Urteil Arbeitsplatz
Schlagworte
Arbeitsplatz; Aushilfskraft; Durchführungsfeststellung; Investitionsvorrangbescheid; Kongruenz; Durchführungsfrist; Fertigstellung
Leitsätze
1. Im Durchführungsfeststellungsverfahren nach § 13 Abs. 2 Satz 1 InVorG ist auch zu prüfen, ob der im Investitionsvorrangbescheid festgelegte besondere Investitionszweck verwirklicht worden ist.
2. Für die Feststellung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 InVorG, dass die investiven Maßnahmen im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 3 InVorG im Wesentlichen fertig gestellt sind, müssen diese nach ihrem Umfang und ihrer funktionellen Bedeutung für das Vorhaben zumindest insoweit umgesetzt worden sein, dass der Vermögenswert zu dem festgelegten besonderen Zweck uneingeschränkt verwendet werden kann oder dieser Verwendung nur noch geringfügige, in Kürze zu behebende Hindernisse entgegenstehen.
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