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65 S 79/16 - Zum Erkenntniswert der Berliner Mietspiegel (qualifiziert, unqualifiziert, als einfacher Mietspiegel geeignete Schätzungsgrundlage, gar keine Verwendung, sondern Sachverständigengutachten bei substantiierten Angriffen des Vermieters gegen den Mietspiegel)Leitsatz: 1. Der Vermieter ist in der Wahl seines Begründungsmittels für eine Mieterhöhung nach § 558 BGB auch dann frei, wenn ein qualifizierter Mietspiegel vorliegt; er muss dem Mieter die entsprechenden Angaben des qualifizierten Mietspiegels nur (zusätzlich) mitteilen. Dem Vermieter soll trotz Vorliegens eines qualifizierten Mietspiegels nicht die Möglichkeit genommen werden, sein Mieterhöhungsverlangen auf andere Begründungsmittel zu stützen, namentlich wenn er der Auffassung ist, dass der qualifizierte Mietspiegel für die konkrete Wohnung nicht die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergibt und er eine höhere Mieterhöhung geltend machen will.2. Der Umstand, dass der Vermieter bei der Begründung des Mieterhöhungsverlangens einschränkend mitteilt, dass der in Bezug genommene Mietspiegel seiner Auffassung nach „nicht qualifiziert im Sinne des § 558d (1) BGB“ sei, ändert nichts daran, dass ein formell wirksames Erhöhungsverlangen vorliegt; die Begründung genügt auch dann vollumfänglich ihrem Zweck, wenn der Vermieter (ohne jede Begründung) die Qualität des Begründungsmittels in Frage stellt. 3. Der formellen Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens steht nicht entgegen, dass der Vermieter sich im Prozess zur Überprüfung der Begründetheit des Mieterhöhungsverlangens auf Sachverständigengutachten beruft; dies führt nicht - nachträglich - zur Unwirksamkeit eines formell wirksamen Erhöhungsverlangens. (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin07.09.2016
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67 S 41/16 - Kinderlärm sozialadäquat und kein MangelLeitsatz: 1. Von Mietern in öffentlich geförderten, familientauglichen Wohnungen ist ein höheres Maß an „Geräuschtoleranz“ zu erwarten als von Mietern extrem teurer Altbauwohnungen, Luxusappartements oder als „seniorengerecht“ angebotener Wohnungen.2. Weil Kinder im Kleinkinderalter nicht zu einer leisen Art der Fortbewegung fähig sind und Rennen, von Erwachsenen als Poltern und Stampfen wahrgenommenes festes Auftreten und das Mehrfachablaufen von Wegen überhaupt erst die Voraussetzungen für die Entwicklung einer differenzierten Bewegungsfähigkeit sind, sind derartige Lebensäußerungen als Schritte der natürlichen Entwicklung von Kindern hinzunehmen und entsprechen einer normalen Wohnnutzung.3. Weil Kinder im Kleinkinderalter nicht zu einer differenzierten verbalen Auseinandersetzung fähig und damit nicht in der Lage sind, ihren Unmut und ihr Unbehagen differenziert auszudrücken, bewegen sich ihre von Erwachsenen als Brüllen und Schreien wahrgenommenen akustischen Äußerungen ebenso im Bereich normaler Wohnnutzung wie das daraufhin erfolgte Zurückbrüllen der Erwachsenen zum Zwecke der Unterbindung des Kinderlärms, auch wenn das aus pädagogischer Sicht nicht wünschenswert, aber als Folge der mit der Kleinkindererziehung einhergehenden nervlichen Anspannung der Erwachsenen als sozialadäquat hinzunehmen ist. (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin05.09.2016
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6 O 70/16 - Freiwillige zusätzliche Mietbürgschaft, Vereinbarung über Rücknahme einer KündigungLeitsatz: 1. Eine Bürgschaft ist dann unaufgefordert als Mietsicherheit vereinbart und unterliegt nicht den Schranken des § 551 BGB, wenn der Bürge aus freundschaftlicher Verbundenheit zunächst selbst als Mietpartei in den Vertrag eintreten wollte, um der vermögenslosen Mietinteressentin die Wohnung zu sichern.2. Eine Kündigung kann als einseitige Erklärung zwar nicht zurückgenommen werden; vor Ablauf der Kündigungsfrist können die Parteien sich jedoch auf Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen einigen.3. Eine vorher erteilte Mietbürgschaft bleibt dann bestehen. (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin01.09.2016
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65 S 197/16 - Heranziehung des Berliner Mietspiegels 2015 als einfacher Mietspiegel, unrichtige und/oder nicht repräsentative Datenerhebung, Indizwirkung, Vergleichsmiete, qualifizierter MietspiegelLeitsatz: Es bestehen keine Bedenken rechtlicher und tatsächlicher Art, den Berliner Mietspiegel 2015 als einfachen Mietspiegel zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete anzuwenden. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin31.08.2016
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65 S 291/16 - Einbau/Installation einer modernen Heizungsanlage nach dem 1. Juli 1994 durch ThermenaustauschLeitsatz: Das wohnwerterhöhende Merkmal „Einbau/Installation einer modernen Heizungsanlage nach dem 1. Juli 1994“ in der Merkmalgruppe 4 zum Berliner Mietspiegel ist auch dann gegeben, wenn nach dem 1. Juli 1994 nur die Wärmeerzeugungsanlage und nicht auch vorhandene Rohre und Heizkörper ausgetauscht werden. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin26.08.2016
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55 S 12/16 WEG - Schadensersatz bei fehlerhafter WEG-Jahresabrechnung, Verwalterhaftung, Gelegenheit zur MangelbehebungLeitsatz: Ist die vom WEG-Verwalter erstellte Jahresabrechnung fehlerhaft, kann sich hieraus ein Schadensersatzanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den abrechnenden Verwalter ergeben. Dies setzt neben einer Aufforderung zur Nachbesserung unter Fristsetzung oder ernsthafter Erfüllungsverweigerung des Verwalters weiter voraus, dass diesem durch Darlegung der Mängel die tatsächliche Möglichkeit einer Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist gegeben wird. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin26.08.2016
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18 S 1/16 - Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes beim Heizöleinkauf, Wohnungsleerstand rechtfertigt keine Abweichung von den Verteilungsmaßstäben der Heizkostenverordnung, Heizölwerte - Übersicht in DAS GRUNDEIGENTUM, DurchschnittswerteLeitsatz: 1. Der Vermieter genügt dem in § 556 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz BGB normierten Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, wenn er die in den Medien veröffentlichten Durchschnittspreise für Heizöl sichtet, um die Angemessenheit des dann ausgewählten Angebots zu beurteilen. Der Vermieter darf bei seiner Beschaffungsentscheidung neben dem Preis auch weitere Aspekte, wie beispielsweise die Zuverlässigkeit des Anbieters, dessen Erfahrung mit der besonderen Lage und der erschwerten Belieferung des Objekts oder auch eine langjährige Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten berücksichtigen. 2. Wohnungsleerstände rechtfertigen es nicht, zugunsten der verbleibenden Mieter von der Heizkostenverordnung und den dort gesetzlich festgeschriebenen Verteilungsmaßstäben abzuweichen; das gilt selbst dann, wenn ein sehr hoher Anteil leer stehender Wohnungen im Einzelfall dazu führt, dass die letzten verbliebenen Wohnungsmieter mit den verbrauchsabhängig berechneten Kosten einen überproportional hohen Anteil der Fixkosten auferlegt bekommen. (Anschluss an BGH, Urteil vom 10. Dezember 2014 - VIII ZR 9/14 - GE 2015, 114).LG Berlin22.08.2016
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67 S 209/16 - Aussetzung einer Staffelmietvereinbarung aus sozialen Zwecken bewirkt keine Schriftformverletzung, Unredlichkeit des MietersLeitsatz: Setzt der Vermieter eine in der Mietvertragsurkunde formwirksam getroffene Staffelmietvereinbarung im Verlaufe des Mietverhältnisses wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Mieters auf dessen Bitten hin zeitweilig formlos aus, kann sich der Mieter gegenüber dem Vermieter im Nachhinein nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Schriftform der Staffelmietvereinbarung durch die formlos getroffene Vereinbarung unheilbar verletzt worden sei. Ein etwaiger Schriftformverstoß ist gemäß § 242 BGB wegen Unredlichkeit und fehlenden schutzwürdigen Eigeninteresses des Mieters im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter unbeachtlich.LG Berlin16.08.2016
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65 S 108/16 - Balkonanbau ist eine ModernisierungLeitsatz: 1. Der Anbau eines Balkons ist eine Modernisierungsmaßnahme, weil dadurch die Nutzungsmöglichkeiten der Wohnung erweitert werden, indem ein Heraustreten aus der Wohnung mit einem dortigen Aufenthalt im Freien ermöglicht wird, die Frischluftzufuhr verbessert wird und die Fläche des Balkons neben dem Aufenthalt weitere Nutzungsmöglichkeiten, auch saisonal unterschiedlich (Blumen, Wäschetrocknung, Vorratshaltung), bietet. Durch die damit gegebenen erweiterten Nutzungsmöglichkeiten wird der Gebrauchswert der Wohnung im Sinne von § 555b Nr. 3 BGB nachhaltig, das heißt dauerhaft, verbessert; in innerstädtischen Berliner Lagen häufig anzutreffende Einschränkungen (Lärm auf dem Innenhof, Einsehbarkeit auf den Balkon bzw. erhöhte Einsehbarkeit in andere Wohnungen) rechtfertigen keine andere Einschätzung. 2. Dass für Modernisierungsarbeiten in einer Wohnung ca. drei Wochen bzw. 15 Arbeitstage benötigt werden und den Handwerkern dafür Zutritt zur Wohnung zu verschaffen ist, begründet auch bei einem berufstätigen Mieter keine unzumutbare Härte, zumal der Zutritt nicht persönlich gewährt werden muss, sondern auch durch Vertrauenspersonen gewährleistet werden kann. (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin12.08.2016
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67 S 162/16 - Minderung wg. Lärmbelästigung durch Hotelbetrieb im Hinterhaus, Gewerbezuschlag als zugewachsener Bestandteil der NettomieteLeitsatz: Zur Minderung gemäß § 536 Abs. 1 BGB des für eine zum 1. Hinterhof eines Mietshauses ausgerichtete Wohnung zu leistenden Mietzinses wegen erheblicher (Lärm-) Beeinträchtigungen, die von einem nach Mietvertragsschluss im 2. Hinterhof des Mietshauses aufgenommenen Hotelbetrieb mit 60 Zimmern, Apartments und Ferienwohnungen ausgehen.LG Berlin11.08.2016