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Suchergebnis Urteilssuche (71 - 80 von 384)
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5 Ss (OWi) 475/89 - Feiern; Ruhestörung; Musik; Lärm; NachtruheLeitsatz: Das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gibt dem Wohnungsinhaber nicht das Recht, "einmal im Monat durch lautstarkes Feiern die Nachtruhe zu stören".OLG Düsseldorf15.01.1990
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24 W 6746/89 - unzulässiger DeckendurchbruchLeitsatz: 1. Ein Deckendurchbruch zur Verbindung zweier Eigentumswohnungen ist ohne Zustimmung aller Wohnungseigentümer unzulässig. 2. Ein den Deckendurchbruch billigender Mehrheitsbeschluß widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung. 3. Den Anspruch auf Rückgängigmachung des rechtswidrig vorgenommenen Deckendurchbruches kann jeder einzelne Wohnungseigentümer aus eigenem Recht gegen den betreffenden Miteigentümer geltend machen.KG10.01.1990
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24 W 6702/89 - Wohnungseigentum; Verwalterbestellung; ordnungsgemäße VerwaltungLeitsatz: Es widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, einen Verwalter erneut zu bestellen, der wenige Monate vor dem Bestellungsbeschluß durch bestandskräftigen Eigentümerbeschluß wegen grober Pflichtverstöße mit sofortiger Wirkung aus dem Verwalteramt entlassen worden war. (Leitsatz der Redaktion)KG10.01.1990
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5 Ss (OWi) 476/89 - Ordnungswidrig; Lärm; Lärmbelästigung; Graupapagei; Pfeifen; TierLeitsatz: Das schrille, über Stunden andauernde Pfeifen eines Graupapageis, der in einer Wohnung eines Mehrfamilienhauses in reiner Wohngegend gehalten wird, übersteigt die in einer solchen Gegend ortsübliche Lärmbelästigung durch Tiere erheblich und braucht nicht hingenommen zu werden.OLG Düsseldorf10.01.1990
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61 S 178/89 - Schönheitsreparaturen; Überstreichen von Mustertapeten; HeiztemperaturklauselLeitsatz: 1. Während des Mietverhältnisses ist es dem Mieter für die Ausführung von Schönheitsreparaturen auch gestattet, Mustertapeten zu überstreichen. 2. Anspruch des Mieters auf Erwärmung der Räume während der Heizperiode von 8 - 22 Uhr auf 20 Grad Celsius auch durch anderweitige Vertragsklausel nicht ausgeschlossen.LG Berlin20.12.1990
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64 S 417/90 - Verfahrensfortsetzung; neue Bundesländer; Berufungsfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen StandLeitsatz: 1. Für die Berufung gegen erstinstanzliche Urteile der Gerichte der beigetretenen Gebiete sind ausschließlich die Vorschriften des für alle Bundesländer in Kraft gesetzten Bundesrechts - hier der Zivilprozeßordnung - maßgebend, wenn die Berufung nach dem Wirksamwerden des Beitritts eingelegt worden ist. 2. Wird daher innerhalb der Berufungsfrist die Berufung gem. § 151 des nicht mehr anwendbaren Gesetzes vom 19.6.1975 über das gerichtliche Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitssachen (Zivilprozeßordnung) bei dem an die Stelle des Gerichts des beigetretenen Gebietes getretenen Gericht eingelegt, das die Entscheidung erlassen hat, und gelangt diese Berufung erst nach Ablauf der Berufungsfrist an das nunmehr zuständige Berufungsgericht, so ist die Berufung an sich unzulässig. 3. Dem Berufungskläger kann jedoch gegen diese Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn er über die neue Rechtslage ohne Verschulden keine genauere Kenntnis hatte. Insoweit ist dem Berufungskläger eine Frist von zwei Wochen für den Wiedereinsetzungsantrag zuzubilligen.LG Berlin18.12.1990
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62 S 373/90 - Mietzahlung; Banküberweisung; KontonummerLeitsatz: Sorgfaltspflichten der Mietvertragsparteien bei bargeldloser Mietzinszahlung.LG Berlin13.12.1990
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61 S 207/90 - Mängel; Mietminderung; BeweissicherungsverfahrenLeitsatz: Die Voraussetzungen für die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens sind nicht gegeben, wenn der Antragsteller nur wissen will, zu welchem Prozentsatz die bestehenden Mängel eine Mietminderung rechtfertigen. Denn der Prozentsatz einer Mietminderung kann nicht Gegenstand eines Beweissicherungsverfahrens sein.LG Berlin13.12.1990
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64 S 264/90 - Betriebskostenabrechnung; Betriebskostennachforderung; Sozialwohnung; Mieterhöhung wegen Erhöhung der laufenden Aufwendungen; Kostenmiete; NachforderungLeitsatz: Zur Nachforderung von Betriebskosten.LG Berlin11.12.1990
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66 S 94/90 - Mieterhöhungsverlangen; Zustimmungsverlangen; Förderungsmaßnahmen; Neubauwohnungsvereinbarung; Kostenmietbegrenzung; Begrenzung auf ortsübliche Vergleichsmiete; Vertrag zugunsten DritterLeitsatz: 1. Mieterhöhungsverlangen für Wohnungen, die mit Mitteln gefördert worden sind, bei denen es sich weder um öffentliche Mittel i.S. von § 1 Abs. 3 WoBindG noch um Wohnungsfürsorgemittel i.S. von § 87 a des 2. WoBauG oder Aufwendungszuschüsse bzw. Aufwendungsdarlehen i.S. von § 88 des 2. WoBauG handelt (hier: Förderung durch Aufwendungsdarlehen im Rahmen des WBK-Programmes für Führungskräfte), richten sich auch dann nach § 2 MHG, wenn in dem Vertrag über die Gewährung der Mittel vereinbart worden ist, daß auf die Wohnungen die für öffentlich geförderte Neubauwohnungen geltenden Vorschriften angewendet werden sollen. 2. In diesem Fall hat das Mieterhöhungsverlangen Angaben zur Kostenmiete zu enthalten, weil der ortsübliche Vergleichsmietzins in seiner Höhe durch die u.U. niedrigere Kostenmiete und die Kostenmiete in ihrer Höhe durch den u.U. niedrigeren ortsüblichen Vergleichsmietzins begrenzt wird. 3. Zu den Voraussetzungen eines Vertrages zugunsten Dritter bei Förderungsmaßnahmen durch Organe der staatlichen Wohnungspolitik.LG Berlin10.12.1990