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  1. V ZR 84/16 - Bauordnungsrechtliche Anforderungen an das Sondereigentum Sache des Sondereigentümers, öffentlich-rechtliche Stellplatzanforderungen Sache der Gemeinschaft
    Leitsatz: 1. Es ist grundsätzlich Sache des jeweiligen Sondereigentümers, etwaige das Sondereigentum betreffende bauordnungsrechtliche Vorgaben, wie etwa den in einer Wohnung erforderlichen Einbau einer Toilette und einer Badewanne bzw. Dusche, auf eigene Kosten zu erfüllen. 2. Die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den Stellplatznachweis ist auch dann Aufgabe aller Wohnungseigentümer, wenn der Nachweis bei einer Aufteilung gemäß § 3 WEG nicht oder nicht vollständig geführt worden ist (im Anschluss an BGH vom 26. Februar 2016, V ZR 250/14, GE 2016, 981 = NJW 2016, 2181 Rn. 13 ff.).
    BGH
    09.12.2016
  2. V ZR 124/16 - Instandsetzung Sache der Gemeinschaft, Instandhaltung, Bemessung des Ersatzanspruchs bei Eigenleistung
    Leitsatz: 1. Unterscheidet die Gemeinschaftsordnung begrifflich zwischen Instandhaltung und Instandsetzung von Bauteilen, die zum Gemeinschaftseigentum gehören, und weist sie nur die Pflicht zu deren Instandhaltung einem Sondereigentümer zu, ist die Instandsetzung im Zweifel Sache der Gemeinschaft.  2. Ein Wohnungseigentümer kann den Schaden, der ihm nach § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG zu ersetzen ist, fiktiv in Höhe des Nettobetrags der Reparaturkosten abrechnen, wenn er ihn in Eigenarbeit beseitigt.
    BGH
    09.12.2016
  3. V ZR 231/15 - Duldung von Stromversorgungskabeln auf Privatgrundstücken, Leitungsduldung, Gestattungsvertrag
    Leitsatz: Die Duldungspflicht des § 12 Abs. 1 NAV besteht nicht nur hinsichtlich solcher Leitungen, die der eigenen Versorgung dienen, sondern auch insoweit, als die Versorgung Dritter eine Leitungsführung über das in Anspruch genommene Grundstück erforderlich macht. § 12 Abs. 5 NAV erfasst nur die im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden, dem öffentlichen Verkehr eröffneten Verkehrswege und Verkehrsflächen, nicht dagegen im Privateigentum stehende Wege, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
    BGH
    09.12.2016
  4. V ZB 41/14 - Grundsteuerforderungen als dingliche Rechte i.S.d. Europäischen Insolvenzverordnung
    Leitsatz: Öffentliche Lasten des Grundstücks (hier: Grundsteuerforderungen) sind als dingliche Rechte im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Europäischen Insolvenzverordnung anzusehen (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2016, Senior Home, C-195/15, EU:C:2016:804).
    BGH
    08.12.2016
  5. III ZR 407/15 - Für Kauf- oder Nutzungsverträge zur Abwendung eines Enteignungs- oder Besitzeinweisungsverfahrens gilt bürgerliches Recht, freihändige Veräußerung
    Leitsatz: Soll außerhalb eines Enteignungs- oder Besitzeinweisungsverfahrens durch den Abschluss eines Kaufvertrags oder eines Vertrags über die Einräumung von Nutzungsrechten mit dem Grundstückseigentümer eine sonst zu erwartende Enteignung oder Besitzeinweisung abgewendet werden, gelten zwischen den Vertragsparteien grundsätzlich ausschließlich die Regeln des bürgerlichen Rechts (Bestätigung von Senat, Urteile vom 1. Juli 1968 - III ZR 214/65, BGHZ 50, 284, 286 f.; vom 23. Mai 1985 - III ZR 10/84, BGHZ 95, 1, 4 und vom 30. Oktober 2003 - III ZR 380/02, NJW-RR 2004, 100, 101 sowie BGH, Urteil vom 14. Februar 2014 - V ZR 102/13, NVwZ 2014, 967 Rn. 8). Dies steht auch einer entsprechenden Anwendung des § 121 Abs. 2 Satz 2 BauGB auf derartige Vertragskonstellationen entgegen.
    BGH
    08.12.2016
  6. VIII ZR 70/16 - Voraussetzungen für die Entstehung eines Vorkaufsrechts des Mieters, keine Vereitelung des Vorkaufsrechts bei Verkauf vor Vermietung und vor Durchführung der Umwandlung
    Leitsatz: Der Mieter ist nach § 577 Abs. 1 Satz 1 BGB unter zwei - gleichberechtigt nebeneinanderstehenden - Alternativen zum Vorkauf berechtigt. Voraussetzung der ersten Alternative ist, dass nach der Überlassung der vermieteten Wohnräume an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist und dieses dann an einen Dritten verkauft wird. Nach der zweiten Alternative ist die Entstehung eines Vorkaufsrechts davon abhängig, dass nach der Überlassung der vermieteten Wohnräume an den Mieter Wohnungseigentum begründet werden soll und das zukünftige Wohnungseigentum an einen Dritten verkauft wird. In einem solchen Fall entsteht das Vorkaufsrecht nur dann, wenn sich der Verkäufer beim Verkauf des noch ungeteilten Grundstücks gegenüber dem Dritten zur Durchführung der Aufteilung nach § 8 WEG verpflichtet und ferner die von dem Vorkaufsrecht erfasste künftige Wohneinheit in dem Vertrag bereits hinreichend bestimmt war oder ist. (Leitsatz der Redaktion)
    BGH
    07.12.2016
  7. I ZR 220/15 - Keine Störerhaftung für Betreiber von individuell Passwort-geschützten WLAN-Netzen für illegale Downloads
    Leitsatz: a) Der Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion ist nach den Grundsätzen der Störerhaftung zur Prüfung verpflichtet, ob der verwendete Router über die im Zeitpunkt seines Kaufs für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen verfügt. Hierzu zählt der im Kaufzeitpunkt aktuelle Verschlüsselungsstandard sowie die Verwendung eines individuellen, ausreichend langen und sicheren Passworts (Festhaltung an BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 34 - Sommer unseres Lebens).b) Ein aus einer zufälligen 16-stelligen Ziffernfolge bestehendes, werkseitig für das Gerät individuell voreingestelltes Passwort genügt den Anforderungen an die Passwortsicherheit. Sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Gerät schon im Kaufzeitpunkt eine Sicherheitslücke aufwies, liegt in der Beibehaltung eines solchen werkseitig eingestellten Passworts kein Verstoß gegen die den Anschlussinhaber treffende Prüfungspflicht (Fortführung von BGHZ 185, 330 Rn. 34 - Sommer unseres Lebens). c) Dem vom Urheberrechtsinhaber gerichtlich in Anspruch genommenen Anschlussinhaber obliegt eine sekundäre Darlegungslast zu den von ihm bei der Inbetriebnahme des Routers getroffenen Sicherheitsvorkehrungen, der er durch Angabe des Routertyps und des Passworts genügt. Für die Behauptung, es habe sich um ein für eine Vielzahl von Geräten voreingestelltes Passwort gehandelt, ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig.
    BGH
    24.11.2016
  8. IX ZR 278/14 - Ohne konkrete Darlehensgewährung formularmäßige Erweiterung des Sicherungszwecks einer Grundschuld
    Leitsatz: Die formularmäßige Erweiterung des Sicherungszwecks einer zwei Jahre zuvor zur Sicherung einer bestimmten Drittverbindlichkeit bestellten Grundschuld auf bestehende und künftige Verbindlichkeiten mehrerer Dritter ist nicht schon deshalb überraschend, weil sie nicht durch eine konkrete Darlehensgewährung veranlasst ist.
    BGH
    24.11.2016
  9. XI ZR 434/15 - Beginn der Widerspruchsfrist in einem Verbraucherdarlehensvertrag, Widerrufsbelehrung in Sparkassenverträgen
    Leitsatz: a) Die Wendung in einem Verbraucherdarlehensvertrag, die Widerrufsfrist beginne „nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat“, informiert für sich klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist.b) Erläutert der Darlehensgeber den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB mittels in Klammern gesetzter Beispiele für Pflichtangaben, informiert er den Darlehensnehmer klar und verständlich über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist, wenn es sich bei den von ihm genannten Beispielen um auf den Vertragstyp anwendbare Pflichtangaben im Sinne des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche handelt. c) Zu den Voraussetzungen einer vertraglichen Erweiterung der Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist.
    BGH
    22.11.2016
  10. XI ZR 187/14 - Schadensberechnung bei notleidenden und wegen Zahlungsverzugs vorzeitig gekündigten Krediten, Vorfälligkeitsentschädigung
    Leitsatz: § 497 Abs. 1 BGB (hier in der bis zum 31. Juli 2002 geltenden Fassung) enthält eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt worden sind. Die Vorschrift schließt die Geltendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus (Bestätigung von Senatsurteil vom 19. Januar 2016 - XI ZR 103/15, BGHZ 208, 278 Rn. 19).
    BGH
    22.11.2016