Urteil Mangelbeseitigungsanspruch bei Schimmelbefall, Mietminderung, Grenzen der Wohnungslüftung bei Feuchtigkeit
Schlagworte
Mangelbeseitigungsanspruch bei Schimmelbefall, Mietminderung, Grenzen der Wohnungslüftung bei Feuchtigkeit
Leitsatz
Es kann von einem Mieter verlangt werden, dass dieser zur Vermeidung von Feuchtigkeitsschäden die Mietwohnung bis zu dreimal am Tag lüftet, und zwar einmal morgens, einmal am frühen Abend und einmal kurz vor dem Schlafengehen. Jegliches darüber hinausgehende Lüftungserfordernis (hier: sechs- bis achtmaliges Stoßlüften) entspricht nicht dem üblichen Mietgebrauch und ist einem Mieter auch nicht zumutbar.
(Leitsatz der Redaktion)
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