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Suchergebnis Urteilssuche (61 - 70 von 384)

  1. 16 W 5/90 - Anpflanzung; Schadensersatz; Jungpflanzen; Zurückschneiden
    Leitsatz: Hat der Nachbar unbefugt Anpflanzungen auf dem Grundstück beschnitten mit der Folge notwendiger Neubepflanzung, so kann der Eigentümer Schadensersatz in Höhe der Kosten für Jungpflanzen und deren Anpflanzung verlangen.
    OLG Schleswig
    24.04.1990
  2. 20 U 2370/89 - Schönheitsreparaturen; Schadensersatzanspruch; Verjährung; Rückgabe
    Leitsatz: Das Tatbestandsmerkmal der Rückgabe im Sinne von § 558 Abs. 2 BGB ist bereits dann erfüllt, wenn der Vermieter, ohne daß sich dessen freier Zugang zu den Mieträumen im einzelnen feststellen läßt, sich jedenfalls die erforderliche Kenntnis vom Zustand der Räume ungestört verschaffen kann, um eventuelle Ansprüche geltend zu machen.
    KG
    23.04.1990
  3. 2 Ss 79/90 - Mietpreisüberhöhung
    Leitsatz: Verstöße gegen die Mietpreisvorschriften im Land Berlin sind nicht nach § 5 WiStG, sondern nach den §§ 1, 2 PreisstoppVO i. V. m. §§ 3, 16 WiStG zu verfolgen.
    KG
    10.04.1990
  4. 24 W 4243/89 - Stimmrecht des Zwangsverwalters in der Wohnungseigentümerversammlung
    Leitsatz: Ist die Zwangsverwaltung von Wohnungseigentum angeordnet, spricht eine Vermutung dafür, daß grundsätzlich die Beschlußgegenstände einer Wohnungseigentümerversammlung die Zwangsverwaltung berühren (Ergänzung zum Senatsbeschluß vom 27. August 1986 - 24 W 5931/85 -, NJW-RR 1987, 77 = MDR 1987, 143 = WE 1987, 120).
    KG
    14.03.1990
  5. 24 W 6087/89 - Nutzungsschranken für "Laden", Spielsalon
    Leitsatz: Mit der Zweckbestimmung des Teileigentums als "Laden" läßt sich der Betrieb eines Spielsalons nicht vereinbaren (im Anschluß an OLG Zweibrücken, NJW-RR 1987, 464; 1988, 141).
    KG
    14.03.1990
  6. 4 U 131/89 - Herausgabeanspruch; Recht zum Besitz; Nutzungsrecht; Vermietung; Widerruf
    Leitsatz: Überträgt der Eigentümer das Nutzungsrecht an einer Wohnung auf einen anderen, der daraufhin die Wohnung an einen Dritten vermietet, so steht dem Dritten gegenüber dem Eigentümer ein Recht zum Besitz auch dann zu, wenn der Eigentümer später das Nutzungsrecht widerruft.
    OLG Schleswig
    14.03.1990
  7. 4 W -RE- 32/88 - verbrauchsabhängige und verbrauchsunabhängigen Mietnebenkosten; frei finanzierter Wohnungsbau
    Leitsatz: Steht im frei finanzierten Wohnungsbau dem Vermieter nach dem Mietvertrag hinsichtlich des Modus der Abrechnung der Mietnebenkosten (unter Außerachtlassung der Nebenkosten für Heizung und Warmwasserversorgung) ein einseitiges Bestimmungsrecht gemäß §§ 315, 316 BGB zu, so widerspricht es regelmäßig nicht billigem Ermessen i. S. der genannten Vorschriften, wenn der Vermieter bei der Abrechnung verbrauchsabhängiger und nicht verbrauchsabhängiger Mietnebenkosten mehrere Gebäude zu einer Wirtschafts- bzw. Verwaltungseinheit zusammenfaßt und aus den sich ergebenden Gesamtbeträgen nach Maßgabe der mietvertraglichen Vereinbarungen den auf den einzelnen Mieter entfallenden Anteil sowohl der verbrauchsabhängigen als auch der verbrauchsunabhängigen Mietnebenkosten errechnet.
    OLG Koblenz
    27.02.1990
  8. 8 U 3751/89 - Betretensrecht; Augenscheinseinnahme; Sachverständiger; nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis; Schallschutz; Messungen
    Leitsatz: Ein Wohnungseigentümer ist aus dem Rechtsinstitut des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses nicht verpflichtet, einem gerichtlichen Sachverständigen zu schalltechnischen Messungen Zutritt zu seiner Wohnung zu gestatten, damit der unter ihm wohnende Mieter das Gutachten im Rechtsstreit gegen seinen Eigentümer/Vermieter verwenden kann.
    OLG Nürnberg
    25.01.1990
  9. 24 W 1408/89 - Wohnungseigentümer; Aktivlegitimation; Wohngeldanspruch; Hausgeld; Grundlage
    Leitsatz: 1. Jeder Wohnungseigentümer ist grundsätzlich zur gerichtlichen Geltendmachung eines der Gemeinschaft gegen einen Miteigentümer zustehenden Anspruchs auf Zahlung rückständiger Hausgeldbeiträge oder -vorschüsse zu Händen des Verwalters befugt, wenn die Abrechnungsgrundlagen (Gesamtjahresabrechnung oder Gesamtwirtschaftsplan) für alle Wohnungseigentümer durch einen Eigentümerbeschluß verbindlich festgestellt worden sind und die Geltendmachung dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entspricht. Eines besonderen, den betreffenden Wohnungseigentümer zur gerichtlichen Geltendmachung ermächtigenden Eigentümerbeschlusses bedarf es dann nicht (im Anschluß an BGH, NJW 1985, 912 u. in Abweichung von BayObLG, WuM 1989, 526 = GE 1989, 1161). 2. Die Pflicht zur Zahlung von Hausgeldvorschüssen und endgültigem Hausgeld sowie die gerichtliche Durchsetzbarkeit solcher Ansprüche setzen einen Eigentümerbeschluß über Einzelwirtschaftspläne bzw. Einzelabrechnungen mit dem Stand der jeweiligen Einzelkonten nicht voraus (Abweichung von BayObLG in BayObLGZ 1987, 86 = NJW-RR 1988, 81; NJW-RR 1989, 1163; WuM 1989, 264 = DWE 1989, 135; GE 1990, 26/90).
    KG
    24.01.1990
  10. 8 REMiet 3/89 - laufende Aufwendungen des Vermieters; gewerblicher Zwischenvermieter; Wirtschaftsstrafgesetz
    Leitsatz: Laufende Aufwendungen des Vermieters im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Erhöhung des Angebots an Mietwohnungen vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1912) sind auch die vom gewerblichen Zwischenvermieter an den Eigentümer gezahlten Mietbeträge bis zur Höhe der laufenden Aufwendungen des Eigentümers.
    OLG Stuttgart
    18.01.1990