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Urteil Baulandverfahren


Schlagworte

Baulandverfahren; einstweilige Verfügung; Rückenteignung

Leitsätze

1. Im Baulandverfahren ist der Erlaß einer einstweiligen Verfügung zulässig.

2. Für die Rückenteignung eines 1986 in der DDR enteigneten Grundstücks gilt § 102 BauGB.

3. Artikel 41 EinV hat gegenüber Art. 19 EinV keinen "Spezialcharakter".

4. Das Vermögensgesetz verdrängt generell nicht § 102 BauGB.

5. § 102 BauGB erfaßt jedenfalls auch solche Grundstücksenteignungen, bei denen die materiellen Voraussetzungen für die Rückent eignung erst nach dem Inkrafttreten des Baugesetzbuches, also nach dem 3. Oktober 1990, entstanden sind.

6. Entspricht das von der Behörde gewählte Verfahren nicht dem Gesetz, so rechtfertigt sich eine einstweilige Verfügung, weil nicht festgestellt werden kann, daß der Antrag auf Rückenteignung ohne Aussicht auf Erfolg bleiben wird.

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