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Suchergebnis Urteilssuche (7581 - 7590 von 7807)

  1. 6 REMiet 2/81 - Widerspruch gegen Mietfortsetzung; Erklärung/des Vermieters gemäß § 568 BGB; Fortsetzung des Mietverhältnisses/Widerspruch des Vermieters; Gewährung einer Räumungsfrist/als Widerspruch gegen Fortsetzung des Mietverhältnisses; Räumungsfrist/Gewährung als Widerspruch gegen Mietfortsetzung; Verlängerung des Mietverhältnisses/stillschweigende durch Gebrauchsfortsetzung; stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses/Ausschluß durch Widerspruch des Vermieters (Gewährung einer Räumungsfrist)
    Leitsatz: 1. Der Vermieter kann gleichzeitig mit der fristlosen Kündigung eines Wohnmietverhältnisses durch eine zusätzliche Willenskundgebung seinen der Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache entgegenstehenden Willen gemäß § 568 BGB erklären (Anschluß an OLG Hamburg, Beschluß vom 27. Juli 1981, WM 81, 205 e NJW 81, 2258). 2. Gewährt der Vermieter gleichzeitig mit der fristlosen Kündigung eine Räumungsfrist, so bringt er damit objektiv einen der Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache entgegenstehenden Willen gemäß § 568 BGB zum Ausdruck. 3. Die Beantwortung der übrigen Rechtsfragen wird abgelehnt.
    OLG Schleswig
    23.11.1981
  2. 4 ReMiet 2/81 - keine Zustimmungserfordernis f. Mieterhöhung, keine fiktiven Kostenabzüge
    Leitsatz: 1. Voraussetzung für eine Mieterhöhung nach § 3 MHG ist nicht, daß der Mieter der Modernisierung zugestimmt hat. 2. Von den Gesamtmodernisierungskosten, die der Vermieter der Berechnung der Mieterhöhung nach § 3 Abs. I MHG zugrundelegen darf, sind nicht vorab diejenigen (fiktiven) Kosten abzuziehen, die der Vermieter ohne die Modernisierung in Zukunft für die ihm obliegende Instandhaltung/Instandsetzung des alten Zustandes voraussichtlich hätte aufwenden und im Verhältnis zum Mieter allein tragen müssen.
    OLG Hamm
    27.04.1981
  3. 1 ReMiet 1/70 - Wohnungswechsel; soziale Härte; Ersatzwohnung
    Leitsatz: 1. Es bedeutet eine Härte für den Mieter i. S. d. § 556 a Abs. 1 BGB, wenn eine 81-jährige, gebrechliche Mieterin zur Zeit der vertragsmäßigen Beendigung des Mietverhältnisses die Mietwohnung herausgeben muß. Die Härte entfällt nicht deshalb, weil die Mieterin grundsätzlich selbst einen Wohnungswechsel erstrebt, wenn dieser z. Z. noch nicht möglich ist, weil die Mieterin an die neue Wohnung berechtigterweise bestimmte Anforderungen stellt und eine solche Wohnung noch nicht vorhanden ist. Die lange Mietdauer allein begründet noch keine Härte für den Mieter. 2. Erstrebt der Mieter selbst den Umzug in eine noch nicht vorhandene andere Wohnung, so ist das Mietverhältnis durch Urteil auf bestimmte Zeit fortzusetzen 3. Eine alte und kranke Mieterin kann verlangen, daß eine Ersatzwohnung in etwa gleicher Nähe der Wohnungen von Angehörigen wie bisher liegt, mit denen sie Umgang pflegt. Die Ersatzwohnung hat in bezug auf Lage, Größe und Ausstattung bestimmten Anforderungen zu genügen, wobei auch den bisherigen Lebensgewohnheiten der Mieterin (wie Trennung von Schlaf- und Wohnraum) und gegebenenfalls dem Bedürfnis zur Aufnahme einer Pflegeperson Rechnung zu tragen ist. Dem Umstand, daß solche Wohnungen nur schwer zu bekommen sind, ist durch Bemessung der Verlängerung des Mietverhältnisses Rechnung zu tragen. Die Mieterin ist nicht verpflichtet, sich auf die Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim verweisen zu lassen. 4. Die Mieterin verletzt ihre Ersatzraumbeschaffungspflicht, wenn sie eine ihr vom Vermieter angebotene Ersatzwohnung lediglich deshalb ablehnt, weil zwischen den Parteien Spannungen bestehen und sie deshalb mit dem Vermieter kein neues Mietverhältnis eingehen will. Sie verletzt diese Pflicht nicht, wenn sie die Ersatzwohnung ablehnt, weil diese nicht den von ihr berechtigterweise gestellten Anforderungen genügt. 5 Das rechtlich nicht bindende Versprechen des Vermieters gegenüber einem anderen Mieter, diesem demnächst die Wohnung des gekündigten Mieters zur Verfügung zu stellen, begründet noch kein berechtigtes Interesse des Vermieters i. S. d. § 556 a Abs. 1 BGB.
    OLG Karlsruhe
    03.07.1970
  4. 67 S 178/23 - Mietminderung bei Baulärm
    Leitsatz: Die Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des BGH zu baubedingten Umfeldmängeln der Mietsache weicht von der des XII. Zivilsenats des BGH - und den literarischen Äußerungen von dessen Senatsmitgliedern - ab.
    LG Berlin
    05.12.2023
  5. 67 S 51/22 - Ermittlung der ortsüblichen und der preisrechtlich zulässigen Miete bei Möbliertvermietung nicht mit dem Berliner Mietspiegel
    Leitsatz: 1. Wird eine Wohnung möbliert zu einer lnklusivmiete vermietet, welche die kalten und warmen Betriebskosten, die Kosten für Strom, Internet/Telefon sowie einen Möblierungszuschlag enthält, kann die verfahrensfehlerfreie Ermittlung der preisrechtlich zulässigen Miete nicht mit dem Berliner Mietspiegel ermittelt werden, weil dieser zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete allein auf unmöblierte Mietsachen abstellt; insoweit handelt es sich bei der Möbliertvermietung um einen eigenen Wohnungsteilmarkt. Die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete und der preisrechtlich zulässigen Miete ist in derartigen Fällen nur durch zusätzliche Einholung eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln.2. Eine Vermietung zum lediglich vorübergehenden Gebrauch liegt typischerweise bei der Inanspruchnahme von Hotel- und Pensionszimmern sowie Ferienwohnungen vor, ferner während zeitlich befristeter Berufstätigkeit oder bestimmter Veranstaltungen. An der Kurzfristigkeit fehlt es dabei in der Regel jedenfalls dann, wenn die Nutzungszeit einen Zeitraum von mehr als einem Jahr beträgt.3. Der Vermieter kann sich auf eine bestandsgeschützte Vormiete nur berufen, wenn die Vormiete ihrerseits preisrechtlich zulässig war.(Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    13.09.2023
  6. 64 S 189/22 - Keine Berufung auf Ausnahmetatbestand einer bestandsgeschützten höheren Vormiete bei Verletzung der Informationspflichten
    Leitsatz: 1. Ein Vermieter kann sich bei einer über die Grenze der „Mietpreisbremse“ gemäß § 556d Abs. 1 BGB hinausgehenden Mietvereinbarung nicht auf den Ausnahmetatbestand einer bestandsgeschützten höheren Vormiete nach § 556e Abs. 1 BGB berufen, soweit der Vormieter die Vormiete deswegen tatsächlich nicht schuldete, weil der Vermieter diesem gegenüber seine aus § 556g Abs. 1a BGB fließenden Informationspflichten verletzt hatte.2. Das Interesse des Mieters an der Herabsetzung der vertraglich vereinbarten Miete auf das nach den Vorschriften über die „Mietpreisbremse“ gemäß §§ 556d ff. BGB höchstzulässige Maß ist entsprechend § 41 Abs. 5 GKG mit dem einfachen und nicht mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der streitigen Mietpreisüberhöhung zu bewerten. (Anschluss KG - 12 W 26/22 -, Beschl. v. 29.9.2022, GE 2022, 1258 ff.; entgegen BGH - VIII ZR 382/21 -, Urt. v. 18.5.2022, Rn. 54 und BGH - VIII ZR 45/19 -, Urt. v. 27.5.2020, BGHZ 225, 352 ff., Rn. 117)
    LG Berlin
    26.04.2023
  7. 65 S 51/22 - Anforderungen an eine Modernisierungsmieterhöhung
    Leitsatz: 1. Bei einer Modernisierungsmieterhöhung ist der Vermieter nicht gehalten, die Kosten im Einzelnen - nach Gewerken und anderen Kategorien - aufzuschlüsseln; Erläuterungen und Nachweise sind auch noch im Prozess möglich und von den Gerichten zu berücksichtigen.2. Zur Berücksichtigung anteiliger Kosten bei der modernisierenden Instandsetzung.3. Zur Umlagefähigkeit der Kosten für den hydraulischen Abgleich.(Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    29.12.2022
  8. 65 S 189/21 - Berliner Mietspiegel 2021 als einfacher Mietspiegel wirksam
    Leitsatz: 1. Der Berliner Mietspiegel 2019 ist (jedenfalls auch) ein einfacher Mietspiegel i.S.d. § 558c BGB, der neu erstellt ist.2. An die Fortschreibung eines einfachen Mietspiegels werden im Gesetz keine Anforderungen geknüpft.3. Der Berliner Mietspiegel 2021 ist deshalb (jedenfalls) ein ordnungsgemäß angepasster einfacher Mietspiegel i.S.d. § 558c BGB und kann als Schätzgrundlage für die ortsübliche Vergleichsmiete herangezogen werden.(Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    24.05.2022
  9. 67 S 274/19 - Verfassungswidriger Berliner Mietendeckel
    Leitsatz: 1. Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob Art. 1 § 3 MietenWoG Bln in der Fassung vom 11. Februar 2020 (GVBl. 2020, 50) mit Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 1 GG i.V.m. §§ 557 Abs. 1, 558 Abs. 1 und 2 BGB unvereinbar und deshalb nichtig ist. 2. Der in Art. 1 § 3 MietenWoG Bln angeordnete „Mietenstopp“ wäre - im Falle der Verfassungsgemäßheit des MietenWoG Bln - auch im Zivilprozess zu berücksichtigen. Er würde zur Abweisung der vom Vermieter erhobenen Zustimmungsklage oder sonstiger auf die Erhöhung der Miete gerichteten Klagen als unbegründet führen, sofern nicht der Vermieter bis zum 18. Juni 2019 eine einheitliche vertragliche Vereinbarung in Höhe der nach dem Inkrafttreten des MietenWoG Bln geforderten Miete mit dem Mieter getroffen oder der Mieter bis zum 18. Juni 2019 einem Erhöhungsverlangen des Vermieters freiwillig zugestimmt oder ein bis zum 18. Juni 2019 rechtskräftig gewordenes Urteil die Zustimmung des Mieters gemäß § 894 Satz 1 ZPO ersetzt hat.
    LG Berlin
    12.03.2020
  10. 65 S 18/19 - Nichtigkeit eines Inkasso- und Abtretungsvertrages an Dienstleister („mietright“/LexFox)
    Leitsatz: Bei einem Verstoß des Inkassodienstleisters gegen das RDG ist die Rechtsfolge der Nichtigkeit des Inkasso- und Abtretungsvertrages nach § 134 BGB weder zwingend noch mit dem Schutzzweck des RDG vereinbar; das RDG sieht die Rechtsfolge der Nichtigkeit nicht vor. Die Rechtsfolge der Nichtigkeit würde den in § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG formulierten Schutzzweck in sein Gegenteil verkehren. Sie würde dem Rechtssuchenden Schutz entziehen, die Sicherheit des Rechtsverkehrs belasten, weil trotz behördlicher Registrierung des Inkassodienstleisters auf die Wirksamkeit der von diesem übernommenen Rechtsdurchsetzung nicht vertraut werden kann. Ein unstreitiger Verstoß gegen geltende, am Gemeinwohl orientierte Rechtsvorschriften würde sanktioniert.
    LG Berlin
    31.07.2019