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Urteil Fristlose und/oder ordentliche Kündigung wegen unerlaubter Untervermietung (an Touristen) nur nach erfolgloser Abmahnung
Schlagworte
Fristlose und/oder ordentliche Kündigung wegen unerlaubter Untervermietung (an Touristen) nur nach erfolgloser Abmahnung
Leitsatz
Die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen unbefugter entgeltlicher Gebrauchsüberlassung einer vom Mieter über ein Internetportal („airbnb“) angebotenen Mietwohnung an Touristen ist - ebenso wie die darauf gestützte ordentliche Kündigung - grundsätzlich nur dann wirksam, wenn der Vermieter den Mieter vor Ausspruch der Kündigung erfolglos abgemahnt hat.
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