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Urteil Regionalplan Heilbronn-Franken 2020


Schlagworte

Regionalplan Heilbronn-Franken 2020; Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg 2002; Ziel der Raumordnung; Agglomerationsregelung; Einzelhandelsgroßprojekte; raumbedeutsame Agglomeration; nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe; Konzentrationsgebot; Kongruenzgebot; Zentrale-Orte-Prinzip; Anpassungspflicht; gemeindliche Planungshoheit; Umsetzungsfähigkeit im Wege der Bauleitplanung; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Leitsatz

Eine regionalplanerische Regelung, wonach mehrere nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe bei räumlicher Konzentration und raumordnerischen Wirkungen wie bei einem (regionalbedeutsamen) groß­flächigen Einzelhandelsbetrieb bzw. Einkaufszentrum als Agglomeration anzusehen sind, mit der Folge, dass die für Einzelhandelsgroßprojekte geltenden Ziele auch auf Agglomerationssachverhalte anzuwenden sind, kann ein wirksames Ziel der Raumordnung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG darstellen, das eine Gemeinde bei der Aufstellung eines Bebauungsplans gemäß § 1 Abs. 4 BauGB zu beachten hat.

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