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  1. 65 S 202/16 - Zutrittsgewährung als vertragliche Nebenpflicht, Besichtigung zum Zwecke der Modernisierung, Besichtigungsverweigerung als Kündigungsgrund
    Leitsatz: 1. Es besteht eine vertragliche Nebenpflicht des Mieters, dem Vermieter - nach entsprechender Vorankündigung - den Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren, wenn es hierfür einen konkreten sachlichen Grund aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Objektes gibt; die Vorbereitung der Modernisierung des Bades ist ein solcher.2. Die Verletzung der Pflicht des Mieters, Instandsetzungs- oder Modernisierungsarbeiten (im weitesten Sinne) zu dulden, kann den Ausspruch einer fristlosen (oder fristgemäßen) Kündigung rechtfertigen. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    11.08.2016
  2. 18 S 111/15 - Schätzung der ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 287 Abs. 2 ZPO, Heranziehung des Berliner Mietspiegels 2015 als einfachen Mietspiegel
    Leitsatz: 1. Das Gericht ist im Prozess um die Zustimmung zu einem Erhöhungsverlangen nach § 558 BGB auch dann gemäß § 287 ZPO befugt, die ortsübliche Miete auf Grundlage eines ordnungsgemäß erstellten Mietspiegels zu schätzen, wenn der Vermieter zum Beweis der behaupteten Ortsangemessenheit der verlangten Miete ein Sachverständigengutachten anbietet und einer gerichtlichen Schätzung ausdrücklich widerspricht. Die Norm des § 287 ZPO dient nicht nur den Interessen des Anspruchstellers, sondern soll auch den Anspruchsgegner vor vermeidbaren Prozesskosten schützen. Ein Sachverständigengutachten ist nicht schon deswegen besser als ein Mietspiegel zur Ermittlung der ortsüblichen Miete geeignet, weil es formal einen Strengbeweis liefert. Das Gericht muss ohnehin schätzen, denn „die ortsübliche Miete“ kann selbst mit maximalem Aufwand niemals wissenschaftlich exakt ermittelt werden; vielmehr lässt sich immer nur ein mit mehr oder weniger großer Fehlerwahrscheinlichkeit behafteter Näherungswert finden. (Anschluss an BVerfG, 1 BvR 268/90 u. a., Beschluss v. 3. April 1990 sowie 1 BvR 160/91, Beschluss v. 20. März 1991, und LG Berlin - 18 S 108/15 -, Urteil vom 2. Dezember 2015)2. Wird im Verlaufe des Rechtsstreits ein neuer Mietspiegel veröffentlicht, dessen Erhebungsstichtag näher am Datum der Wirksamkeit der angestrebten Mieterhöhung liegt als der Erhebungsstichtag des bei Abfassung des Erhöhungsverlangens jüngsten Mietspiegels, so ist für eine Schätzung der ortsüblichen Miete der neuere Mietspiegel heranzuziehen. 3. Ob der Berliner Mietspiegel 2015 nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde und daher ein „qualifizierter Mietspiegel“ im Sinne des § 555d BGB ist, bleibt offen. Der Berliner Mietspiegel 2015 einschließlich der „Orientierungshilfe“ zur Spanneneinordnung kann grundsätzlich jedenfalls als „einfacher Mietspiegel“ im Sinne des § 555c BGB für eine Schätzung der ortsüblichen Miete herangezogen werden, denn die ihm zugrunde liegende Primärdatenerhebung genügt den Anforderungen an eine repräsentative Erhebung, und die „Orientierungshilfe“ ist von der Expertise der an ihrer Erstellung beteiligten Fachleute getragen. Die erhobenen Rügen gegen die Methoden der Datenbereinigung treffen auf den Berliner Mietspiegel 2015 teils nicht zu, teils sind sie bezogen auf die vorliegende Wohnung irrelevant.
    LG Berlin
    09.08.2016
  3. 65 S 163/16 - Umdeutung „Mietkauf“ in Mietvertrag, Rückgabeverpflichtung trotz Auszugs, sofortiges Anerkenntnis, Räumungsklage gegen ausgezogenen Mieter, Besitzaufgabe
    Leitsatz: 1. Ein Mietverhältnis nach § 535 BGB wird begründet, auch wenn kein schriftlicher Mietvertrag errichtet wird. Einigen die Parteien sich über die Überlassung von Wohnraum, und zahlen die Mieter dafür monatlich den vereinbarten Betrag, liegt ein Mietvertrag vor. Dass die Mieter die Wohnung auf Raten kaufen wollten und ihre Zahlungen als „Mietkauf“ begriffen haben, steht dem nicht entgegen, wenn kein notarieller Kaufvertrag abgeschlossen wurde.2. Die Räumungsklage gegen den bereits ausgezogenen Mieter ist begründet. Die Aufgabe des Besitzes durch Auszug hat auf das ursprünglich begründete Mietverhältnis und die Rückgabepflicht nach § 546 BGB keinen Einfluss. Der ausgezogene Mieter kann nicht einwenden, die Rückgabe sei ihm unmöglich geworden. Denn objektiv können die verbliebenen Mieter die Rückgabe bewirken. Subjektiv kann der ausgezogene Mieter die übrigen auf Mitwirkung in Anspruch nehmen.3. Die Zahlung eines dem Vermieter unbekannten Dritten führt nicht zur Erfüllung der Leistungspflicht des Mieters (Zahlung der Miete), wenn der Vermieter die Zahlung objektiv nicht zuordnen kann, z. B. weil Angaben zum Mietverhältnis, zur beglichenen Schuld etc. fehlen.4. Untermieter, die den Räumungsanspruch des Vermieters sofort anerkennen, müssen dennoch die auf sie entfallenden Kosten des Rechtsstreits tragen. Sie können sich auf die Regelung des § 93 ZPO nicht berufen, wonach der Kläger beim sofortigen Anerkenntnis die Kosten des Rechtsstreit tragen muss. Denn sie haben Anlass zur Klage gegeben, indem sie die streitgegenständlichen Räumlichkeiten genutzt haben, ohne gegenüber dem Vermieter hierzu berechtigt zu sein. (Nichtamtliche Leitsätze)
    LG Berlin
    03.08.2016
  4. 67 S 187/16 - Gebührenstreitwert, Räumungs- und Herausgabeverlangen im einstweiligen Verfügungsverfahren
    Leitsatz: 1. Verlangt der Eigentümer nach Beendigung des Mietverhältnisses die Räumung und Herausgabe der Mietsache von einem Dritten, ohne dass sich eine der Parteien auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines (Wohnraum-) Mietverhältnisses beruft, bemisst sich der Gebührenstreitwert nicht gemäß § 41 Abs. 1, Abs. 2 GKG, sondern gemäß § 6 Satz 1 ZPO nach dem Verkehrswert der überlassenen Räume. 2. Wird die Räumung und Herausgabe im einstweiligen Verfügungsverfahren verlangt und die Hauptsache damit vorweggenommen, ist gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG kein Abschlag auf den Hauptsachenstreitwert vorzunehmen.
    LG Berlin
    02.08.2016
  5. (551 Rh) 152 Js 341/15 Reha (271/15) - Fehlerhafte Berechnung von Haftzeiten, Wiederaufnahme bei nicht genutzten Beweismitteln, Zweitantrag bei unzureichender Sachentscheidung über Erstantrag
    Leitsatz: 1. Die fehlerhafte Berechnung erlittener Haftzeiten in einem Rehabilitierungsbeschluss kann nur mit Rechtsmitteln angegriffen werden. Eine Berichtigung des fehlerhaften Beschlusses kommt nicht in Betracht.2. Hat das Rehabilitierungsgericht vorhandene entscheidungserhebliche Beweismittel nicht genutzt, obwohl dies möglich gewesen wäre, ist gem. § 359 Nr. 5 StPO die Wiederaufnahme zulässig.3. Ein zweiter Rehabilitierungsantrag ist trotz einer rechtskräftigen Entscheidung entsprechend § 1 Abs. 6 Satz 2 StrRehaG zulässig, wenn das Gericht bei seiner ersten Entscheidung eine offensichtlich unzureichende Sachentscheidung getroffen hat (Anschluss an LG Frankfurt [Oder] ZOV 2014, 42). (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    29.07.2016
  6. 67 S 166/16 - Berliner Mietspiegel 2015 als einfacher Mietspiegel nutzbar
    Leitsatz: Bei der Anwendung des Berliner Mietspiegels 2015 kann es dahinstehen, ob dieser qualifiziert nach § 558d BGB ist; er reicht zumindest aus, um ihn als einfachen Mietspiegel gemäß § 287 ZPO zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete heranzuziehen. Das widerspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers, auch wenn dieser weder in der ZPO als Beweismittel vorgesehen ist noch dessen Grundlagendaten niemals vollständig zweifelsfrei sein werden. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    27.07.2016
  7. 67 S 154/16 - Fristlose und/oder ordentliche Kündigung wegen unerlaubter Untervermietung (an Touristen) nur nach erfolgloser Abmahnung
    Leitsatz: Die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen unbefugter entgeltlicher Gebrauchsüberlassung einer vom Mieter über ein Internetportal („airbnb“) angebotenen Mietwohnung an Touristen ist - ebenso wie die darauf gestützte ordentliche Kündigung - grundsätzlich nur dann wirksam, wenn der Vermieter den Mieter vor Ausspruch der Kündigung erfolglos abgemahnt hat.
    LG Berlin
    27.07.2016
  8. 65 S 172/16 - Anspruch auf Erteilung einer Untermieterlaubnis bei Mietermehrheit
    Leitsatz: Bei einer Mehrheit von Mietern ist ein einzelner Mitmieter allein nicht berechtigt, eine Untervermietungserlaubnis vom Vermieter zu verlangen, selbst wenn alle übrigen Mitmieter die Mietsache selbst nicht mehr nutzen. (Nichtamtlicher Leitsatz)
    LG Berlin
    27.07.2016
  9. 63 S 237/15 - Keine Gewährleistungsrechte ohne erneute Mängelanzeige, teilweise erfolgreiche Mängelbeseitigung, Mietminderung, Zurückbehaltungsrecht
    Leitsatz: Führt der Vermieter nach einer Mängelanzeige Beseitigungsmaßnahmen durch, die nur teilweise erfolgreich sind, ist der Mieter gehalten, den noch bestehenden Mangel erneut anzuzeigen. Anderenfalls entfallen sowohl ein Minderungsrecht als auch ein Zurückbehaltungsrecht. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    22.07.2016
  10. 67 S 82/16 - Verspätete Löschungsbewilligung nach Kauf einer Eigentumswohnung, Schadensersatz für verzögerten Lasten-/Nutzenwechsel, Notar als Erfüllungsgehilfe
    Leitsatz: 1. Der Verkäufer, der sich im notariellen Kaufvertrag zur Löschung eingetragener Grundpfandrechte verpflichtet hat, haftet dem Käufer einer Wohnung gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB wegen schuldhafter Verzögerung des Nutzen-Lasten-Wechsels, wenn er nicht mit hinreichendem Nachdruck auf den Grundpfandgläubiger zur Übermittlung der für die Löschungsbewilligung erforderlichen Unterlagen einwirkt. 2. War es dem Verkäufer im Kaufvertrag gestattet, den beurkundenden Notar damit zu beauftragen, die Löschungsvoraussetzungen herbeizuführen, handelt der beauftragte Notar als Erfüllungsgehilfe des Verkäufers. Sein Verschulden ist dem Verkäufer gemäß § 278 Satz 1 BGB zuzurechnen.
    LG Berlin
    21.07.2016