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BVerwG 4 CN 9.10 - - Regionalplan Heilbronn-Franken 2020; Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg 2002; Ziel der Raumordnung; Agglomerationsregelung; Einzelhandelsgroßprojekte; raumbedeutsame Agglomeration; nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe; Konzentrationsgebot; Kongruenzgebot; Zentrale-Orte-Prinzip; Anpassungspflicht; gemeindliche Planungshoheit; Umsetzungsfähigkeit im Wege der Bauleitplanung; Grundsatz der VerhältnismäßigkeitLeitsatz: Eine regionalplanerische Regelung, wonach mehrere nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe bei räumlicher Konzentration und raumordnerischen Wirkungen wie bei einem (regionalbedeutsamen) großflächigen Einzelhandelsbetrieb bzw. Einkaufszentrum als Agglomeration anzusehen sind, mit der Folge, dass die für Einzelhandelsgroßprojekte geltenden Ziele auch auf Agglomerationssachverhalte anzuwenden sind, kann ein wirksames Ziel der Raumordnung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG darstellen, das eine Gemeinde bei der Aufstellung eines Bebauungsplans gemäß § 1 Abs. 4 BauGB zu beachten hat.BVerwG10.11.2011
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BVerwG 7 C 4.11 - Informationszugang; Bundesministerium; Behörde; Verwaltung; Regierung; Regierungshandeln; Demokratie, repräsentative; Kontrolle; Verfügungsberechtigung; Petition; Petitionsausschuss; StellungnahmeLeitsatz: Einem Bundesministerium steht als Urheber der Information die Verfügungsberechtigung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 lFG über eine Stellungnahme zu, die es gegenüber dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages abgegeben hat.BVerwG03.11.2011
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BVerwG 4 CN 7.10 - Waldsiedlung; Wohnnutzung; Wochenendhausnutzung; Überplanung; Festsetzung „Wald“; Baubestand; Sicherung des Baubestandes; Fremdkörperfestsetzung; Sondergebiet; UmdeutungLeitsatz: Auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b BauGB können in einem ausgewiesenen Waldgebiet nur Flächen für bauliche Nutzungen festgesetzt werden, die mit den Funktionen des Waldes (Nutz-, Schutz-, Erholungsfunktion) verbunden sind und ihnen dienen. Wohn- und Wochenendhausnutzungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Sie können auch nicht nach § 1 Abs. 10 BauNVO (direkt oder analog) zugelassen werden.BVerwG27.10.2011
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BVerwG 8 B 40.11 - Ansprüche des Unternehmens(trägers) auf Singularrestitution bei nicht erreichtem QuorumLeitsatz: Revisionsgerichtlich ist noch zu klären, ob § 6 Abs. 6 a Satz 3 Alt. 3 VermG analog anzuwenden ist, wenn einem Unternehmensträger nicht ein Unternehmen, sondern ein einzelner Vermögensgegenstand entzogen worden ist, dieser dem Unternehmensträger aber deshalb nicht zurückgegeben werden kann, weil er zwischenzeitlich untergegangen ist und mangels Quorum auch nicht wiederbelebt werden konnte. (Leitsatz der Redaktion)BVerwG20.10.2011
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BVerwG 8 B 37.11 - Ausübung des Wahlrechts zwischen Rückübertragung und EntschädigungLeitsatz: 1. § 8 Abs. 1 VermG gestattet die Wahl zwischen Restitution und Entschädigung nur bis zum 31. Mai 1995, um zur Beseitigung von Investitionshemmnissen, zur Gewährleistung des Grundstücksverkehrs und im Interesse eines zügigen Abschlusses vermögensrechtlicher Verfahren durch den Ablauf der Frist Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu schaffen. 2. Die Anwendung des § 8 Abs. 1 VermG wird auch nicht zweckwidrig, wenn die Verkehrsfähigkeit nach Fristablauf durch Wirksamwerden der Veräußerung wieder hergestellt wurde. 3. Bei fristgerechter Ausübung des Wahlrechts erledigt sich der Rückübertragungsantrag mit der Folge, dass ein Widerruf der Ausübung als neuer Restitutionsantrag der Frist des § 30 a VermG unterliegt. (Leitsätze der Redaktion)BVerwG19.10.2011
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BVerwG 5 C 26.10 - Ausgleichsleistung; Anteilseigner; Gesellschaft; Erbe; Familiengesellschaften; Schachtelbeteiligung; Enteignung; Wertminderung; personaler Bezug; Wiedergutmachung; Sozialstaatsprinzip; GleichbehandlungsgrundsatzLeitsatz: Anspruchsberechtigt im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 AusglLeistG sind auch natürliche Personen, die Anteilseigner einer Gesellschaft waren, welche ihrerseits an der Gesellschaft beteiligt war, deren Vermögen enteignet wurde, sofern der Wert der Anteilsrechte durch die Enteignung gemindert wurde.BVerwG19.10.2011
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BVerwG 3 B 24.11 - Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung bei Einweisung in psychiatrische KlinikLeitsatz: Es ist Sache tatrichterlicher Würdigung des Einzelfalles, ob einer Einweisung eine hoheitliche Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG zugrunde liegt oder etwa die Entscheidung eines nicht amtlich, sondern privat tätig werdenden (Not-) Arztes, die ein nicht rehabilitierungsfähiges privatrechtliches Handeln darstellen würde. (Leitsatz der Entscheidung entnommen)BVerwG17.10.2011
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BVerwG 4 A 4001.10 - Luftrechtliche Planfeststellung; Planergänzungsbeschluss; ergänzendes Verfahren; Anstoßwirkung; Befangenheit; Vollständigkeit der Verwaltungsakten; Vertraulichkeitszusage; Betriebsregelung; Betriebsbeschränkung; Abwägung; besonderer Schutz der Nachtruhe; Zulassung von Nachtflugverkehr; standortspezifischer Nachtflugbedarf; Nachtkernzeit; Nachtrandstunden; Planungsziele; Verkehrsprognose; Nachtflugprognose; Black Box; Quelle-Ziel-Matrix; Hub-Feeder-Verkehr; Low-Cost-Carrier; Umlaufplanungen; Interkontinentalverkehr; Flugrouten; An- und Abflugverfahren; Flugroutenprognose; Abstimmung mit der DFS; Parallelflugverkehr; Flugverkehrskontrollfreigabe; Lärmwirkungsforschung; fachplanerische Zumutbarkeitsgrenze; grundrechtliche Schutzpflichten; Nachtverkehrszahl; Kontingentierung von Nachtflugbewegungen; Lärmschutzkonzept BBILeitsatz: 1. Grundvoraussetzung für die Anerkennung eines Nachtflugbedarfs ist die Darlegung einer Nachfrage nach Nachtflugverkehr. Die Bedienung der Nachfrage muss zudem von den Planungszielen, die die Anlegung oder den Ausbau des Flughafens gerechtfertigt haben, umfasst sein. (Rn. 49) 2. Die Darlegung einer Nachfrage allein genügt für die Zulassung von Nachtflugbetrieb nicht. Die Verkehrsinteressen sind nur dann geeignet, sich im Wege der Abwägung gegen die Lärmschutzinteressen der Anwohner durchzusetzen, wenn es ausgehend von den Gegebenheiten des Luftverkehrsmarktes betriebliche oder strukturelle Gründe dafür gibt, den Verkehr gerade in den Nachtrandstunden abzuwickeln. (Rn. 50) 3. Die Verkehrsfunktion des Flughafens und seine Stellung im Luftverkehrsnetz bestimmen die Erwartungen, die berechtigterweise an das Verkehrsangebot zu stellen sind, insbesondere an die Zahl und die Diversität der Destinationen, die Frequenz der Verbindungen und die Erreichbarkeit des Flughafens in den frühen Morgen- und späten Abendstunden. Diese Erwartungen sind entscheidend dafür, ob das Verkehrsangebot ohne die in Rede stehenden Nachtflugverbindungen noch als „befriedigend" (Urteil vom 16. März 2006 ‑ BVerwG 4 A 1075.04 ‑ BVerwGE 125, 116 Rn. 288) angesehen werden kann. (Rn. 51) 4. Inwieweit die Ausgangsdaten und die Verarbeitungsschritte einer Verkehrsprognose dokumentiert werden müssen, um deren Verwertbarkeit überprüfen zu können, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die sich nicht allgemeingültig beantworten lässt. (Rn. 67) 5. Eine umfassende Prüfung der Verlagerungsmöglichkeiten von Flügen innerhalb der Nacht und von der Nacht in den Tag kann eine Planfeststellungsbehörde nicht vornehmen. Sie kann den Fluggesellschaften lediglich einen Rahmen für ihre Umlaufplanungen setzen. (Rn. 101) 6. Die Planfeststellungsbehörde muss nicht alle realistischerweise in Betracht kommenden Flugrouten auf die zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen untersuchen; sie kann sich auf die Betrachtung bestimmter Flugrouten beschränken. Die Flugrouten gehören zu den prognostischen Annahmen, die der Lärmermittlung zugrunde zu legen sind. (Rn. 147) 7. Die Flugroutenprognose muss die Modalitäten des Flugbetriebs soweit abbilden, wie dies für die jeweilige im Planfeststellungsverfahren zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Für die Regelung des Flugbetriebs muss sie nicht so genau sein wie für die Festlegung der Schutz- und Entschädigungsgebiete. (Rn. 150) 8. Der Flugbetrieb wird geregelt für einen Flughafen an einem bestimmten Standort mit einer bestimmten Siedlungsstruktur in seiner Umgebung. Die Regelung soll grundsätzlich auch dann Bestand haben können, wenn andere An- und Abflugverfahren festgelegt werden als im Planfeststellungsverfahren angenommen. (Rn. 150) 9. Die Prognose der An- und Abflugverfahren muss in aller Regel mit dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) oder der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) abgestimmt sein. (Rn. 151) 10. Hat die Planfeststellungsbehörde die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle fehlerfrei bestimmt, genügt es für die Abwägung grundsätzlich, die Lärmschutzbelange ausgehend von dieser Schwelle zu gewichten: Sie sind umso gewichtiger, je näher die Lärmbelastungen an die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle heranreichen, ihr Gewicht ist umso geringer, je weiter sie hinter dieser Schwelle zurückbleiben. (Rn. 166) 11. § 29 b Abs. 1 Satz 2 LuftVG gilt für die gesamte Nacht, also auch für die Nachtrandstunden. Auch die erste Nachtstunde von 22.00 bis 23.00 Uhr ist schutzwürdig; sie darf nicht als bloße Verlängerung des Tagflugbetriebs angesehen werden. (Rn. 173) 12. Bei der Prüfung, ob die Regelung des Flugbetriebs dem besonderen Gewicht der Nachtruhe hinreichend Rechnung trägt, dürfen die Nachtrandstunden nicht isoliert betrachtet werden. Entscheidend ist, ob das Lärmschutzkonzept bei einer Betrachtung der Gesamtnacht ausreichend Rücksicht auf die Nachtruhe der Bevölkerung nimmt. (Rn. 190)BVerwG13.10.2011
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BVerwG 8 B 33.11 - Nicht kostendeckende Mieten; Überschuldung; Zeitwert; Einheitswert; Eigentumsverzicht; Reparaturaufwand; Reparaturstau; Instandsetzungsbedarf; rechtliches Gehör; Überzeugungsgrundsatz; RestschuldenerlassLeitsatz: 1. Der Beleihungswert ist grundsätzlich aus der Differenz von Zeitwert und grundstücksbezogenen Belastungen zu ermitteln, und der Einheitswert kann nur für eine näherungsweise Berechnung herangezogen werden, insbesondere, wenn der notwendige Reparaturaufwand schon bei überschlägiger Berechnung deutlich vom Betrag des Einheitswerts abzüglich bestehender Verbindlichkeiten abweicht. 2. Ein Verzicht im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG kann auch bei Restschuldenerlass vorliegen. Die Zusage mietfreien Wohnens oder einer geringen Leibrente genügt ebenfalls nicht, eine Verzichtserklärung als entgeltliche Veräußerung zu qualifizieren. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)BVerwG23.09.2011
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BVerwG 8 B 42.11 - Beiladung des Verfügungsberechtigten; Anfechtung der behördlichen Teilentscheidung über die Berechtigtenfeststellung durch den BeigeladenenLeitsatz: 1. Zu einem Klageverfahren, mit dem der Erlass eines Restitutionsbescheides begehrt wird, ist der Verfügungsberechtigte ( § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG) notwendig beizuladen. 2. Wird in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren die behördliche Teilentscheidung über die Feststellung der Berechtigung angegriffen, kann der Beigeladene den vom Kläger vorgegebenen Streitgegenstand um die Frage der Berechtigung erweitern. (Leitsätze der Redaktion)BVerwG20.09.2011