Urteil Angemessene Mieterhöhung für Erlaubnis zur Untervermietung
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Angemessene Mieterhöhung für Erlaubnis zur Untervermietung
Leitsatz
Der Vermieter darf die Erlaubnis zur Untervermietung von der Zahlung eines erhöhten Mietzinses abhängig machen. Die Angemessenheit der Erhöhung bestimmt sich nicht an der stärkeren Abnutzung und/oder einer Erhöhung der Betriebskosten, sondern unter dem Gesichtspunkt der Beteiligung des Vermieters am Untermietzins.
Die Beteiligung des Vermieters am Untermietzins ist, sofern der Mieter selbst die ortsübliche Miete zu zahlen hat, im Regelfall mit 20 % anzusetzen; erreicht die Miete des Hauptmieters die ortsübliche Miete nicht, ist es jedenfalls dann angemessen, den Vermieter mit bis zu 25 % am Untermietzins partizipieren zu lassen, wenn auch durch den Untermietzuschlag die ortsübliche Miete noch nicht erreicht wird.
(Leitsätze der Redaktion)
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