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Urteil Zweitantrag, politische Verfolgung des untergebrachten Kindes bei politischer Inhaftierung der Eltern, Lebensbedingungen in den Heimen, Sonderheimkombinat, Psychopharmaka in den Heimen


Schlagworte

Zweitantrag, politische Verfolgung des untergebrachten Kindes bei politischer Inhaftierung der Eltern, Lebensbedingungen in den Heimen, Sonderheimkombinat, Psychopharmaka in den Heimen

Leitsätze

1. Die Anwendung des § 1 Abs. 6 Satz 2 StrRehaG kann auch dann in Betracht kommen, wenn die frühere Rehabilitierungsentscheidung auf der Grundlage einer älteren Fassung des StrRehaG erging und mit dem neuen Antrag geltend gemacht wird, dass dieser aufgrund einer zwischenzeitlichen Gesetzesänderung Erfolg haben müsste.

2. Dem Beschluss des BGH vom 25. März 2015 (ZOV 2015, 137) - wonach die Heimunterbringung eines Betr. nicht allein deshalb der politischen Verfolgung i. S. d. § 2 Abs. 1 StrRehaG gedient hat, weil sie anlässlich der Hinderung der Eltern an der Wahrnehmung der elterlichen Sorge infolge ihrer politisch motivierten Inhaftierung erfolgte - lässt sich der allgemeine Grundsatz entnehmen, dass eine Heimeinweisung nicht allein deshalb rechtsstaatswidrig ist, weil die ihr zugrunde liegenden Umstände durch eine rechtsstaatswidrige Maßnahme verursacht wurden.

3. Nach heutigen Maßstäben unzumutbare Lebens- bzw. Erziehungsverhältnisse in den Kinder- und Jugendheimen der DDR oder auch nur in den Spezial- bzw. Sonderheimen führen nicht dazu, dass jede Unterbringung in solchen Heimen gem. § 1 Abs. 1 StrRehaG ohne Weiteres als rechtsstaatswidrig anzusehen ist.

4. Die Lebensbedingungen im Heim können die Feststellung tragen, dass die Heimunterbringung i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG in einem groben Missverhältnis zu ihrem Anlass stand. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher in einem Spezialheim untergebracht wurde, obwohl offensichtlich lediglich die Voraussetzungen der Unterbringung in einem Normalheim gegeben waren. Dies setzt aber voraus, dass die Lebensbedingungen im Heim den Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses, der die Einweisung anordnete, bekannt waren.

5. Die Unterbringung im Kombinat der Sonderheime für Psychodiagnostik und pädagogisch-psychologische Therapie ist nicht generell oder regelmäßig als rechtsstaatswidrig zu qualifizieren. 

6. Die Behandlung eines Betroffenen im Heim mit Psychopharmaka ist weder grundsätzlich noch bezüglich der Auswahl des Medikaments oder der Dosierung im Rehabilitierungsverfahren auf ihre Indikation zu überprüfen.

(Leitsätze der Redaktion)

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