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12 O 236/15 - Veranlassung zur Klageerhebung, Schweigen auf Anfrage der Räumungsbereitschaft nach ausgesprochener Kündigung rechtfertigt die Erhebung einer RäumungsklageLeitsatz: Ein sofortiges Anerkenntnis liegt nicht vor, wenn der Beklagte sich vor Klageeinreichung nicht zu der Anfrage des Vermieters geäußert hat, ob er zum ausgesprochenen Kündigungstermin räumen werde. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin18.01.2016
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65 T 259/15 - Gebührenstreitwert für Klage auf Erteilung einer UntermieterlaubnisLeitsatz: Der Gebührenstreitwert für eine Klage auf Erteilung einer Untermieterlaubnis bemisst sich nach dem Jahresbetrag des voraussichtlichen Untermietzinses (entgegen LG Berlin, ZK 63, GE 2015, 861; LG Berlin, ZK 67, GE 2016, 65). (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin18.01.2016
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65 S 145/15 - Mieterhöhungsverlangen, Orientierungshilfe, Einbauschrank mit Sichtschutz, aufwendig gestaltetes WohnumfeldLeitsatz: 1. Eine 50 x 25 x 170 cm große, vermieterseits mit Tür ausgestattete Flurnische ist als Abstellraum wohnwerterhöhend. Gleiches gilt für das Merkmal „Aufwendig gestaltetes Wohnumfeld auf dem Grundstück“ aufgrund der im Innenhof aufgestellten beleuchtbaren Statuen.2. Das Berufungsgericht ist an die erstinstanzlich nach Beweisaufnahme festgestellten Tatsachen mangels Anhaltspunkten für eine fehlerhafte Beweiswürdigung gebunden. (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin15.01.2016
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32 O 476/15 - Sofortiges Anerkenntnis des Herausgabeanspruchs, RäumungLeitsatz: Der Mieter ist nicht verpflichtet, eine Erklärung zu der im Kündigungsschreiben verlangten Herausgabebereitschaft abzugeben.(Leitsatz der Redaktion)LG Berlin13.01.2016
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67 S 402/15 - Vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteils zur Duldung von ModernisierungsmaßnahmenLeitsatz: Die vorläufige Vollstreckbarkeit eines erstinstanzlichen Urteils, das die Verurteilung des Mieters zur Duldung von Modernisierungsmaßnahmen zum Gegenstand hat, richtet sich nicht nach den §§ 708 Nr. 7, 711 ZPO, sondern entweder nach den §§ 708 Nr. 11, 711 oder nach § 709 ZPO. Zur Bemessung des Gegenstandes der Verurteilung i.S.d. § 708 Nr. 11 ZPO ist dabei zumindest der Jahresbetrag der zu erwartenden Mieterhöhung zugrunde zu legen. (Nichtamtlicher Leitsatz)LG Berlin07.01.2016
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10 C 391/16 - Cerankochfeld statt Plattenherd als BagatellmodernisierungLeitsatz: Der Austausch eines Plattenherdes gegen einen Herd mit Cerankochfeld ist eine vom Mieter zu duldende Bagatellmodernisierung. (Leitsatz der Redaktion)AG Neukölln19.12.2016
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20 C 298/16 - Berücksichtigung von Hobbyräumen bei MieterhöhungsverlangenLeitsatz: 1. Für die Berechnung der Wohnfläche in einem Mieterhöhungsverlangen kommt es nicht darauf an, ob mitvermietete Räume im Untergeschoss bauordnungsrechtlich als nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet eingestuft wurden.2. Hobbyräume sind nach der maßgeblichen Wohnflächenverordnung keine Zubehörräume, sondern wie Wintergärten, Schwimmbäder und ähnliche Räume zumindest zum Teil bei der Ermittlung der Wohnfläche zu berücksichtigen. (Leitsätze der Redaktion)AG Wedding13.12.2016
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3 C 190/16 - Wiederholte Mängelanzeigen, verbunden mit hartnäckiger Verweigerung der Besichtigung als KündigungsgrundLeitsatz: Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses ist dem Vermieter unzumutbar, wenn der Mieter über einen längeren Zeitraum zahlreiche angebliche Mängel rügt, der Verwalterin und dem beauftragten Rechtsanwalt jedoch eine Besichtigung trotz Abmahnung hartnäckig verweigert. (Leitsatz der Redaktion)AG Pankow/Weißensee08.12.2016
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13 C 327/15 - Zugangsnachweis von Einwendungen gegen Betriebskostenabrechnung, notwendige Spezifizierung der sonstigen BetriebskostenLeitsatz: 1. Den Zugangsnachweis von Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung innerhalb der Abrechnungsfrist hat der Mieter zu führen; ein Fax-Sendeprotokoll begründet insoweit keinen Beweis des ersten Anscheins für den Zugang beim Vermieter.2. Will der Vermieter sonstige Betriebskosten umlegen, muss er die Art der sonstigen Kosten spezifiziert bezeichnen. (Leitsätze der Redaktion)AG Schwerin25.11.2016
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11 C 141/16 - Einwendungsausschluss gegen Betriebskostenabrechnung bei unterbliebener Belegeinsicht und mangelnder KonkretisierungLeitsatz: 1. Stellt der Mieter bei der Belegeinsicht fest, dass sich die Kostenabgrenzung nicht aus den Rechnungen ergibt, hat er im Prozess konkret vorzutragen, in welcher Höhe Kosten nicht umlagefähig sein sollen, sonst ist er mit Einwendungen ausgeschlossen.2. Kosten für Spielplätze, Grünpflege, Freiflächen und Winterdienst, die für öffentlich genutzte Grundstücksteile anfallen, sind auch dann nicht umlagefähig, wenn die öffentliche Nutzung Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung war. (Leitsätze der Redaktion)AG Schöneberg16.11.2016