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64 S 237/90 - Mietpreisgleitklausel; preisgebundener Altbauwohnraum; Grundmieterhöhung; Badezimmerentlüftung; Lichtzufuhr; Feuchtigkeit; Putzschäden; BetriebskostenzuschlagLeitsatz: 1. Bei einer Mietpreisgleitklausel ist die vereinbarte Miete i. S. d. § 5 GVW die am 31.12.1987 preisrechtlich zulässige Miete. 2. Bestandteil der vereinbarten Miete werden mithin sämtliche seit Vertragsabschluß bis zum 31.12.1987 zulässigen Grundmieterhöhungen. 3. Der Ausschlußtatbestand des § 3 Abs. 3 Nr. 7 XII. BMG ist nicht erfüllt, wenn die vorhandene Entlüftung im Badezimmer lediglich defekt ist. 4. Der Ausschlußtatbestand des § 3 Abs. 3 Nr. 10 XII. BMG war nur dann erfüllt, wenn die Wohnung aufgrund ihrer Lage nicht ausreichend Tageslicht erhielt. Die durch parkende Pkw verursachte Einschränkung der Lichtzufuhr reichte dafür nicht aus. 5. Der Ausschlußtatbestand des § 3 Abs. 3 Nr. 3 XII. BMG liegt nicht vor, wenn die Wände lediglich überhöhte Feuchtigkeit aufweisen, ohne daß erhebliche Putzschäden eingetreten sind. 6. Aufgrund einer Mietpreisgleitklausel wurde auch ein Betriebskostenzuschlag gem. § 4 XII. BMG geschuldet, wenn sich die Betriebskosten erhöht hatten, ohne daß es einer wirksamen Mieterhöhungserklärung bedurfte. Auch erstmals entstandene Betriebskosten durften auf die Mieter umgelegt werden, wenn sie wirtschaftlich gerechtfertigt waren. 7. Ebenfalls wurden aufgrund einer Mietpreisgleitklausel die linearen Grundmieterhöhungen gem. § 1 des XI. und XII. BMG i. V. m. den dazu ergangenen Mieterhöhungsverordnungen geschuldet. 8. Die sich unter Berücksichtigung der zulässigen Mieterhöhungen ergebende Miete per 31.12.1987 wird gem. § 5 GVW i. V. m. § 3 GVW mit einem Zuschlag von 10 % wirksam.LG Berlin27.11.1990
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64 T 177/90 - Rechtsmittelzulässigkeit; Beschwerdewertgrenze; Kostenentscheidung; BeitrittsgebietLeitsatz: 1. Ist in gerichtlichen Verfahren, die in den neuen Bundesländern oder dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bis zum 3. Oktober 1990 noch nicht galt, anhängig waren, ein Rechtsmittel bereits vor dem 3. Oktober 1990 eingelegt worden, so richtet sich die Zulässigkeit des Rechtsmittels und das weitere Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung. 2. Daher gilt für Beschwerden gegen Kostenentscheidungen, die vor dem 3.10.1990 getroffen worden sind, die Beschwerdewertgrenze von 100,- DM (§ 567 Abs. 2 ZPO). 3. Der Lauf einer verfahrensrechtlichen Frist, die vor dem 3.10.1990 begonnen hat, richtet sich dagegen nach den bisherigen Vorschriften. Auch abweichende Formvorschriften der Zivilprozeßordnung führen nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, wenn die bisherigen Vorschriften für vor dem 3.10.1990 eingelegte Rechtsmittel eingehalten worden sind.LG Berlin20.11.1990
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64 T 165/90 - Zwangsverwaltung; Klagebefugnis des Schuldners nach Aufhebung der Zwangsverwaltung; Verwertungskündigung; Erlösverlust; vermietete EigentumswohnungLeitsatz: 1. Wird der Beschluß über die Zwangsverwaltung aufgehoben, gilt der Schuldner wieder als klagebefugt. 2. Der Vermieter ist zur Kündigung des Mietvertrages über die Eigen-tumswohnung berechtigt (§ 564 b Abs. 2 Nr. 3 BGB), wenn er bei Ver-kauf der Wohnung in vermietetem Zustand einen Erlösverlust von über 30 % hätte.LG Berlin20.11.1990
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61 S 120/90 - Betriebskosten; Preisbindungswegfall; VorauszahlungsvereinbarungLeitsatz: Haben die Parteien eine Bruttokaltmiete vereinbart, so kann der Vermieter nach Wegfall der Preisbindung Betriebskostennachforderungen nur geltend machen, wenn die Parteien nachträglich vereinbart haben, daß der Mieter nach Wegfall der Preisbindung neben einer Bruttokaltmiete auch Vorschüsse für Betriebskosten zu zahlen hat.LG Berlin19.11.1990
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67 S 134/90 - Schönheitsreparaturen als Vermieterpflicht; VerwirkungLeitsatz: Ist in einem Mietvertrag vereinbart, daß der Vermieter die Schönheitsreparaturen zu tragen hat, und macht der Mieter diesen vertraglichen Anspruch über mehr als 30 Jahre nicht geltend, wird der Anspruch verwirkt.LG Berlin09.11.1990
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67 S 159/90 - Zwangsverwaltung; Beschlagnahmewirkung; Mietforderung; Verrechnungsvereinbarung; VorausverfügungLeitsatz: Zur Frage der Aufrechnungs-/Vorausverfügungsmöglichkeiten des Mieters gegenüber dem Zwangsverwalter. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin07.11.1990
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66 S 106/90 - Betriebskostenabrechnung; Mindestangaben; Gebäude-Brandschutzversicherung; Gehwegreinigung; Versicherungskosten; BelgeinsichtLeitsatz: Eine Betriebskostenabrechnung muß folgende Angaben enthalten: 1. Zusammenstellung der Gesamtkosten, 2. Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, 3. Berechnung des Anteils des Mieters, 4. Abzug der Vorauszahlungen des Mieters (vgl. BGH NJW 1982, 5873, 574 m. w. N.).LG Berlin05.11.1990
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63 S 185/90 - Mieterhöhungsverlangen; Betriebskostenabzug; SachverständigengutachtenLeitsatz: Ist eine Nettokaltmiete zuzüglich eines Betriebskostenvorschusses vereinbart, kann ein Mieterhöhungsverlangen mittels eines Sachverständigengutachtens nur dann wirksam begründet werden, wenn die im Gutachten ausgewiesene Bruttokaltmiete der vom Mieter zu zahlenden Nettokaltmiete zuzüglich Betriebskosten entspricht.LG Berlin02.11.1990
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7 S 3264/90 - Tierhaltung; Widerruf; BullterrierLeitsatz: Berechtigtes Interesse des Vermieters bei Widerruf einer Tier-Haltungsgenehmigung, wenn der Mieter sich einen Bullterrier anschafft.LG Nürnberg-Fürth02.11.1990
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12.0.171/90 - Minderung; MängelanzeigepflichtLeitsatz: Nach Brandstiftung in einer Gaststätte kann sich ein Mieter nur dann erfolgreich auf eine Mietzinsbefreiung berufen, wenn er den Vermieter schon früher über Steinwürfe, Gerüchte und Bedrohungen gegenüber deren Pächter informiert hatte.LG Berlin01.11.1990