Urteil Voraussetzungen für Mietwucher
Schlagworte
Voraussetzungen für Mietwucher
Leitsätze
1. Mietwucher ist dann anzunehmen, wenn die ortsübliche Miete um mehr als 50 % überschritten wird.
2. Ob eine Mangellage an vergleichbarem Wohnraum besteht, ist unerheblich.
3. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Sachverständige die ortsübliche Miete mit Hilfe seines Datenbestandes ermittelt und dabei den Mietspiegel zu Vergleichszwecken heranzieht.
4. Sind weder die Wohnungsgröße noch die Betriebskosten angegeben, kann auf die II. BV oder die Wohnflächenverordnung und auf Pauschalwerte für Betriebskosten zurückgegriffen werden.
5. Ein Zuschlag für Teilmöblierung kommt nur in Betracht, wenn der Zeitwert der Möbelstücke zu ermitteln ist.
6. Ein Zuschlag für Vermietung an „randständige Personen“ ist unzulässig.
(Leitsätze der Redaktion)
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