Urteil Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen, Härteeinwand für Mieter
Schlagworte
Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen, Härteeinwand für Mieter
Leitsätze
1. Beim geplanten Austausch der Fenster im Treppenhaus einer Wohnanlage genügt für die Ankündigung als Modernisierungsmaßnahme und den Klageantrag die Formulierung, dass (nebst Angabe der im Einzelnen damit verbundenen Arbeiten) alle Fenster in den Treppenhäusern ausgetauscht werden sollen. Die Anzahl der Fenster und die Lage der Treppenhäuser muss nicht angegeben werden.
2. Eine Modernisierung hat der Mieter wegen unzumutbarer Härte nicht zu dulden, wenn die Wohnung durch weitreichende Ein- und Umbauten grundlegend optisch verändert wird (hier: Fensteraustausch mit Einbau eines Belüftungssystems aus Abluftleitungen und einer Umkofferung mit den Maßen 20 × 50 cm).
3. Das gilt jedenfalls dann, wenn eine Abluftanlage zwar erforderlich ist, ein alternatives Lüftungskonzept jedoch vom Vermieter nicht hinreichend erwogen und dargelegt ist.
4. Eine Modernisierungsankündigung kann nicht nachgebessert, sondern nur vollständig neu erklärt werden.
(Leitsätze der Redaktion)
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