Urteil Hochwertigkeit von Linoleumboden preis- und verlegeabhängig, Stuck in zwei von drei Zimmern, Heizungsrohre kein Teil der Be- und Entwässerung im Sinne der Orientierungshilfe zum Mietspiegel, Müllstandsfläche in geschlossenem Raum sichtbegrenzend
Schlagworte
Hochwertigkeit von Linoleumboden preis- und verlegeabhängig, Stuck in zwei von drei Zimmern, Heizungsrohre kein Teil der Be- und Entwässerung im Sinne der Orientierungshilfe zum Mietspiegel, Müllstandsfläche in geschlossenem Raum sichtbegrenzend
Leitsätze
1. Ob hochwertiger Linoleumboden im Sinne der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2015 vorliegt, hängt nicht allein vom Produktpreis ab, sondern auch von der Art der Verlegung; verschweißte Nähte sind ein Indiz für Hochwertigkeit.
2. Über Putz liegende Heizungsrohren sind nicht im Rahmen des wohnwertmindernden Merkmals „Be- und Entwässerungsinstallation überwiegend auf Putz“ (Merkmalgruppe 3 der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel) zu berücksichtigen; unschädlich ist, dass in einer Ecke des Badezimmers eine Abwasserleitung der darüber liegenden Wohnung sichtbar auf Putz verläuft.
3. Auch ein abgeschlossener Müllraum gilt als sichtbegrenzende, Wohnwert erhöhende Müllstandsfläche.
(Leitsätze der Redaktion)
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