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Suchergebnis Urteilssuche (521 - 530 von 538)

  1. 31 C 266/15 - Forderungsabtretung aus Untermietvertrag
    Leitsatz: 1. Forderungen aus einem Gewerbe-Untermietvertrag können zwar mittels Vertragsklausel schon im (Haupt-) Mietvertrag durch den Mieter/Untervermieter an den (Haupt-) Vermieter abgetreten werden, bei Wohnraum-Untermietsverträgen ist aber eine derartige Vertragsklausel unwirksam (§ 307 BGB). 2. Zum Anspruch des (Haupt-) Vermieters auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung gegenüber dem Untermieter bei beendetem Hauptmietvertrag (§§ 951, 987, 990, 991 BGB).
    AG Brandenburg/Havel
    29.04.2016
  2. 2-13 S 204/13 - Erstattung verauslagter Beträge in einer Zweiergemeinschaft
    Leitsatz: Auch in einer Zweiergemeinschaft, die sich auf die Führung einer Gemeinschaftskasse verständigt, kann einer der beiden Wohnungseigentümer nicht Erstattung verauslagter Beträge zugunsten der Gemeinschaft einklagen. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Frankfurt/Main
    19.04.2016
  3. 16 S 151/15 - Einstweilige Verfügung gegen Dritten, Kenntniserlangung des Vermieters im Berufungsverfahren unschädlich
    Leitsatz: 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntniserlangung vom Besitzerwerb eines Dritten als Voraussetzung einer einstweiligen Verfügung zur Räumung von Wohnraum durch Dritte gemäß § 940 a Abs. 2 ZPO ist der Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz.2. Auch ein naher Familienangehöriger (hier: Vater des Mieters), der pflegebedürftig ist, kann Dritter im Sinne der Vorschrift sein. (Leitsatz zu 2. von der Redaktion)
    LG Frankfurt (Oder)
    18.04.2016
  4. 23 C 350/15 - Mietkosten für Müllbehälter als Betriebskosten
    Leitsatz: 1. Mietkosten für Müllbehälter sind umlagefähige Betriebskosten.2. Für die Umlage von Betriebskosten ist es unschädlich, wenn sich aus einem zugrunde liegenden Beleg ergibt, dass die betreffende Rechnung an den Eigentümer des Nachbargrundstücks oder den Voreigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks adressiert ist; es genügt, dass der betreffenden Rechnung zu entnehmen ist, dass sie sich (auch) auf das streitgegenständliche Grundstück bezieht. (Nichtamtliche Leitsätze)
    AG Oranienburg
    13.04.2016
  5. 3 K 3039/15 - Einheitsbewertung, Bewertung von ausgebauten Dachgeschossen
    Leitsatz: 1. Bei der Bewertung eines Dachgeschossausbaus ist der Mietwert für den Ausbau gesondert nach dem Baujahr des Ausbaus zu bestimmen, es sei denn, der Ausbau ist nahezu unbedeutend gegenüber dem Bestand. 2. Ausgebaute Dachböden sind bei der Mietpreisbildung auch dann als anrechenbare Wohnfläche im Sinne der II. Berechnungsverordnung, nicht lediglich durch einen Zuschlag, zu berücksichtigen, wenn sie im Detail den bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht entsprochen haben bzw. entsprechen. 3. In Berlin haben nicht nur Wohnungen, sondern auch Einfamilienhäuser schon dann eine (mindestens) gute Ausstattung im Sinne des Mietspiegels 1964, wenn sie über Bad, Warmwasserversorgung und Sammelheizung verfügen. 4. Mietpreis- und Belegungsbindungen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am 1.1.1964 (schon) bestanden haben. 5. Vermietete ein Arbeitgeber als Grundstückseigentümer am 1.1.1964 Hausgrundstücke freiwillig an seine Bediensteten zu einer niedrigeren Miete als der Marktmiete, liegt darin keine Mietpreisbindung, so dass die Mietspiegelmiete anzusetzen ist, wenn die vereinbarte Miete um mehr als 20 % geringer war. Dies gilt auch für öffentliche Arbeitgeber bei der Vermietung von Beamtenwohnungen. 6. Bei einer Wertfortschreibung aus mehreren Gründen ist für jeden Grund gesondert zu prüfen, ob die Fortschreibung wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder wegen Fehlerbeseitigung erfolgt, und dementsprechend der zutreffende Fortschreibungsstichtag zu wählen. Gegebenenfalls muss die Fortschreibung auf zwei Stichtage aufgespalten und der Fehler bis zur zweiten Fortschreibung beibehalten werden.
    FG Berlin-Brandenburg
    13.04.2016
  6. L 15 VU 2/13 - Beschädigtenversorgung, Haftbedingungen in der DDR, Detätowierung
    Leitsatz: 1. Freiheitsentziehung in § 21 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG ist nur die zu Unrecht erlittene, deren Dauer in dem Rehabilitierungsbeschluss des Landgerichts anzugeben ist.2. Es kommt nicht darauf an, ob sonstige Inhaftierungen in der DDR bzw. deren einzelne Bedingungen unter rechtsstaatlichen und humanitären Aspekten bedenklich gewesen sind. Eine Gesundheitsstörung, die Folge einer solchen Freiheitsentziehung ist, kann keinen Versorgungsanspruch nach § 21 StrRehaG begründen. Eine Erweiterung des Rehabilitierungsgrundes kommt nicht in Betracht; abzustellen ist vielmehr ausschließlich auf die konkreten von der Aufhebung rechtsstaatswidriger Entscheidungen betroffenen Freiheitsentziehungen gemäß §§ 1 ff. StrRehaG.3. Es ist eine offenkundige Tatsache, dass die Haftbedingungen in Strafvollzugseinrichtungen des Unrechtsstaates DDR grundsätzlich inakzeptabel gewesen sind. (Leitsätze 1 und 2 amtlich; Leitsatz 3 von der Redaktion)
    LSG Bayern
    12.04.2016
  7. 2-09 S 26/14 - Feststellung einer Duldungsverpflichtung
    Leitsatz: Bestreitet ein Wohnungseigentümer die Verpflichtung zur Duldung der notwendigen Reparaturarbeiten, kann auch nach deren Durchführung auf Feststellung geklagt werden, dass die Duldungsverpflichtung bestand. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Frankfurt/Main
    12.04.2016
  8. L 27 R 802/15 - Beschäftigung eines zehnjährigen Kindes im Ghetto, Ghetto-Waisenheim, Hilfe bei der Beschäftigung der Mutter
    Leitsatz: 1. Eine aus eigenem Willensentschluss aufgenommene Beschäftigung i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG liegt vor, wenn der Ghetto-Bewohner hinsichtlich des Zustandekommens oder der Durchführung der Arbeit noch eine Dispositionsbefugnis zumindest dergestalt hatte, dass er die Annahme oder Ausführung der Arbeit auch ohne Gefahr von Leib, Leben oder seine Restfreiheit ablehnen konnte.2. Nicht nur die Annahme einer vom Judenrat des Ghettos angebotenen Arbeit erfüllt das Tatbestandsmerkmal der „aus eigenem Willensentschluss“ zustande gekommenen Beschäftigung, sondern auch diejenige Tätigkeit, die einem Zögling von der Leitung eines Ghetto-Waisenheimes zugeteilt wurde.3. Ein niedriges Alters des Ghetto-Bewohners (hier: zehn Jahre) steht der Annahme einer aus eigenem Willensentschluss aufgenommenen Beschäftigung nicht entgegen, auch wenn es sich dabei um Kinderarbeit handelte. Es ist deutlich überwiegend wahrscheinlich, dass bereits zehnjährige Kinder in der fraglichen Zeit, die auf sich allein gestellt in einem Ghetto-Waisenheim lebten, Tätigkeiten etwa in nahe gelegenen landwirtschaftlichen Betrieben von ernsthaftem wirtschaftlichem Wert verrichteten. 4. Nahrungsmittel, die der Ghetto-Bewohner für seine Arbeit erhielt, sind als Entgelt zu werten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Entgelt nur geringfügig war oder zum Umfang der geleisteten Arbeit in einem angemessenen Verhältnis stand.5. Eine Beschäftigung i.S.v. § 1 Abs. 1 ZRBG liegt nicht vor, wenn ein Kind seiner Mutter bei deren Beschäftigung im Ghetto Hilfe und Unterstützung zuteil werden ließ. (Leitsätze der Redaktion)
    LSG Berlin-Brandenburg
    07.04.2016
  9. 2-09 T 592/15 - Streitwert für Zustimmung zur Veräußerung
    Leitsatz: Der Streitwert für die Klage auf die gemäß § 12 WEG nach der Teilungserklärung erforderliche Zustimmung zur Veräußerung bemisst sich immer nach dem vereinbarten Kaufpreis (so auch OLG Hamm MDR 2015, 938; OLG München NZM 2014, 589). (Leitsatz der Redaktion)
    LG Frankfurt/Main
    04.04.2016
  10. 1 Ws Reha 2/13 - Einweisung in DDR-Kinderheim, mittelbare politische Verfolgung, strafrechtliche Rehabilitierung
    Leitsatz: Ablehnung der strafrechtlichen Rehabilitierung wegen der Einweisung in ein Kinderheim in der ehemaligen DDR bei mittelbarer politischer Verfolgung.
    OLG Thüringen
    29.03.2016