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Suchergebnis Urteilssuche (331 - 340 von 538)
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67 S 285/16 - Beweislastverteilung bei Zahlungsverzugskündigung nach Ausbleiben von Leistungen des JobCenters, unvermeidbarer TatsachenirrtumLeitsatz: Beruft sich der Mieter auf einen seinen Zahlungsverzug ausschließenden unvermeidbaren Tatsachenirrtum, weil er vor Zugang der Kündigung keine Kenntnis vom Ausbleiben der vom JobCenter übernommenen Zahlungen gehabt habe, ist er für seine Unkenntnis darlegungs- und beweisbelastet. Behauptet der Vermieter, den Kündigungsrückstand vorher angemahnt zu haben, hat der Mieter den Nichtzugang der Mahnung zu beweisen. (Nichtamtlicher Leitsatz)LG Berlin13.10.2016
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67 S 190/16 - Voraussetzungen für Kündigung als Maßnahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung, gesetzliche Tilgungsreihenfolge bei verspäteten Zahlungen ohne konkreten ÜberweisungsvermerkLeitsatz: 1. Die durch eine ungeteilte Erbengemeinschaft mit Stimmenmehrheit gegenüber einem solventen Miterben ausgesprochene Zahlungsverzugskündigung eines mit diesem vor dem Erbfall begründeten Wohnraummietverhältnisses stellt keine Maßnahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung gemäß § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB dar, wenn die Möglichkeiten zur Anschlussvermietung zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs ungewiss sind. 2. Übersteigen die Rückstände des Mieters eine Monatsmiete, sind verspätete Zahlungen ohne konkreten Überweisungsvermerk zumindest dann gemäß § 366 Abs. 2 BGB in der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge und nicht gemäß § 366 Abs. 1 BGB auf den jeweils aktuellen Monat zu verrechnen, wenn die Höhe und der Zeitpunkt der Zahlungen des Mieters in der Vergangenheit schwankend gewesen sind und er vorherige Zahlungen zum Teil mit einem konkreten Überweisungsvermerk versehen hat.LG Berlin11.10.2016
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67 S 203/16 - Gesamtabwägung bei fristloser und fristgerechter Kündigung, Lärmbelästigung durch Vermietung an Touristen, Mängelbeseitigungsanspruch auch bei Einschaltung eines ZwischenvermietersLeitsatz: 1. Stützt der Vermieter eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung des Mieters auf dessen unbefugte oder nicht angezeigte Untervermietung, ist bei der Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung auf sämtliche Umstände des Einzelfalls abzustellen. Gegen die erforderliche Erheblichkeit des Kündigungsgrundes können die beanstandungsfreie Dauer des bisherigen Mietverhältnisses, ein Anspruch des Mieters auf Erteilung der - tatsächlich nicht eingeholten - Untermieterlaubnis sowie ein pflichtwidriges (Vor-) Verhalten des Vermieters sprechen. 2. Die Vermietung von Wohnungen an Touristen durch den Vermieter oder Dritte stellt einen gemäß § 536 Abs. 1 BGB zur Minderung des Mietzinses führenden und vom Vermieter gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zu beseitigenden Mangel der Mietsache dar, wenn die touristische (Teil-) Nutzung des Wohngebäudes für die benachbarten Wohnraummieter mit (Lärm-) Immissionen verbunden ist, die über das übliche Mindestmaß der bei einer herkömmlichen Wohnnutzung unvermeidbaren Beeinträchtigungen hinausgehen.3. Werden in einem Gebäudeteil eine Vielzahl von Wohnräumen zu touristischen Zwecken vermietet, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die im selben Gebäudeteil befindlichen Mietwohnungen durch die touristische Nutzung (Lärm-) Immissionen ausgesetzt sind, die über das bei einer herkömmlichen Wohnnutzung übliche Mindestmaß hinausgehen. 4. Dem Vermieter ist auch in den Fällen, in denen nicht er, sondern einer seiner gewerblichen (Zwischenver-) Mieter vom Vermieter angemietete Flächen an Touristen vermietet, dem Wohnraummieter gegenüber zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Der Beseitigungsanspruch aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB erlischt nicht nach § 275 Abs. 1 BGB, bevor nicht der Vermieter seinen gewerblichen (Zwischenver-) Mieter oder die touristischen Endnutzer erfolglos auf dem Rechtsweg auf Beseitigung der mit der touristischen Nutzung verbundenen Beeinträchtigungen der Wohnraummieter in Anspruch genommen hat.LG Berlin06.10.2016
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65 S 63/16 - Keine Betriebskostenvorschüsse nach Abrechnungsreife, Haftung des ausgezogenen Mitmieters auf NutzungsentschädigungLeitsatz: 1. Spätestens ein Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums hat der Vermieter über die Betriebskosten abzurechnen (Abrechnungsreife); Vorschüsse können dann nicht mehr gefordert werden. Das gilt auch für die Nutzungsentschädigung nach Beendigung des Mietverhältnisses.2. Mehrere Mieter schulden Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses, auch wenn nur einer zunächst nicht auszieht und ihm eine Räumungsfrist vom Vermieter bewilligt wurde.3. Bei einer Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs schuldet der Mieter Renovierungskosten wegen schuldhafter Sachbeschädigung (hier: Verkleben einer dunkelbraunen Mustertapete, Wandbearbeitung mit orangefarbener Wischtechnik, Flecken auf Tapete). (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin30.09.2016
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14 S 12/16 - Überhöhte Schmutzwasserentgelte der Berliner WasserbetriebeLeitsatz: 1. Der bestandskräftige Bescheid des Bundeskartellamts hinsichtlich der Preisüberhöhung für die Trinkwasserversorgung in Berlin gilt entsprechend für die Schmutzwasserentgelte.2. Auch diese dürften überhöht sein, zumal sie nach denselben Grundsätzen wie das Trinkwasserentgelt kalkuliert wurden. (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin27.09.2016
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65 S 54/16 - Gebührenstreitwert, Mietminderung, ZurückbehaltungsrechtLeitsatz: Der Streitwert für die Klage der Mietminderung bemisst sich nach der Rechtsprechung des BGH nach dem 3,5fachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung. Der Wert für die Feststellung des Bestehens eines Zurückbehaltungsrechts richtet sich nach dem Jahresbetrag der Mietminderung. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin23.09.2016
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65 T 159/16 - Gebührenstreitwert für die Erteilung der Erlaubnis für TierhaltungLeitsatz: Die Bemessung des Gebührenstreitwerts für eine Klage des Mieters auf Erteilung der Erlaubnis zu einer Tierhaltung richtet sich nach der Bedeutung der Tierhaltung für die Lebensführung des Mieters. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin23.09.2016
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18 S 357/15 - Kein Widerrufsrecht des Mieters nach erteilter Zustimmung zur allgemeinen Mieterhöhung nach § 558 BGBLeitsatz: 1. Der Mieter kann seine Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen nach §§ 558 ff. BGB nicht unter Berufung auf die Vorschriften über Verbraucherverträge nach §§ 312 ff. BGB widerrufen. Ob §§ 558 ff. BGB den §§ 312 ff. BGB als lex specialis vorgehen oder §§ 312 ff. BGB teleologisch zu reduzieren sind, bleibt offen. 2. Einem Widerruf der Zustimmung des Mieters zu dem Mieterhöhungsverlangen stünde ohnehin regelmäßig entgegen, dass die Zustimmungserklärung die Erfüllung des zugrunde liegenden Anspruchs des Vermieters nach § 558 Abs. 1 BGB und zugleich ein deklaratorisches Anerkenntnis dieses Anspruchs darstellt. Ein solches kann aber nur nach § 812 BGB widerrufen werden, wobei zudem die Beschränkungen des § 814 BGB zu beachten sind.LG Berlin14.09.2016
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53 S 107/15 WEG - Befestigte Terrasse auf gemeinsamer Rasenfläche als unzulässige bauliche VeränderungLeitsatz: Die zusätzliche Schaffung einer befestigten Terrasse auf einer gemeinschaftlichen Rasenfläche bedarf der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin13.09.2016
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63 S 236/15 - Schadensersatz des Mieters bei Verweigerung der Zutrittsgewährung, Mitverschulden des Vermieters bei erkennbarer BlockadehaltungLeitsatz: 1. Der Mieter schuldet Schadensersatz wegen Pflichtverletzung, wenn er trotz gerichtlich festgestellter Duldungsverpflichtung Modernisierungsmaßnahmen nicht zulässt (hier: Einlagerungskosten für Fenster).2. Bei einer angekündigten Blockade- und Verweigerungshaltung des Mieters kann dieser Anspruch (hier: Handwerkerkosten für vergebliche Anfahrt) wegen überwiegenden Mitverschuldens des Vermieters entfallen, wenn er nicht vorher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beantragt hatte. (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin13.09.2016