Urteil Zutrittsgewährung als vertragliche Nebenpflicht, Besichtigung zum Zwecke der Modernisierung, Besichtigungsverweigerung als Kündigungsgrund
Schlagworte
Zutrittsgewährung als vertragliche Nebenpflicht, Besichtigung zum Zwecke der Modernisierung, Besichtigungsverweigerung als Kündigungsgrund
Leitsätze
1. Es besteht eine vertragliche Nebenpflicht des Mieters, dem Vermieter - nach entsprechender Vorankündigung - den Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren, wenn es hierfür einen konkreten sachlichen Grund aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Objektes gibt; die Vorbereitung der Modernisierung des Bades ist ein solcher.
2. Die Verletzung der Pflicht des Mieters, Instandsetzungs- oder Modernisierungsarbeiten (im weitesten Sinne) zu dulden, kann den Ausspruch einer fristlosen (oder fristgemäßen) Kündigung rechtfertigen.
(Leitsätze der Redaktion)
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