Urteil Umdeutung „Mietkauf“ in Mietvertrag, Rückgabeverpflichtung trotz Auszugs, sofortiges Anerkenntnis, Räumungsklage gegen ausgezogenen Mieter, Besitzaufgabe
Schlagworte
Umdeutung „Mietkauf“ in Mietvertrag, Rückgabeverpflichtung trotz Auszugs, sofortiges Anerkenntnis, Räumungsklage gegen ausgezogenen Mieter, Besitzaufgabe
Leitsätze
1. Ein Mietverhältnis nach § 535 BGB wird begründet, auch wenn kein schriftlicher Mietvertrag errichtet wird. Einigen die Parteien sich über die Überlassung von Wohnraum, und zahlen die Mieter dafür monatlich den vereinbarten Betrag, liegt ein Mietvertrag vor. Dass die Mieter die Wohnung auf Raten kaufen wollten und ihre Zahlungen als „Mietkauf“ begriffen haben, steht dem nicht entgegen, wenn kein notarieller Kaufvertrag abgeschlossen wurde.
2. Die Räumungsklage gegen den bereits ausgezogenen Mieter ist begründet. Die Aufgabe des Besitzes durch Auszug hat auf das ursprünglich begründete Mietverhältnis und die Rückgabepflicht nach § 546 BGB keinen Einfluss. Der ausgezogene Mieter kann nicht einwenden, die Rückgabe sei ihm unmöglich geworden. Denn objektiv können die verbliebenen Mieter die Rückgabe bewirken. Subjektiv kann der ausgezogene Mieter die übrigen auf Mitwirkung in Anspruch nehmen.
3. Die Zahlung eines dem Vermieter unbekannten Dritten führt nicht zur Erfüllung der Leistungspflicht des Mieters (Zahlung der Miete), wenn der Vermieter die Zahlung objektiv nicht zuordnen kann, z. B. weil Angaben zum Mietverhältnis, zur beglichenen Schuld etc. fehlen.
4. Untermieter, die den Räumungsanspruch des Vermieters sofort anerkennen, müssen dennoch die auf sie entfallenden Kosten des Rechtsstreits tragen. Sie können sich auf die Regelung des § 93 ZPO nicht berufen, wonach der Kläger beim sofortigen Anerkenntnis die Kosten des Rechtsstreit tragen muss. Denn sie haben Anlass zur Klage gegeben, indem sie die streitgegenständlichen Räumlichkeiten genutzt haben, ohne gegenüber dem Vermieter hierzu berechtigt zu sein.
(Nichtamtliche Leitsätze)
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