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Suchergebnis Urteilssuche (7561 - 7570 von 7807)

  1. 6 U 3646/99 - Landkreis; Rechtsträgerschaft; Apotheke; Nichtberechtigter; Erlösherausgabe; Rechtsnachfolger; Bereicherung; Entreicherung; Aufrechnung; Vorbehaltsurteil; Aussetzung des Rechtsstreits
    Leitsatz: 1. Veräußert ein Landkreis im ehemaligen Volkseigentum der DDR in Rechtsträgerschaft des Rates des Kreises stehende Apotheken (Pharmazeutische Zentren), verfügt er als Nichtberechtigter und hat den Erlös an die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben als Rechtsnachfolgerin der gem. § 28 a ApothekenG berechtigten Treuhandanstalt nach § 816 Abs. 1 S. 2 BGB (§ 356 Abs. 1 ZGB) herauszugeben. 2. Handelt die öffentliche Hand zivilrechtlich, kann sie sich auf Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen; die zum öffentlich rechtlichen Erstattungsanspruch entwickelte Rechtsprechung ist auf den zivilrechtlichen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht übertragbar. 3. Die Aufrechnung mit einer rechtswegfremden, weder unbestrittenen noch rechtskräftig zuerkannten Forderung ist auch unter Geltung des § 17 Abs. 2 S. 1 GVG n. F. unzulässig. Ist die Klageforderung entscheidungsreif, ist insoweit ein Vorbehaltsurteil nach § 302 Abs. 1 ZPO zu erlassen und der Rechtsstreit im übrigen bis zur Entscheidung über die Gegenforderung gem. § 148 ZPO auszusetzen.
    OLG Dresden
    12.04.2000
  2. 7 U 1531/99 - Grundbuchberichtigungsklage; Verfügungsbefugnis
    Leitsatz: 1. Die Grundbuchberichtigungsklage kann kumulativ gegen den Abwicklungsberechtigten und den Verfügungsbefugten nach § 8 VZOG gerichtet werden. Einer kumulativen Inanspruchnahme fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Auch liegt insoweit keine Wahlschuld vor. 2. Auf die Ausschlußfrist des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB findet § 270 Abs. 3 ZPO Anwendung. 3. Bereits die Aufhebung des Beschlusses, mit welchem das Erbrecht des Fiskus festgestellt wurde, begründet die Unrichtigkeit des Grundbuches, wenn auf der Grundlage dieses Beschlusses Volkseigentum eingetragen wurde. Der Fiskus kann sich erst nach der erneuten Durchführung eines Verfahrens nach § 1965 BGB und der Feststellung seines Erbrechts nach § 1964 BGB darauf berufen, das Grundbuch sei trotz der Aufhebung des Feststellungsbeschlusses nicht unrichtig. Vorher kann er nach § 1966 BGB nicht mit Erfolg auf sein Erbrecht verweisen. 4. Die Verfügungsbefugnis nach § 8 Abs. 1 S. 1 lit a) VZOG erstreckt sich auch auf die Eintragung von Volkseigentum mit lediglich gesamthänderischer Bindung. In diesen Fällen ist bei der Eintragung von ehemaligen volkseigenen Betrieben der Wohnungswirtschaft als Rechtsträger im Grundbuch die Kommune Verfügungsbefugte. 5. Art. 21, 22 EV enthalten eine originäre Vermögenszuweisung. Die Passivlegitimation eines Abwicklungsberechtigten im Zivilprozeß ist nicht von dem Erlaß eines Vermögenszuordnungsbescheides abhängig.
    OLG Dresden
    12.08.1999
  3. 6 U 1049/98 - Haftpflichtgesetz, Wirkungshaftung nach dem - bei Rückstau im Kanalsystem; Kanalisation, Wasserschäden durch -
    Leitsatz: § 2 Abs. 1 HPflG findet Anwendung, wenn aufgrund eines Rückstaus im Kanalsystem Wasser aus einem stillgelegten, auf einer Seite aber offenen Kanalrohr in ein Grundstück eindringt.
    OLG Dresden
    16.10.1998
  4. 5 W 60/97 - Weinlaub; Rückschnitt; Mehrheitsbeschluß; Instandsetzung; Instandhaltung; Teppichboden; Treppenhaus; Ersetzung; Einstimmiger Beschluß; Stimmrecht; Mißbrauch; Mehrheitseigentümer; Ehefrau; Verwalter; Verwaltervertrag; Ermächtigung; Wohngeldzahlung; Bankeinzugsverfahren; Lastschriftverfahren
    Leitsatz: 1. a) Das Stutzen der rankenden Grünbepflanzung (hier: Weinlaub) an der Hausfassade kann die Mehrheit der Wohnungseigentümerversammlung beschließen. b) Mit Stimmenmehrheit kann der Ersatz eines schadhaften gemeinschaftlichen Teppichbodens im Treppenhaus auch dann beschlossen werden, wenn ein früherer, nicht notwendig einstimmiger Beschluß, der eine andere Ersetzung vorsah, durch den Mehrheitsbeschluß geändert wird. 2. a) Der Mehrheitseigentümer mißbraucht sein Stimmrecht nicht schon dann, wenn er sein Stimmenübergewicht einsetzt, um seine Ehefrau zur Verwalterin zu wählen. b) Der Mehrheitseigentümer darf mitstimmen, wenn der Abschluß eines Verwaltervertrages mit seiner Ehefrau gebilligt werden soll. 3. Die Vereinbarung einer Regelung in einem Verwaltervertrag, nach der die Wohnungseigentümer verpflichtet sind, dem Verwalter auf dessen Verlangen eine Ermächtigung zum Abruf des monatlichen Wohngeldes im Wege des Bankeinzugsverfahrens zu erteilen, entspricht einer ordnungsgemäßen Verwaltung.
    OLG Saarbrücken
    10.10.1997
  5. 8 RE-Miet 6517/96 - Mieterhöhungsverlangen; zutreffender Erhöhungsbetrag; überhöht bezifferte Ausgangsmiete; überhöht bezifferte Endmiete; schwebend unwirksames oder wirksames früheres Mieterhöhungsverlangen; hintereinandergeschaltete Mieterhöhungen; Kürzungsbeträge bei Grundstücksveräußerung; Verpflichtungsmiete
    Leitsatz: 1. Ein Mieterhöhungsverlangen nach § 2 MHG, bei dem zwar der Ausgangsmietzins und der begehrte neue Mietzins überhöht beziffert wurden, der Erhöhungsbetrag jedoch zutreffend wiedergegeben ist, ist nicht unwirksam, wenn die Überhöhungen ihre Ursache in einer vorangegangenen Mieterhöhungserklärung haben, über deren Wirksamkeit im Zeitpunkt des gegenwärtigen Zustimmungsverlangens noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. 2. Die Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 Satz 2 MHG trifft nur denjenigen Vermieter, der den Mietzins nach § 3 MHG erhöht hat oder erhöhen könnte. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Erwerber eines mit öffentlichen (oder ihnen gleichgestellten) Mitteln modernisierten preisfreien Wohnraums nicht vor. Unberührt bleibt eine rechtsgeschäftlich übernommene Verpflichtung des Erwerbers (oder eine mietvertragliche Verpflichtung des Veräußerers, in die er gemäß § 571 BGB eingetreten ist), den vom Mieter zu fordernden Mietzins in bestimmter Weise zu gestalten (Verpflichtungsmiete).
    KG
    15.09.1997
  6. 2 W 101/96 - Gerichtsvollzieher; Erinnerung; Räumungsvollstreckung; sofortige weitere Beschwerde; Lebensgefährte; Titel; Mitbesitz; Vollstreckung
    Leitsatz: 1. Durch eine gerichtliche Entscheidung, die den Gerichtsvollzieher anweist, die Räumungsvollstreckung aus einem Titel gegen einen Dritten durchzuführen, wird der Titelschuldner selbst nicht beschwert. Ihm steht gegen diese Entscheidung daher kein Rechtsmittel zu. 2. Gegen den Lebensgefährten des Räumungsschuldners, der Mitbesitz an der Wohnung erlangt hat, findet die Räumungsvollstreckung nur statt, wenn der Gläubiger auch gegen ihn einen Vollstreckungstitel oder eine titelergänzende oder -übertragende Vollstreckungsklausel erwirkt hat. 3. Ob der Besitzer des zu räumenden Objekts nach materiellem Recht gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger zum Besitz berechtigt ist, hat der Gerichtsvollzieher nicht zu prüfen.
    OLG Köln
    05.09.1996
  7. 24 W 1145/93 - Wohnungseigentum; Eigentümerversammlung; Jahresabrechnung; ordnungsgemäße Verwaltung; Verwalterermächtigung; Heizölkredit
    Leitsatz: 1. Es verstößt nicht gegen den Grundsatz ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümerversammlung auf der Ausgabenseite der Jahresabrechnung ausnahmsweise neben den tatsächlich getätigten Ausgaben auch solche offenen Verbindlichkeiten der betreffenden Wirtschaftsperiode einsetzt, die lediglich wegen Nichtbegleichung fälliger Vorschußpflichten einzelner Wohnungseigentümer unbeglichen geblieben sind. 2. Enthält die Abrechnung solche offenen Verbindlichkeiten, kann ein während der gesetzten Abrechnungsperiode der Gemeinschaft angehörender Wohnungseigentümer den Genehmigungsbeschluß der Wohnungseigentümerversammlung nicht mit der Begründung anfechten, die Zusammensetzung der Wohnungseigentümergemeinschaft habe sich zwischen der Entstehung der offenen Verbindlichkeiten und dem Beschluß zur Abrechnung geändert (im Anschluß an Senatsbeschluß vom 30. November 1992 - 24 W 6947/91 -). 3. Die Wohnungseigentümer können den Verwalter mit Mehrheit ermächtigen, zum Einkauf von Heizöl einen begrenzten Kredit aufzunehmen.
    KG
    28.01.1994
  8. 1 W 1590/92 - Parteibetriebe; Umwandlung
    Leitsatz: Keine Umwandlung organisationseigener Betriebe der Parteien der ehemaligen DDR in Kapitalgesellschaften.
    KG
    06.04.1993
  9. W 1117/93 Baul. - Baulandverfahren; einstweilige Verfügung; Rückenteignung
    Leitsatz: 1. Im Baulandverfahren ist der Erlaß einer einstweiligen Verfügung zulässig. 2. Für die Rückenteignung eines 1986 in der DDR enteigneten Grundstücks gilt § 102 BauGB. 3. Artikel 41 EinV hat gegenüber Art. 19 EinV keinen "Spezialcharakter". 4. Das Vermögensgesetz verdrängt generell nicht § 102 BauGB. 5. § 102 BauGB erfaßt jedenfalls auch solche Grundstücksenteignungen, bei denen die materiellen Voraussetzungen für die Rückent eignung erst nach dem Inkrafttreten des Baugesetzbuches, also nach dem 3. Oktober 1990, entstanden sind. 6. Entspricht das von der Behörde gewählte Verfahren nicht dem Gesetz, so rechtfertigt sich eine einstweilige Verfügung, weil nicht festgestellt werden kann, daß der Antrag auf Rückenteignung ohne Aussicht auf Erfolg bleiben wird.
    KG
    30.03.1993
  10. 8 RE-Miet 4902/92 - Mieterhöhungsverlangen; Sperrfrist; Jahresfrist
    Leitsatz: Der Senat legt dem Bundesgerichtshof folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vor: Ist ein gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 MHG gestelltes Mietzinserhöhungsver-langen wirksam, obwohl es dem Mieter vor Ablauf der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MHG geltenden Sperrfrist zugegangen ist?
    KG
    12.02.1993