Urteil Ausübung des Wahlrechts zwischen Rückübertragung und Entschädigung
Schlagworte
Ausübung des Wahlrechts zwischen Rückübertragung und Entschädigung
Leitsätze
1. § 8 Abs. 1 VermG gestattet die Wahl zwischen Restitution und Entschädigung nur bis zum 31. Mai 1995, um zur Beseitigung von Investitionshemmnissen, zur Gewährleistung des Grundstücksverkehrs und im Interesse eines zügigen Abschlusses vermögensrechtlicher Verfahren durch den Ablauf der Frist Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu schaffen.
2. Die Anwendung des § 8 Abs. 1 VermG wird auch nicht zweckwidrig, wenn die Verkehrsfähigkeit nach Fristablauf durch Wirksamwerden der Veräußerung wieder hergestellt wurde.
3. Bei fristgerechter Ausübung des Wahlrechts erledigt sich der Rückübertragungsantrag mit der Folge, dass ein Widerruf der Ausübung als neuer Restitutionsantrag der Frist des § 30 a VermG unterliegt.
(Leitsätze der Redaktion)
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