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  1. 67 S 76/16 - Mietminderung wegen Baulärms vom Nachbargrundstück
    Leitsatz: 1. Auf die (Wohnraum-) Mietsache einwirkende erhebliche Bauimmissionen führen gemäß § 536 Abs. 1 BGB zur Minderung des Mietzinses.2. Die Minderung tritt auch dann ein, wenn zum Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses noch keine Beeinträchtigungen bestanden haben sollten und die nachträgliche Erhöhung der Immissionslast nicht vom Vermieter, sondern einem Dritten zu verantworten ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob dem Vermieter gegenüber dem Veranlasser der Immissionen Abwehr- oder Entschädigungsansprüche (gemäß § 906 BGB) zustehen. Für eine ergänzende Vertragsauslegung zu Lasten des Mieters ist dabei kein Raum.3. Die Mietvertragsparteien vereinbaren auch ohne ausdrückliche vertragliche Abrede konkludent, dass die (Wohnraum-) Mietsache dem üblichen Mindeststandard vergleichbarer Räume entspricht, dem Mieter ein zeitgemäßes Wohnen ermöglicht und von ihm ohne Gesundheitsschädigung bewohnbar sein muss.4. Auch wenn sich der Mieter bei Abschluss des Mietvertrags keine oder falsche Vorstellungen über die künftige Entwicklung des Umfeldes gemacht hat, sind darauf beruhende spätere Gewährleistungsansprüche nicht gemäß § 536b Satz 1 oder 2 BGB wegen vorsätzlicher Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Mangels bei Vertragsschluss ausgeschlossen. Eine entsprechende Fehlvorstellung des Mieters begründet allenfalls den Vorwurf einfacher Fahrlässigkeit, der zur Anwendung des § 536b BGB nicht ausreicht. Das gilt auch dann, wenn sich zum Zeitpunkt der Anmietung neben der im Innenstadtbereich gelegenen Mietsache eine noch unbebaute Baulücke befindet. (Leitsatz 3 von der Redaktion)
    LG Berlin
    16.06.2016
  2. 67 S 125/16 - Der eine fristlose Kündigung rechtfertigende Zahlungsrückstand vermag eine ordentliche Kündigung nicht automatisch zu begründen
    Leitsatz: 1. Hält der Vermieter an einer zum Zeitpunkt ihres Zugangs wirksamen ordentlichen Zahlungsverzugskündigung und einem darauf gestützten Räumungsanspruch fest, verstößt er in keinem Fall gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Das gilt auch bei einer nachträglichen Schonfristzahlung des Mieters, die gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB zur Unwirksamkeit einer zeitgleich mit der ordentlichen Kündigung ausgesprochenen außerordentlichen Zahlungsverzugskündigung führt. 2. Eine nach Kündigungszugang erfolgte Schonfristzahlung ist auch auf der Tatbestandsebene des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ausnahmslos unbeachtlich.3. Ein Zahlungsverzug des Mieters, der sogar den Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Kündigung erlaubt, zieht nicht zwingend die Wirksamkeit einer darauf gestützten ordentlichen Kündigung nach sich. Auch im Falle der Überschreitung der Grenzen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB sind bei der im Rahmen des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorzunehmenden Erheblichkeitsprüfung sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen.4. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Pflichtverletzung stehen im Rahmen der ordentlichen Zahlungsverzugskündigung nicht die relative Betrachtung von Rückstandsbetrag und monatlich zu leistender Miete, sondern die absolute Höhe des Rückstands und seine wirtschaftliche Bedeutung für den Vermieter im Vordergrund.5. Die Beweislast für das Vorliegen belastender und das Fehlen entlastender Umstände trägt im Rahmen des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB jeweils der Vermieter; den Mieter trifft lediglich eine sekundäre Darlegungslast für ihn entlastende Umstände. 6. Zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des für die Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB konstitutiven Verschuldens des Mieters.
    LG Berlin
    16.06.2016
  3. 67 S 76/16 - Gebührenstreitwert für Klage auf Feststellung der Berechtigung zur Minderung
    Leitsatz: 1. Der Gebührenstreitwert für eine auf Feststellung einer Minderungsquote gerichtete Klage des Mieters ist mangels gesetzlicher Sonderregelung im GKG grundsätzlich deckungsgleich mit dem Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert einer entsprechenden Klage. 2. Er bemisst sich gemäß § 3 ZPO i. V. m. den Wertungsgrundsätzen des § 9 Satz 1 ZPO mit dem 3 1/2fachen Jahresbetrag des auf die Minderungsquote entfallenden Mietzinsanteils.
    LG Berlin
    16.06.2016
  4. 4 O 1448/14 - Amtshaftungsanspruch wegen Stellen eines Rehabilitierungsantrags bei russischen Behörden durch deutsche Behörde, Unwürdigkeit
    Leitsatz: 1. Eine Amtspflichtverletzung liegt nicht darin, dass der Mitarbeiter einer Behörde zur Regelung offener Vermögensfragen im Rahmen der Prüfung über die Gewährung von Ausgleichsleistungen einen Rehabilitierungsantrag nach russischem Recht bei der Hauptmilitärstaatsanwaltschaft in Moskau bezüglich eines von einem sowjetischen Militärtribunal verurteilten Betroffenen stellt.2. Auch Entscheidungen, die auf der Grundlage eines Rehabilitierungsantrages von Behörden oder Gerichten der Russischen Föderation gefällt werden, können in die Prüfung über die Gewährung von Ausgleichsleistungen einfließen, ohne dass sich die deutschen Behörden von diesen Informationen leiten lassen müssen. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Gera
    16.06.2016
  5. 65 S 383/14 - Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen, Härteeinwand für Mieter
    Leitsatz: 1. Beim geplanten Austausch der Fenster im Treppenhaus einer Wohnanlage genügt für die Ankündigung als Modernisierungsmaßnahme und den Klageantrag die Formulierung, dass (nebst Angabe der im Einzelnen damit verbundenen Arbeiten) alle Fenster in den Treppenhäusern ausgetauscht werden sollen. Die Anzahl der Fenster und die Lage der Treppenhäuser muss nicht angegeben werden.2. Eine Modernisierung hat der Mieter wegen unzumutbarer Härte nicht zu dulden, wenn die Wohnung durch weitreichende Ein- und Umbauten grundlegend optisch verändert wird (hier: Fensteraustausch mit Einbau eines Belüftungssystems aus Abluftleitungen und einer Umkofferung mit den Maßen 20 × 50 cm).3. Das gilt jedenfalls dann, wenn eine Abluftanlage zwar erforderlich ist, ein alternatives Lüftungskonzept jedoch vom Vermieter nicht hinreichend erwogen und dargelegt ist.4. Eine Modernisierungsankündigung kann nicht nachgebessert, sondern nur vollständig neu erklärt werden. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    15.06.2016
  6. 67 S 19/16 - Verwendereigenschaft in AGB, Auslegung einer Modernisierungsvereinbarung, Modernisierungsverbot zu Lasten des Vermieters
    Leitsatz: 1. Die Formularklausel „Der Vermieter verpflichtet sich, für die Dauer von … Jahren weitere Modernisierungsmaßnahmen in der Wohnung des Mieters nur mit Zustimmung des Mieters auszuführen” ist als Individualvereinbarung nicht als dauerhaftes Modernisierungsverbot des Vermieters mit Zustimmungsvorbehalt des Mieters auszulegen. 2. Zur Anwendung des § 5 AGBG a. F. (§ 305c Abs. 2 BGB n. F.) auf Formularklauseln in einem vom Vermieter unaufgeforderten Nachtrag zum Mietvertrag.
    LG Berlin
    14.06.2016
  7. 65 S 149/16 - Bezugnahme auf Berliner Mietspiegel mit Einschränkung „nicht qualifiziert“ unschädlich
    Leitsatz: 1. Ein Mieterhöhungsverlangen ist nicht deshalb unwirksam, weil der Vermieter zwar auf den Mietspiegel Bezug nimmt, aber gleichzeitig mitteilt, er halte ihn nicht für qualifiziert.2. Daran ändert sich nichts, wenn im Zustimmungsprozess der Vermieter sich zum Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete ausschließlich auf Sachverständigengutachten beruft.3. Werden Einwendungen gegen den Mietspiegel von den Parteien nicht (rechtzeitig) vorgetragen, spricht schon die Lebenserfahrung dafür, dass der Berliner Mietspiegel 2015 jedenfalls als einfacher Mietspiegel zu Beweiszwecken herangezogen werden kann. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    06.06.2016
  8. 316 S 81/15 - Voraussetzungen für Mietwucher
    Leitsatz: 1. Mietwucher ist dann anzunehmen, wenn die ortsübliche Miete um mehr als 50 % überschritten wird.2. Ob eine Mangellage an vergleichbarem Wohnraum besteht, ist unerheblich.3. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Sachverständige die ortsübliche Miete mit Hilfe seines Datenbestandes ermittelt und dabei den Mietspiegel zu Vergleichszwecken heranzieht.4. Sind weder die Wohnungsgröße noch die Betriebskosten angegeben, kann auf die II. BV oder die Wohnflächenverordnung und auf Pauschalwerte für Betriebskosten zurückgegriffen werden.5. Ein Zuschlag für Teilmöblierung kommt nur in Betracht, wenn der Zeitwert der Möbelstücke zu ermitteln ist.6. Ein Zuschlag für Vermietung an „randständige Personen“ ist unzulässig. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Hamburg
    31.05.2016
  9. 67 S 357/15 - Anhörungsrüge zu LG Berlin, Urteil vom 3. Mai 2016, GE 2016, 731, Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs
    Leitsatz: 1. Zur Auslegungsbedürftigkeit und -fähigkeit eines auf Mängelbeseitigung gerichteten Klageantrags des Mieters.2. Der Vermieter kann zur instandhaltenden Modernisierung vermieteten Wohnraums verpflichtet sein, wenn dieser den für zeitgemäßes Wohnen erforderlichen Mindeststandard unterschreitet. 3. Wegen der zu wahrenden richterlichen Äquidistanz ist es dem Gericht im Mängelbeseitigungsprozess verwehrt, den Vermieter auf den bislang unterbliebenen Einwand des Überschreitens der sog. „Opfergrenze“ hinzuweisen; etwas anders gilt ausnahmsweise nur dann, wenn die Einwendung im bisherigen Prozessvortrag zumindest im Kern angedeutet ist.
    LG Berlin
    31.05.2016
  10. 63 S 335/15 - Wohnwertminderndes Merkmal „keine Fahrradabstellmöglichkeit“
    Leitsatz: Das wohnwertmindernde Merkmal „keine Fahrradabstellmöglichkeit“ ist nicht erfüllt, wenn der Fahrradabstellraum nur über eine Treppe erreicht werden kann; Voraussetzung ist nicht, dass der Raum von jedem Mieter mit einem Fahrrad nutzbar ist, weil z. B. ältere Menschen oder kleinere Kinder nicht in der Lage sein werden, das Fahrrad eine Treppe herunter zu tragen. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    27.05.2016