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Urteil Mieterhöhungsverlangen bei vereinbarter Bruttowarmmiete, Berliner Mietspiegel 2013 als Schätzungsgrundlage im Einverständnis der Mietvertragsparteien
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen bei vereinbarter Bruttowarmmiete, Berliner Mietspiegel 2013 als Schätzungsgrundlage im Einverständnis der Mietvertragsparteien
Leitsatz
Die ortsübliche Vergleichsmiete kann nach dem Berliner Mietspiegel 2013 ermittelt werden, wenn die Vertragsparteien im Rechtsstreit keine Einwände gegen seine Anwendbarkeit vorbringen; ob er die Voraussetzungen für einen qualifizierten Mietspiegel erfüllt, kann in diesem Fall dahinstehen.
(Leitsatz der Redaktion)
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