Urteil Einstweilige Verfügung gegen Einrüstung zur Durchführung von Modernisierungsarbeiten, Besitzschutzansprüche, Duldungspflicht bei unwesentlichen/wesentlichen Beeinträchtigungen (§ 906 BGB)
Schlagworte
Einstweilige Verfügung gegen Einrüstung zur Durchführung von Modernisierungsarbeiten, Besitzschutzansprüche, Duldungspflicht bei unwesentlichen/wesentlichen Beeinträchtigungen (§ 906 BGB)
Leitsätze
1. Zu den möglichen Besitzstörungen im Mietrecht gehören Störungen der Gebrauchs- und Nutzungsmöglichkeiten aller Art, im Bereich des Wohnraummietrechts insbesondere Lärm-, Staub- und Geruchsimmissionen, Einschränkungen des Zugangs durch Arbeiten im Eingangsbereich oder Treppenhaus, Einschränkungen der Belichtung und Privatheit der Wohnung durch das Aufstellen eines Baugerüstes.
2. Ob eine Besitzstörung vorliegt, ist allein nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen, nicht rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen (hier: Gerüst am zugehörigen Nachbarhaus).
3. Bei der Beurteilung, ob eine Besitzstörung vorliegt, findet auch im Mietrecht § 906 BGB Anwendung; nur wesentliche Beeinträchtigungen der Besitzausübung können Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche auslösen, unwesentliche sind hinzunehmen.
4. Das Aufstellen eines Gerüstes vor den zur Miete überlassenen Wohnräumen ist regelmäßig nicht als lediglich unwesentliche bzw. unerhebliche Beeinträchtigung des Gebrauchs der Mietsache einzustufen.
5. Der Zweck des im Eilrechtsverfahren durchsetzbaren Besitzschutzes des Mieters besteht nicht darin, die Durchführung von Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten zu erschweren oder zu verzögern, denn dies würde den gesetzlichen Wertungen und Interessen der Allgemeinheit zuwider laufen. Zweck ist vielmehr der effektive Schutz vor wesentlichen, nicht zumutbaren Störungen, gegebenenfalls auch Störungen, die die Grenze zur Rücksichtslosigkeit überschreiten.
(Leitsätze der Redaktion)
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