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Urteil Fristlose und/oder ordentliche Kündigung wegen unerlaubter Untervermietung (an Touristen) nur nach erfolgloser Abmahnung


Schlagworte

Fristlose und/oder ordentliche Kündigung wegen unerlaubter Untervermietung (an Touristen) nur nach erfolgloser Abmahnung

Leitsatz

Die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen unbefugter entgeltlicher Gebrauchsüberlassung einer vom Mieter über ein Internetportal („airbnb“) angebotenen Mietwohnung an Touristen ist - ebenso wie die darauf gestützte ordentliche Kündigung - grundsätzlich nur dann wirksam, wenn der Vermieter den Mieter vor Ausspruch der Kündigung erfolglos abgemahnt hat.

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