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18 S 330/15 - Ausnahmsweise gerechtfertigter StromdiebstahlLeitsatz: Die Entnahme von Strom aus einer im Treppenhaus befindlichen Steckdose kann ausnahmsweise dann gerechtfertigt sein, wenn der Vermieter einen Stromausfall in der Wohnung des Mieters nicht beseitigt, sondern von der Übernahme der für die Behebung eines vorhergehenden Stromausfalls entstandenen Kosten abhängig macht. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin19.07.2016
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18 S 73/16 - Mieterhöhungsverlangen, Spanneneinordnung: Gepflegte Müllstandsfläche mit sichtbegrenzender Gestaltung, Sondermerkmal Aufzug im HausLeitsatz: Das Sondermerkmal „Aufzug im Haus“ ist auch dann gegeben, wenn die Wohnung im Erdgeschoss liegt. Eine gepflegte Müllstandsfläche mit sichtbegrenzender Gestaltung setzt keinen vollständigen Sichtschutz von allen Seiten voraus. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin18.07.2016
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36 BRH 22/15 - Zweitantrag, politische Verfolgung des untergebrachten Kindes bei politischer Inhaftierung der Eltern, Lebensbedingungen in den Heimen, Sonderheimkombinat, Psychopharmaka in den HeimenLeitsatz: 1. Die Anwendung des § 1 Abs. 6 Satz 2 StrRehaG kann auch dann in Betracht kommen, wenn die frühere Rehabilitierungsentscheidung auf der Grundlage einer älteren Fassung des StrRehaG erging und mit dem neuen Antrag geltend gemacht wird, dass dieser aufgrund einer zwischenzeitlichen Gesetzesänderung Erfolg haben müsste.2. Dem Beschluss des BGH vom 25. März 2015 (ZOV 2015, 137) - wonach die Heimunterbringung eines Betr. nicht allein deshalb der politischen Verfolgung i. S. d. § 2 Abs. 1 StrRehaG gedient hat, weil sie anlässlich der Hinderung der Eltern an der Wahrnehmung der elterlichen Sorge infolge ihrer politisch motivierten Inhaftierung erfolgte - lässt sich der allgemeine Grundsatz entnehmen, dass eine Heimeinweisung nicht allein deshalb rechtsstaatswidrig ist, weil die ihr zugrunde liegenden Umstände durch eine rechtsstaatswidrige Maßnahme verursacht wurden.3. Nach heutigen Maßstäben unzumutbare Lebens- bzw. Erziehungsverhältnisse in den Kinder- und Jugendheimen der DDR oder auch nur in den Spezial- bzw. Sonderheimen führen nicht dazu, dass jede Unterbringung in solchen Heimen gem. § 1 Abs. 1 StrRehaG ohne Weiteres als rechtsstaatswidrig anzusehen ist.4. Die Lebensbedingungen im Heim können die Feststellung tragen, dass die Heimunterbringung i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG in einem groben Missverhältnis zu ihrem Anlass stand. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher in einem Spezialheim untergebracht wurde, obwohl offensichtlich lediglich die Voraussetzungen der Unterbringung in einem Normalheim gegeben waren. Dies setzt aber voraus, dass die Lebensbedingungen im Heim den Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses, der die Einweisung anordnete, bekannt waren.5. Die Unterbringung im Kombinat der Sonderheime für Psychodiagnostik und pädagogisch-psychologische Therapie ist nicht generell oder regelmäßig als rechtsstaatswidrig zu qualifizieren. 6. Die Behandlung eines Betroffenen im Heim mit Psychopharmaka ist weder grundsätzlich noch bezüglich der Auswahl des Medikaments oder der Dosierung im Rehabilitierungsverfahren auf ihre Indikation zu überprüfen. (Leitsätze der Redaktion)LG Cottbus18.07.2016
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65 S 199/16 - Indizwirkung des Berliner Mietspiegels 2015 bei der Ermittlung der ortsüblichen MieteLeitsatz: 1. Auch wenn einem einfachen Mietspiegel nicht die dem qualifizierten Mietspiegel vorbehaltene Vermutungswirkung, die ortsübliche Miete zutreffend wiederzugeben, zukommt, darf er in die Überzeugungsbildung des Gerichts über die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete einfließen.2. Die im Zeitpunkt der Errichtung einer Wohnung übliche Ausstattung ist nicht der Maßstab für die Bewertung der Ausstattung der Wohnung im Rahmen der Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete, sondern der heutige Ausstattungszustand.3. Will der Vermieter sich im Rahmen der Begründetheit einer Zustimmungsklage auch auf wohnwerterhöhende Merkmale stützen, die keinen Eingang in die Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel gefunden haben (hier: kleines Mietobjekt mit weniger als sieben Mietparteien), muss er substantiiert etwaige positive Begleitumstände vortragen. (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin13.07.2016
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63 S 24/16 - Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Betriebskostenvorschüsse, Nachforderungen von Betriebskosten nach Ablauf der AbrechnungsfristLeitsatz: Eine Betriebskostenabrechnung ist dem Vermieter zur Verteidigung gegen den Rückforderungsanspruch des Mieters auch nach Ablauf der Abrechnungsfrist möglich. Insoweit handelt es sich bis zur Höhe der vereinbarten Vorauszahlungen nicht um Nachforderungen im Sinne von § 556 Abs. 3 BGB. Das Nichteinhalten der Abrechnungsfrist schließt lediglich Nachforderungen über die vereinbarten Vorschüsse hinaus aus. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin12.07.2016
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67 S 72/16 - Allgemeine Lebenserfahrung streitet für Mietspiegel als BeweismittelLeitsatz: 1. Die ortsübliche Vergleichsmiete für eine in Berlin gelegene Wohnung kann vom Gericht gemäß § 287 ZPO ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Zugrundelegung des Berliner Mietspiegels 2015 als sog. einfachem Mietspiegel ermittelt werden, auch wenn dessen Qualifizierungswirkung zwischen den Parteien streitig ist. 2. Die dem Berliner Mietspiegel 2015 nur eingeschränkt zuteilgewordene Anerkennung durch Interessenvertreter der Vermieter fällt für den im Rahmen des § 287 ZPO zu gewinnenden richterlichen Überzeugungsgrad überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erheblich ins Gewicht, da bereits die Erstellung und Anerkennung eines Mietspiegels durch die Gemeinde - hier das Land Berlin - nach allgemeiner Lebenserfahrung für die objektiv zutreffende Abbildung der örtlichen Mietsituation spricht und außerdem kein Anhalt dafür besteht, dass es bei der Erstellung des Mietspiegels fehlte oder die Erstellung von sachfremden Erwägungen beeinflusst war.LG Berlin07.07.2016
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18 T 65/16 - Angemessene Mieterhöhung für Erlaubnis zur UntervermietungLeitsatz: Der Vermieter darf die Erlaubnis zur Untervermietung von der Zahlung eines erhöhten Mietzinses abhängig machen. Die Angemessenheit der Erhöhung bestimmt sich nicht an der stärkeren Abnutzung und/oder einer Erhöhung der Betriebskosten, sondern unter dem Gesichtspunkt der Beteiligung des Vermieters am Untermietzins.Die Beteiligung des Vermieters am Untermietzins ist, sofern der Mieter selbst die ortsübliche Miete zu zahlen hat, im Regelfall mit 20 % anzusetzen; erreicht die Miete des Hauptmieters die ortsübliche Miete nicht, ist es jedenfalls dann angemessen, den Vermieter mit bis zu 25 % am Untermietzins partizipieren zu lassen, wenn auch durch den Untermietzuschlag die ortsübliche Miete noch nicht erreicht wird. (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin07.07.2016
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67 S 33/16 - Kündigung bei Mietermehrheit grundsätzlich gegenüber allen Mitmietern, treuwidrige Berufung des verbleibenden Mieters auf fehlende Kündigung seiner vor 40 Jahren ausgezogenen und verschwundenen EhefrauLeitsatz: 1. Ein Mietverhältnis, das auf Mieterseite mit mehreren Personen geschlossen wurde, muss auch gegenüber allen Mietern gekündigt werden. 2. Ein Mieter verhält sich treuwidrig, wenn er sich nach einer nur ihm gegenüber erfolgten Kündigung des Vermieters darauf beruft, dass das Mietverhältnis mit seiner ehemaligen Ehefrau noch fortbestehe und deshalb auch ihr gegenüber gekündigt werden müsse, obwohl die frühere Ehefrau vor fast 50 Jahren ausgezogen ist und auch der Mieter keinerlei Kenntnis hat, ob und ggf. wo sie noch lebt. (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin04.07.2016
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Reh 190/15 - Geschlechtskrankheiten, Herumtreiberei, Maßnahmen während AufenthaltsLeitsatz: Die Einweisung eines 16-jährigen Mädchens wegen „Herumtreiberei“ in die geschlossene Geschlechtskranken-Frauenstation der Poliklinik Mitte in Halle, in der medizinische Eingriffe ohne Aufklärung und Einwilligung der Patienten erfolgten und als Erziehungsmaßnahmen Arbeitstherapie, „Abstrichsperre“ und Nachtruhe auf einem Hocker angeordnet wurden, ist mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen demokratischen Ordnung unvereinbar. (Leitsatz der Redaktion)LG Magdeburg29.06.2016
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63 S 14/16 - Heizkostenverteilung bei EinrohrheizungenLeitsatz: 1. Bei Einrohrheizungen ist eine Heizkostenverteilung nach anerkannten Regeln der Technik (VDI 2077) nur dann erforderlich, wenna) weniger als 34 % der Gesamtwärme erfasst werden;b) die Standardabweichung von den normierten Verbrauchsfaktoren 0,85 oder mehr beträgt;c) der Anteil der Niedrigverbraucher 15 % oder mehr der Nutzeinheiten beträgt.2. Liegen nur zwei dieser Voraussetzungen vor (hier: Verbrauchswärmeanteil 0,21; Standardabweichung 0,88), ist der Vermieter nicht gehindert, nach erfasstem Verbrauch und Fläche abzurechnen.3. Die Erwärmung der Heizkörper trotz geschlossenen Ventils (Mikrozirkulation) ist bei Einrohrheizungen hinzunehmen und bei der Heizkostenabrechnung nicht zu berücksichtigen. (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin28.06.2016