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Urteil Informationszugang
Schlagworte
Informationszugang; Bundesministerium; Behörde; Verwaltung; Regierung; Regierungshandeln; Demokratie, repräsentative; Kontrolle; Verfügungsberechtigung; Petition; Petitionsausschuss; Stellungnahme
Leitsatz
Einem Bundesministerium steht als Urheber der Information die Verfügungsberechtigung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 lFG über eine Stellungnahme zu, die es gegenüber dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages abgegeben hat.
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