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Urteil Verfahrensfortsetzung


Schlagworte

Verfahrensfortsetzung; neue Bundesländer; Berufungsfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Leitsätze

1. Für die Berufung gegen erstinstanzliche Urteile der Gerichte der beigetretenen Gebiete sind ausschließlich die Vorschriften des für alle Bundesländer in Kraft gesetzten Bundesrechts - hier der Zivilprozeßordnung - maßgebend, wenn die Berufung nach dem Wirksamwerden des Beitritts eingelegt worden ist.

2. Wird daher innerhalb der Berufungsfrist die Berufung gem. § 151 des nicht mehr anwendbaren Gesetzes vom 19.6.1975 über das gerichtliche Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitssachen (Zivilprozeßordnung) bei dem an die Stelle des Gerichts des beigetretenen Gebietes getretenen Gericht eingelegt, das die Entscheidung erlassen hat, und gelangt diese Berufung erst nach Ablauf der Berufungsfrist an das nunmehr zuständige Berufungsgericht, so ist die Berufung an sich unzulässig.

3. Dem Berufungskläger kann jedoch gegen diese Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn er über die neue Rechtslage ohne Verschulden keine genauere Kenntnis hatte. Insoweit ist dem Berufungskläger eine Frist von zwei Wochen für den Wiedereinsetzungsantrag zuzubilligen.

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