen unmöglich oder unzulässig ist.3. Das wohnwerterhöhende Merkmal „rückkanalfähiger Breitbandanschluss“ (Merkmalgruppe 3) nach der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2015 setzt (nur) voraus, dass die Nutzung dem Mieter ohne zusätzlichen Vertrag mit einem Dritten möglich ist; nicht vorausgesetzt ist, dass die Leistung für den Mieter kostenfrei ist.4. Ein wohnwertmindernder schlechter Instandhaltungszustand nach der Merkmalgruppe 4 der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2015 setzt voraus, dass sich aus Anzahl und Umfang der Schäden der Gesamteindruck eines insgesamt überwiegend schlechten Instandhaltungszustands ergibt; leichte Feuchtigkeit im Keller eines Altbaus reicht dafür nicht. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    05.04.2016
  8. 63 S 209/15 - Erhöhungsverlangen für eine Miete mit Betriebskostenpauschale, fehlende/unzureichende Wärmedämmung, Mietergarten, ruhige Wohnlage
    Leitsatz: Um den Berliner (Netto-) Mietspiegel anzuwenden, ist wie bei der Teilinklusivmiete bei einer vereinbarten Nettokaltmiete zuzüglich einer Betriebskostenpauschale der auf die Betriebskosten entfallende Pauschalbetrag herauszurechnen. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    05.04.2016
  9. 63 S 259/15 - Hochwertigkeit von Linoleumboden preis- und verlegeabhängig, Stuck in zwei von drei Zimmern, Heizungsrohre kein Teil der Be- und Entwässerung im Sinne der Orientierungshilfe zum Mietspiegel, Müllstandsfläche in geschlossenem Raum sichtbegrenzend
    Leitsatz: 1. Ob hochwertiger Linoleumboden im Sinne der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2015 vorliegt, hängt nicht allein vom Produktpreis ab, sondern auch von der Art der Verlegung; verschweißte Nähte sind ein Indiz für Hochwertigkeit.2. Über Putz liegende Heizungsrohren sind nicht im Rahmen des wohnwertmindernden Merkmals „Be- und Entwässerungsinstallation überwiegend auf Putz“ (Merkmalgruppe 3 der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel) zu berücksichtigen; unschädlich ist, dass in einer Ecke des Badezimmers eine Abwasserleitung der darüber liegenden Wohnung sichtbar auf Putz verläuft.3. Auch ein abgeschlossener Müllraum gilt als sichtbegrenzende, Wohnwert erhöhende Müllstandsfläche. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    01.04.2016
  10. 63 S 264/15 - Mieterhöhungsverlangen bei vereinbarter Bruttowarmmiete, Berliner Mietspiegel 2013 als Schätzungsgrundlage im Einverständnis der Mietvertragsparteien
    Leitsatz: Die ortsübliche Vergleichsmiete kann nach dem Berliner Mietspiegel 2013 ermittelt werden, wenn die Vertragsparteien im Rechtsstreit keine Einwände gegen seine Anwendbarkeit vorbringen; ob er die Voraussetzungen für einen qualifizierten Mietspiegel erfüllt, kann in diesem Fall dahinstehen. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    29.03.2016