Urteil Vermögenszuordnungsrecht
Schlagworte
Vermögenszuordnungsrecht; Erlösauskehr; Verbindlichkeiten; zuordnungsfähige Verbindlichkeiten; dingliche Sicherung; Objektbezug; Rechtsträger; vertraglicher Verwalter
Leitsatz
Der für die Zuordnung einer Verbindlichkeit notwendige Objektbezug zu einem zuzuordnenden Grundstück wird nicht allein dadurch hergestellt, dass sie für Aufwendungen eingegangen worden ist, die in das Grundstück geflossen sind; erforderlich ist darüber hinaus, dass die Verbindlichkeit - wenn sie nicht durch eine dingliche Sicherung mit dem Grundstück verbunden ist - über einen Rechtsträger in zuordnungsfähiger Weise am Grundstück haftet (wie BGH, Urteil vom 9. Oktober 1996 - VIII ZR 266/95 - BGHZ 133, 363 [367 f.] = ZOV 1997, 100 [101]).
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