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  1. BVerwG 8 B 84.10 - Unlautere Machenschaft bei Zugriff auf Bodenreformland; rechtliches Gehör; Jagdgebiet Märkisch-Buchholz
    Leitsatz: 1. Um eine als unlautere Machenschaft zu bewertende Maßnahme kann es sich bei einem Zugriff auf Bodenreformland dann handeln, wenn staatliche Stellen der DDR unter manipulativem Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften dem Landwirt die Neubauernstelle oder einzelne Bodenreformflächen entzogen haben, um diese dem Staat oder einer LPG als Volkseigentum oder einem anderen Landwirt als Bodenreformeigentum zu verschaffen. 2. Geht das Gericht auf der Grundlage seiner insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
    BVerwG
    14.04.2011
  2. BVerwG 8 B 44.10 - Verfolgungsvermutung; Tatsachen für ungerechtfertigte Entziehung; Widerlegung der Verfolgungsvermutung; rechtliches Gehör; Hinweispflicht
    Leitsatz: 1. Die Frage, ob „andere Tatsachen" im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 REAO für eine ungerechtfertigte Entziehung sprechen, lässt sich nur anhand des konkreten Falles beurteilen. Generelle Maßstäbe, wann solche Tatsachen anzunehmen sind, wären nicht geeignet, der mit dieser Regelung angestrebten Einzelfallgerechtigkeit im Verhältnis von gesetzlicher Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes und der Möglichkeit der Widerlegung der Vermutung zu dienen. 2. Darüber hinaus stellt Art. 3 Abs. 3 REAO strengere Voraussetzungen für die Widerlegung der Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes für Veräußerungen ab dem 15. September 1935 auf, indem die Vermutung über die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 REAO hinaus nur dadurch widerlegt werden kann, dass das Rechtsgeschäft seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre. 3. Nimmt das Urteil in seinen Entscheidungsgründen zu einem zentralen rechtlichen Gesichtspunkt im Vortrag eines Beteiligten keine Stellung und enthält es auch keinen Hinweis darauf, weshalb dieses Argument nach Ansicht des Gerichts nicht entscheidungserheblich ist, liegt ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vor. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
    BVerwG
    28.03.2011
  3. BVerwG 8 C 6.10 - Arbeitsplatz; Aushilfskraft; Durchführungsfeststellung; Investitionsvorrangbescheid; Kongruenz; Durchführungsfrist; Fertigstellung
    Leitsatz: 1. Im Durchführungsfeststellungsverfahren nach § 13 Abs. 2 Satz 1 InVorG ist auch zu prüfen, ob der im Investitionsvorrangbescheid festgelegte besondere Investitionszweck verwirklicht worden ist. 2. Für die Feststellung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 InVorG, dass die investiven Maßnahmen im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 3 InVorG im Wesentlichen fertig gestellt sind, müssen diese nach ihrem Umfang und ihrer funktionellen Bedeutung für das Vorhaben zumindest insoweit umgesetzt worden sein, dass der Vermögenswert zu dem festgelegten besonderen Zweck uneingeschränkt verwendet werden kann oder dieser Verwendung nur noch geringfügige, in Kürze zu behebende Hindernisse entgegenstehen.
    BVerwG
    23.03.2011
  4. BVerwG 3 B 70.10 - Antragsbefugnis für verwaltungsrechtliche Rehabilitierung
    Leitsatz: 1. Die Antragsberechtigung nach § 9 Abs. 1 VwRehaG knüpft ausschließlich an die ursprüngliche Betroffenheit einer natürlichen Person an. 2. § 9 Abs. 1 VwRehaG stellt für die Antragsberechtigung Dritter nicht auf die Beziehungen verwandtschaftlicher oder erbrechtlicher Art oder ein „Näheverhältnis" zum Betroffenen ab; erforderlich ist ein rechtliches Interesse des Dritten an der Rehabilitierung. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
    BVerwG
    21.03.2011
  5. BVerwG 3 B 66.10 - Politische Verfolgung; berufliche Benachteiligung; Hinnahme systembedingter Besonderheiten
    Leitsatz: 1. Politische Verfolgung im Sinne des § 1 Abs. 1 BerRehaG erfordert eine Ausgrenzung des Einzelnen, durch die das Rechtsgut der ungehinderten beruflichen Betätigung schwerwiegend beeinträchtigt wird. Berufliche Benachteiligungen, die ihren Grund in systemimmanenten Umständen fanden, gehören grundsätzlich nicht dazu. 2. Im Recht der beruflichen Rehabilitierung sind die systembedingten Besonderheiten eines kommunistischen Staatswesens gebührend in Rechnung zu stellen, d. h. unabhängig von ihrer Vereinbarkeit mit dem westlichen Demokratiemodell als gegeben hinzunehmen. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
    BVerwG
    17.03.2011
  6. BVerwG 8 B 61.10 - Rechtliches Gehör; Hinweispflicht; Beweis; Aktenwidrigkeit; Amtsermittlung; Aktenbeiziehung; Urkundenbeweis; Aufklärungspflicht; Richterwechsel
    Leitsatz: 1. Die Verfahrensbeteiligten haben Anspruch darauf, nicht durch Unkenntnis der nach Auffassung des Gerichts entscheidungserheblichen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte an einer sachlichen Äußerung gehindert zu sein. Das Gericht darf deshalb keinen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung machen und so dem Rechtsstreit eine Wendung geben, mit der ein Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte. 2. Eine Aktenwidrigkeit der tatsächlichen Feststellungen liegt vor, wenn zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt ein offensichtlicher Widerspruch besteht. 3. Den Verwaltungsgerichten ist es nicht nur bei Zustimmung der Verfahrensbeteiligten erlaubt, den Inhalt beigezogener und zum Gegenstand der Verhandlung gemachter Akten im Wege des Urkundenbeweises zu bewerten. 4. Weder im Verwaltungsprozess noch im Zivilprozess besteht eine Regelung des Inhalts, die einmal in einer mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme mit einer Sache befasst gewesenen Richter müssten auch bis zur Entscheidung mit dieser Sache befasst bleiben. 5. Unabhängig davon ist es bei einem Richterwechsel grundsätzlich ausreichend, wenn der Berichterstatter den Sachverhalt einschließlich des Prozessverlaufs vorträgt. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
    BVerwG
    14.03.2011
  7. BVerwG 3 B 90.10 - Vermögenszuordnungsrecht; Erlösauskehr; Verbindlichkeiten; zuordnungsfähige Verbindlichkeiten; dingliche Sicherung; Objektbezug; Rechtsträger; vertraglicher Verwalter
    Leitsatz: Der für die Zuordnung einer Verbindlichkeit notwendige Objektbezug zu einem zuzuordnenden Grundstück wird nicht allein dadurch hergestellt, dass sie für Aufwendungen eingegangen worden ist, die in das Grundstück geflossen sind; erforderlich ist darüber hinaus, dass die Verbindlichkeit - wenn sie nicht durch eine dingliche Sicherung mit dem Grundstück verbunden ist - über einen Rechtsträger in zuordnungsfähiger Weise am Grundstück haftet (wie BGH, Urteil vom 9. Oktober 1996 - VIII ZR 266/95 - BGHZ 133, 363 [367 f.] = ZOV 1997, 100 [101]).
    BVerwG
    07.03.2011
  8. BVerwG 3 B 90.10 - Vermögenszuordnungsrecht; Erlösauskehr; Verbindlichkeiten; zuordnungsfähige Verbindlichkeiten; dingliche Sicherung; Objektbezug; Rechtsträger; vertraglicher Verwalter
    Leitsatz: Der für die Zuordnung einer Verbindlichkeit notwendige Objektbezug zu einem zuzuordnenden Grundstück wird nicht allein dadurch hergestellt, dass sie für Aufwendungen eingegangen worden ist, die in das Grundstück geflossen sind; erforderlich ist darüber hinaus, dass die Verbindlichkeit - wenn sie nicht durch eine dingliche Sicherung mit dem Grundstück verbunden ist - über einen Rechtsträger in zuordnungsfähiger Weise am Grundstück haftet (wie BGH, Urteil vom 9. Oktober 1996 - VIII ZR 266/95 - BGHZ 133, 363 [367 f.] = ZOV 1997, 100 [101]).
    BVerwG
    07.03.2011
  9. BVerwG 4 C 9.10 - Begünstigte Vorhaben; Beeinträchtigung öffentlicher Belange; Entgegenstehen öffentlicher Belange; Darstellung des Flächennutzungsplans; gewerblicher Betrieb; bauliche Erweiterung; funktionaler Zusammenhang; räumlicher Zusammenhang; Bootsliegeplatz für Berufsfischer und Bootevermieter
    Leitsatz: 1. Die in § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB aufgeführten Belange sind unabhängig von ihrem Gewicht schlechthin unbeachtlich. 2. Ein von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB privilegiertes Erweiterungsvorhaben muss nicht nur den funktionalen Zusammenhang zum vorhandenen Betrieb wahren, sondern darüber hinaus auch räumlich im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude eine Erweiterung darstellen.
    BVerwG
    17.02.2011
  10. BVerwG 5 C 3.10 - Bemessungsgrundlage; Bewertungsrecht; Einheitswertfeststellung; Entschädigung; Erbbaurecht; Grundstücksnutzung; unbebautes Grundstück; grundstücksgleiches Recht; Trümmergrundstück; Verkehrswert; Vermögenswert
    Leitsatz: 1. Erbbaurechte gehören zum Grundvermögen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 EntschG. 2. Ob ein Grundstück im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 EntschG bebaut oder unbebaut ist, richtet sich nach der tatsächlichen Nutzung im Zeitpunkt der Schädigung. 3. Bei Erbbaurechten an Trümmergrundstücken bestimmt sich die Bemessungsgrundlage der Entschädigung nach dem für unbebaute Grundstücke geltenden Vervielfältiger des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EntschG und beträgt das Zwangzigfache des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes.
    BVerwG
    26.01.2011