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  1. V ZR 58/89 - Geräuschimmissionen; Geräuschbelästigung; Lärm; LAI-Hinweise; Freizeitanlagen; Volksfestlärm; Wesentlichkeit; Erheblichkeit; Lärmschutzverordnung; Nachbar; nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis; Duldungspflichten; Ortsüblichkeit
    Leitsatz: a) Wesentliche Geräuschimmissionen im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB sind identisch mit den erheblichen Geräuschbelästigungen und damit schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 BImSchG. b) Die "Hinweise zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche" (sog. LAI-Hinweise vgl. NVWZ 1988, 135) können den Gerichten als Entscheidungshilfe bei der Beurteilung von Volksfestlärm dienen. c) Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit von Volksfestlärm können gesetzliche Wertungen (hier: LärmschutzVO in Rheinland-Pfalz) nicht unberücksichtigt bleiben. d) Hat der Tatrichter auf der Grundlage eines bestimmten Sachverhalts (Zahl der Feste, Öffnungszeit, entwickelte Lautstärke) eine wesentliche Lärmbeeinträchtigung festgestellt, dann ist es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, durch Beschränkung in der Zahl der Feste mit bestimmten Öffnungszeiten oder sonstigen Auflagen das zulässige Maß der Lärmimmission festzulegen. e) Zur Frage der Ortsüblichkeit von Volksfestlärm. f) Der Nachbar von Volksfesten hat grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses keine über § 906 Abs. 1 BGB hinausgehenden Duldungspflichten.
    BGH
    23.03.1990
  2. IV ZR 342/88 - Feuerversicherung; Rückgriff; Mieter; Pächter; Brandversicherer; Versicherer
    Leitsatz: Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Feuerversicherer des Eigentümers gegen den Mieter oder Pächter des versicherten Gebäudes Rückgriff nehmen kann.
    BGH
    07.03.1990
  3. VIII ZR 25/89 - Gesellschafter; Theorie der Doppelverpflichtung; Geschäftsführer; Privatvermögen; Rechtskraft; Feststellungsurteil; Vorprozeß; Vollmacht; Beschränkung; Gesellschaftsvertrag
    Leitsatz: Ein Urteil, durch das die Wirksamkeit eines mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts abgeschlossenen Mietvertrages festgestellt wird, schafft keine Rechtskraft zur Frage, ob die Gesellschafter für die Erfüllung des Vertrages mit ihrem Privatvermögen haften.
    BGH
    07.03.1990
  4. III ZR 196/87 - Enteignung; Entschädigung; Grundstückspreissteigerungen
    Leitsatz: Ficht der Eigentümer die Zulässigkeit der Enteignung - und hilfsweise die Höhe der Entschädigung - durch Klage oder Antrag auf gerichtliche Entscheidung erfolglos an, so bleiben Steigerungen des Grundstückspreises grundsätzlich unberücksichtigt, die bis zum Abschluß des Streits über die Zulässigkeit der Enteignung eintreten (st. Rspr. z. B. Urteil vom 18. Mai 1972 - III ZR 182/70 = NJW 1972, 1317 = WM 1972, 795). Ruft der Eigentümer gegen ein Revisionsurteil, das die Zulässigkeit der Enteignung bejaht, das Bundesverfassungsgericht erfolglos an, so bleiben auch die während des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht eingetretenen Steigerungen des Grundstückspreises unberücksichtigt.
    BGH
    22.02.1990
  5. VIII ZR 116/89 - Minderung; Mietminderung; Vorenthaltung der Mietsache; Software; Nutzungsentschädigung; Kalkulationsprogramm
    Leitsatz: Zur Frage des Fortbestehens einer vertraglich vereinbarten Minderung des Mietzinses auch für die Zeit der Vorenthaltung der Mietsache (im Anschluß an Senatsurteil v. 7. Dezember 1960 - VIII ZR 16/60 = WPM 1961, 455 f. = NJW 1961, 916 f.).
    BGH
    21.02.1990
  6. VII ZR 269/88 - Wohnungseigentümer; Aktivlegitimation für Minderungsansprüche gegen Veräusserer
    Leitsatz: Zur Frage, wann der einzelne Wohnungseigentümer selbständig Minderung vom Veräußerer verlangen kann.
    BGH
    15.02.1990
  7. VI ZR 354/88 - Schutzwirkung; Vertrag mit Schutzwirkung; Bauvertrag; Wasserschäden; Schadensersatz; Sicherungspflichten; Bauhandwerker; Bauunternehmer; Mitverschulden; Haftung
    Leitsatz: 1. Der Bauunternehmer, der ein Haus vorwerfbar mangelhaft errichtet und dadurch Wasserschäden an Sachen eines Mieters auslöst, kann diesem aus unerlaubter Handlung zum Schadensersatz verpflichtet sein (Fortführung des Senatsurteils v. 28. Oktober 1980 - VI ZR 254/85 - VersR 1987, 159). 2. Zur Mitverantwortung des Mieters in solchen Fällen.
    BGH
    13.02.1990
  8. V ZR 139/88 - Heimgesetz; Heim; Heimbewohner; Austauschvertrag; Heimvertrag; Nichtigkeit; Grundstücksüberlassungsvertrag
    Leitsatz: a) Die nach § 14 Abs. 2 HeimG untersagten Verträge zwischen Heimpersonal und Heiminsassen sind nichtig. Auch in einem Austauschvertrag kann ein verbotswidriger Vermögensvorteil liegen, wenn Leistung und Gegenleistung in einem Mißverhältnis stehen. b) Das Verbot des § 14 Abs. 2 HeimG besteht nicht nur im Hinblick auf künftige Leistungen, sondern bezieht sich ganz allgemein auf die nach dem Heimvertrag geschuldeten Leistungen. c) Für die in Verträgen zwischen Heimpersonal und Heiminsassen versprochenen oder gewährten Vermögensvorteile wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, daß sie in Zusammenhang mit Heimleistungen stehen.
    BGH
    09.02.1990
  9. VIII ZR 296/88 - Mietvertragsnachtrag; Schriftform
    Leitsatz: Zu den Anforderungen, die an die Wahrung der gesetzlichen Schriftform für Nachträge zu einem Mietvertrag zu stellen sind.
    BGH
    24.01.1990
  10. 24 W 5694/86 - Wohnungseigentum; Mehrheitsbeschluss; Auflistung von Gemeinschaftseinnahmen; Wirtschaftsplan; Überprüfung der Verwalterunterlagen; Verwalterhonorar; ordnungsgemäße Verwaltung
    Leitsatz: 1. Die Wohnungseigentümer können nicht durch Mehrheitsbeschluß generell auf die Auflistung von Gemeinschaftseinnahmen in künftigen Wirtschaftsplänen ver zichten. 2. Es widerspricht regelmäßig ordnungsmäßiger Verwaltung, vor Eingang der Unter lagen eines inzwischen abberufenen Verwalters zur Überprüfung dieser Unterlagen die Einsetzung eines Wirtschaftsprüfers sowie eines Rechtsanwaltes zu beschlie ßen. 3. Der Verfahrensgegenstand eines laufenden Wohnungseigentumsverfahrens und dessen Kostenregelung unterliegt nicht der Regelung durch Mehrheitsbeschluß der Eigentümergemeinschaft. 4. Es widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, einem aus wichtigem Grund abbe rufenen Verwalter für die Zeit, in der er die Verwaltung nicht geführt hat, unge achtet der gerichtlichen Überprüfung der Abwahlgründe durch Mehrheitsbeschluß das volle Verwalterhonorar zuzubilligen.
    KG
    19.12.1990