Urteil Gebührenstreitwert, Räumungs- und Herausgabeverlangen im einstweiligen Verfügungsverfahren
Schlagworte
Gebührenstreitwert, Räumungs- und Herausgabeverlangen im einstweiligen Verfügungsverfahren
Leitsätze
1. Verlangt der Eigentümer nach Beendigung des Mietverhältnisses die Räumung und Herausgabe der Mietsache von einem Dritten, ohne dass sich eine der Parteien auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines (Wohnraum-) Mietverhältnisses beruft, bemisst sich der Gebührenstreitwert nicht gemäß § 41 Abs. 1, Abs. 2 GKG, sondern gemäß § 6 Satz 1 ZPO nach dem Verkehrswert der überlassenen Räume.
2. Wird die Räumung und Herausgabe im einstweiligen Verfügungsverfahren verlangt und die Hauptsache damit vorweggenommen, ist gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG kein Abschlag auf den Hauptsachenstreitwert vorzunehmen.
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