Urteil Amtshaftungsanspruch wegen Stellen eines Rehabilitierungsantrags bei russischen Behörden durch deutsche Behörde, Unwürdigkeit
Schlagworte
Amtshaftungsanspruch wegen Stellen eines Rehabilitierungsantrags bei russischen Behörden durch deutsche Behörde, Unwürdigkeit
Leitsätze
1. Eine Amtspflichtverletzung liegt nicht darin, dass der Mitarbeiter einer Behörde zur Regelung offener Vermögensfragen im Rahmen der Prüfung über die Gewährung von Ausgleichsleistungen einen Rehabilitierungsantrag nach russischem Recht bei der Hauptmilitärstaatsanwaltschaft in Moskau bezüglich eines von einem sowjetischen Militärtribunal verurteilten Betroffenen stellt.
2. Auch Entscheidungen, die auf der Grundlage eines Rehabilitierungsantrages von Behörden oder Gerichten der Russischen Föderation gefällt werden, können in die Prüfung über die Gewährung von Ausgleichsleistungen einfließen, ohne dass sich die deutschen Behörden von diesen Informationen leiten lassen müssen.
(Leitsätze der Redaktion)
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