Urteil Regionalplan Heilbronn-Franken 2020
Schlagworte
Regionalplan Heilbronn-Franken 2020; Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg 2002; Ziel der Raumordnung; Agglomerationsregelung; Einzelhandelsgroßprojekte; raumbedeutsame Agglomeration; nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe; Konzentrationsgebot; Kongruenzgebot; Zentrale-Orte-Prinzip; Anpassungspflicht; gemeindliche Planungshoheit; Umsetzungsfähigkeit im Wege der Bauleitplanung; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Leitsatz
Eine regionalplanerische Regelung, wonach mehrere nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe bei räumlicher Konzentration und raumordnerischen Wirkungen wie bei einem (regionalbedeutsamen) großflächigen Einzelhandelsbetrieb bzw. Einkaufszentrum als Agglomeration anzusehen sind, mit der Folge, dass die für Einzelhandelsgroßprojekte geltenden Ziele auch auf Agglomerationssachverhalte anzuwenden sind, kann ein wirksames Ziel der Raumordnung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG darstellen, das eine Gemeinde bei der Aufstellung eines Bebauungsplans gemäß § 1 Abs. 4 BauGB zu beachten hat.
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