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Suchergebnis Urteilssuche (111 - 120 von 384)

  1. 58 S 76/90 - Maklervertrag; Wohnungsvermittlung
    Leitsatz: Vermittelt der Makler ein Mietverhältnis über eine objektiv zu Wohnzwecken geeignete Wohnung, ohne dabei das in § 5 der Verordnung zur Ermittlung der Entgelte für Wohnungs- und Zimmervermittlung vom 8. Oktober 1956 in der Fassung vom 3. August 1978 vorgesehene besondere Vertragsmuster zu verwenden, dann ist der Maklervertrag auch dann unwirksam, wenn die Mietvertragsparteien eine (teil)gewerbliche Nutzung der Wohnung vereinbaren.
    LG Berlin
    27.09.1990
  2. 61 S 52/90 - Ende der Zweckbestimmung
    Leitsatz: Hat sich der Vermieter von Wohnraum bei der Bewilligung von Förderungsmitteln verpflichtet, für den Zeitraum der Zweckbestimmung die geförderte Wohnung nur zu einem Entgelt zu vermieten, das die Kostenmiete nicht übersteigt, und ist dabei die Zweckbestimmung auf einen Zeitraum befristet worden, der erst zwei Jahre nach Ablauf des Zeitraumes endet, für den sich durch die Gewährung von Aufwendungsdarlehen und/oder Aufwendungszuschüssen die laufenden Aufwendungen verringern, so endet die Zweckbestimmung auch dann erst zwei Jahre nach dem Ende der Förderung, wenn nach Er-teilung des Bewilligungsbescheides durch die seit dem 1. Mai 1980 geltende Fassung des § 88 a Abs. 2 II. WoBauG die Zweckbestimmung auf den Zeitraum der Gewährung der Mittel befristet worden ist.
    LG Berlin
    24.09.1990
  3. 65 S 49/89 - Altbauwohnraum; Umwandlung in Gewerberaum; Rückumwandlung in Wohnraum; Wohnraumbegriff; Überwiegenheitstheorie
    Leitsatz: Ehemals preisgebundener Altbauwohnraum, der einmal zulässig in Gewerberaum umgewandelt wurde, bleibt bei einer späteren Vermietung zu Wohnzwecken nur dann Gewerberaum, wenn die Vermietung nach dem Wegfall der Preisbindung erfolgte. Anderenfalls findet eine Rückumwandlung statt.
    LG Berlin
    18.09.1990
  4. 64 S 537/89 - Mietpreisüberhöhung; laufende Aufwendungen für Modernisierungskosten
    Leitsatz: Es soll ein Rechtsentscheid des Kammergerichts über folgende Fra-ge herbeigeführt werden: Sind zur Auslegung des Begriffes der "laufenden Aufwendungen" im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 3 WiStG die Vorschriften über die Kostenmiete gemäß §§ 8, 8 a, 8 b WoBindG, §§ 18 bis 29 der Zweiten Be rechnungsverordnung, insbesondere betreffend die Kapitalkosten (§§ 19 ff. II. BV) einschließlich des fiktiven Kostenansatzes für Eigenkapitalkosten (§ 20 II. BV), sowie die Abschreibung (§ 25 II. BV), In standhaltungskosten (§ 28 II. BV) und Mietausfallwagnis (§ 29 II. BV) in vollem Umfang auch insoweit anzuwenden, als sie die Kostenansätze auf Kosten der Modernisierung beziehen und bei der Umlage der Modernisierungskosten nach § 3 MHG nicht zu berücksichtigen wären?
    LG Berlin
    18.09.1990
  5. 62 T 97/90 - Altbau Berlin; Preisstellenverfahren
    Leitsatz: § 6 Abs. 2 GVW regelt die zivilrechtlichen Auswirkungen von Entscheidungen der Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte, die nach dem 1.1.1988 aufgrund des alten Mietpreisrechts in den noch anhängigen und nach § 6 Abs. 1 GVW nach altem Recht abzu wickelnden Verfahren ergehen. § 6 Abs. 1 GVW mit seiner Verweisung auf bis zum 31.12.1987 geltendes Recht betrifft lediglich das Preisstellenverfahren selbst.
    LG Berlin
    10.09.1990
  6. 63 S 192/90 - Mietermehrheit; Untervermietungserlaubnis
    Leitsatz: Bei mehreren Mietern müssen auch dann, wenn einzelne Mieter ausgezogen sind, alle Mieter gemeinsam den Anspruch auf Genehmigung zur Untervermietung geltend machen.
    LG Berlin
    27.08.1990
  7. 61 S 339/89 - Kündigung; Eigenbedarf; Hauswartsdienstwohnung; Härte
    Leitsatz: Stehen sich bei einer Räumungsklage wegen Eigenbedarfs die Interessen des Vermieters und die Härtegründe des Mieters gleichwertig gegenüber, so ist dem Räumungsinteresse des Vermieters der Vorrang zu geben.
    LG Berlin
    13.08.1990
  8. 65 S 178/90 - Eigenbedarfskündigung; Wohnbedarf; Tochter; Kündigungsbeschränkung; Wohnungsumwandlung; Sperrfrist; Umwandlung; Ersatzwohnraum
    Leitsatz: 1. Zum Tatbestandsmerkmal des berechtigten Interesses an der Be-endigung des Mietverhältnisses gemäß § 564 Abs. 2 Ziff. 2 BGB. 2. Keine Anwendung der Sperrfrist des § 564 b Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2 BGB, wenn Wohnungseigentum vor Abschluß des Mietvertrages mit dem von der Kündigung betroffenen Mieter begründet worden ist. 3. Die Schwierigkeit, Ersatzwohnraum zu finden, ist (derzeit) nur bei der Bemessung der Räumungsfrist zu berücksichtigen.
    LG Berlin
    07.08.1990
  9. 64 S 155/90 - Eigenbedarfskündigung; Wohnbedarf; überzogener Wohnbedarf; Kündigung; Ersatzwohnraum; Schwangerschaft; Härte; Vermietermehrheit
    Leitsatz: 1. Bei einer Mehrheit von Vermietern genügt es für die Eigenbedarfskündigung, wenn der Wohnbedarf nur bei einem von ihnen besteht. 2. Der Wunsch eines Vermieters, die gekündigte Wohnung seinem 22jährigen Sohn zur Verfügung zu stellen, ist grundsätzlich zu beachten. 3. Ein überzogener Wohnbedarf wird nicht dadurch geltend gemacht, daß der Vermieter eine 119,93 qm große Wohnung kündigt, um sie seinem volljährigen Sohn und dessen Freundin zur Verfügung zu stellen. 4. Den Vermieter trifft grundsätzlich keine Pflicht zur sozialen Auswahl zwischen den Mietern ungekündigter Wohnungen. 5. Der Mieter, der der Eigenbedarfskündigung mit der Behauptung widerspricht, dem Vermieter stehe anderer angemessener Wohnraum zur Verfügung, muß diese Behauptung im Bestreitensfall beweisen. 6. Schwangerschaft der Mieterin stellt grundsätzlich keine ungerechtfertigte Härte dar, die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses rechtfertigt.
    LG Berlin
    03.08.1990
  10. 64 S 251/90 - Eigenbedarfskündigung; voraussehbarer Eigenbedarf; Härte
    Leitsatz: 1. Bei der Eigenbedarfskündigung ist der Entschluß des Vermieters, seine Wohnung selbst zu nutzen, grundsätzlich zu akzeptieren. 2. Dieser Wunsch ist nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn begründete Zweifel an der Ernsthaftigkeit des geltend gemachten Eigenbedarfs bestehen, weil andere Wohnungen zur Verfügung stehen oder das Entstehen des Bedarfsgrundes bei Vermietung der Wohnung bereits absehbar war und der Vermieter den Mietvertrag abgeschlossen hat, ohne den Mieter vorher auf den vorhersehbaren Eigenbedarf hinzuweisen. 3. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, zusammengelegte Wohnungen durch bauliche Maßnahmen derart umzugestalten, daß der Eigenbedarf dann durch die abgetrennte Wohnung befriedigt werden könnte. 4. Investitionen des Mieters in Höhe von 28.000 DM rechtfertigen dann nicht die Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen ungerechtfertigter Härte, wenn durch Zeitablauf - hier sieben Jahre - die Investitionen als im wesentlichen abgewohnt angesehen werden können.
    LG Berlin
    31.07.1990